International
Pflicht zur Vereinbarung von „No-Russia-Clause“
Mit der Einführung eines neuen Art. 12g in die Verordnung (EU) 833/2014 ergreift die EU weitergehende Maßnahmen, die sog. Umgehungsgeschäfte in Bezug auf bestimmte Güter verhindern soll.
Die Vorschrift sieht hierzu die Pflicht vor, dass „Ausführer“ im Anwendungsbereich der Verordnung bei Drittlandsgeschäften in Bezug auf bestimmte sanktionierte Güter ab dem 20.03.2024 die Wiederausfuhr nach Russland sowie die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland „vertraglich untersagen“ müssen.
Betroffen hiervon sind „der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr“ (vgl. Art. 12g Abs. 1) von Gütern in ein Drittland, die in folgenden Anhängen aufgeführt sind:
- Anhang XI (Luft- und Raumfahrt)
- Anhang XX (Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive)
- Anhang XXXV (Feuerwaffen und andere Waffen)
- Neuer Anhang XL (Güter mit hoher Priorität, u.a. Prozessoren, Schaltungen, Navigationsgeräte, Kondensatoren, bestimmte Stecker und Steckdosen, Transistoren, Halbleiterbauelemente)
- Güter des Anhangs I der sog. Feuerwaffen-Verordnung (VO (EU) 258/2012)
Ausgenommen von der Verpflichtung zur Implementierung einer „No-Russia-Clause“ sind Verträge:
- mit den „Partnerländern“ aus Anhang VIII (derzeit USA, Japan, Vereinigtes Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Lichtenstein, Island).
- die vor dem 19.12.2023 geschlossen wurden und bis zum 01.01.2025 erfüllt werden oder vorher ablaufen (Altvertragsregelung nach Abs. 2).
- bestimmte Güter des Anhangs XL betreffen (KN-Codes 8457 10, 8458 11, 8458 91, 8459 61 und 8466 93. Hierbei handelt es sich um CNC-Maschinen sowie Teile hierfür.).
- die mit einer Behörde eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation geschlossen wurden (öffentliche Aufträge). (Achtung: Unterrichtungspflicht).
Darüber hinaus müssen Ausführer gemäß Art. 12g Abs. 3 sicherstellen, dass die Abrede mit dem drittländischen Vertragspartner „angemessene Abhilfemaßnahmen“ für den Fall eines Verstoßes gegen das vereinbarte Wiederausfuhrverbot enthält.
Schließlich müssen Ausführer nach Art. 12g Abs. 4, „sobald“ ihnen ein Verstoß gegen die zivilrechtlich vereinbarte Pflicht offenbar wird (d.h. insb. bei Bekanntwerden einer Weiterlieferung durch den drittländischen Kunden nach Russland), diesen an die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaates (BAFA für Deutschland), in dem sie niedergelassen sind, melden.
Der neu eingeführte Anhang XL enthält u.a. bestimmte Güter aus Kapitel 84, 85, 88, 90.
Quelle: AWA
Der vollständige Text von Artikel 12g der Verordnung 833/2014 finden Sie unter: EUR-Lex - 02014R0833-20231219 - EN - EUR-Lex (europa.eu)
Die Europäische Kommission hat eine Leitlinie zu der Umsetzung Art. 12g der VO (EU) 833/2014 veröffentlicht. In dem Dokument finden Sie u. a. eine Musterformulierung von der EU für die "No-Russia-Clause".