BAFA aktualisiert Allgemeine Genehmigung Nr. 42

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat am 23. Juli 2025 eine aktualisierte Version der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 veröffentlicht.
Hintergrund ist das Inkrafttreten des 18. Sanktionspakets der Europäischen Union vom 18. Juli 2025. Die neue Fassung trat am 1. August 2025 in Kraft.
Die AGG Nr. 42 ermöglicht die Bereitstellung von Unternehmenssoftware und bestimmten Dienstleistungen für sogenannte nicht sensitive Empfänger in Drittstaaten – insbesondere im Kontext der Russland-Sanktionen der EU.
Wesentliche Änderungen im Überblick:
  • Verlängerte Gültigkeit: Die Genehmigung kann nun bis zum 31. März 2027 genutzt werden.
  • Weitere Nutzergruppen: Unternehmen, Privatpersonen, Organisationen und Einrichtungen aus sogenannten Partnerländern dürfen nun die AGG Nr. 42 in Anspruch nehmen. Zu diesen Ländern zählen aktuell: USA, Japan, Vereinigtes Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein und Island.
  • Erweiterter Anwendungsbereich: Die Genehmigung gilt nun auch für bestimmte Softwareanwendungen im Banken- und Finanzsektor, wie sie im durch das 18. Sanktionspaket erweiterten Anhang XXXIX definiert sind.
Die Softwarebereitstellung muss weiterhin aus Deutschland heraus erfolgen. Bereits erfolgte Registrierungen und Meldungen behalten ihre Gültigkeit.
Weitere Informationen finden Sie direkt auf der Website des BAFA.