Genehmigungspflichtige Ausnahmen

EU-Beförderungsverbot für (bela-)russische Kraftverkehrsunternehmen

In Russland niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen ist es verboten, im Gebiet der Europäischen Union Güter auf der Straße zu befördern (Art. 3l EU-Verordnung 833/2014. Das Verbot gilt ferner für in Russland zugelassene Anhänger oder Sattelanhänger, auch wenn diese von in anderen Ländern zugelassenen Lastkraftwagen gezogen werden.).
Dieses Verbot erstreckt sich auch auf den Transitverkehr und umfasst ebenso belarussische Verkehrsunternehmen.
Genehmigungspflichtige Ausnahmen von diesem Transportverbot gibt es unter anderem für einige Rohstoffe, medizinische, pharmazeutische und landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Lebensmittel. 
Für die Ausstellung von Genehmigungen ist in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Anträge sind über das BAFA-Portal ELAN-K2 Ausfuhr (Formular “Sonstige Anfrage”) zu stellen und das Genehmigungsformular als Anlage beizufügen.
In der Praxis stehen Unternehmen in Bezug auf die Ausnahmeregelungen vor einer ganzen Reihe von Fragen, die nachstehend thematisiert werden:
 
1. Definition „in Russland/Belarus niedergelassenes Kraftverkehrsunternehmen“
Laut BAFA kommt es auf die Niederlassung des Kraftverkehrsunternehmens, das den Transport durchführt, an – und nicht auf das Kennzeichen.
  • ABER: vom Gebrauch (bela-)russischer Kennzeichen wird dennoch abgeraten, weil sich in der Praxis zeigt, dass der Zoll auf die Kennzeichen abstellt und entsprechende Transporte (vorerst) stoppt.
  • Außerdem kann das BAFA keine Aussage darüber treffen, wie die Transitstaaten mit LKW mit (bela-)russischen Kennzeichen verfahren.
  • Einzelne natürliche Personen fallen laut BAFA nur dann unter die „Kraftverkehrsunternehmens“-Definition, wenn sie mit ihrem  eigenen LKW Güter befördern – also in der Regel nicht, wenn sie für nicht (bela-)russische Transportunternehmen als angestellte Fahrer Güter befördern. 
2. Gegenseitige Anerkennung von Ausnahmegenehmigungen
Die Frage der gegenseitigen Anerkennung der Ausnahmegenehmigungen vom Beförderungsverbot wird in der EU nicht einheitlich gehandhabt:
  • Nach BAFA-Verständnis sollen Ausnahmegenehmigungen EU-weite Anerkennung finden.
  • In Einzelfällen kann es jedoch vorkommen, dass osteuropäische Staaten beim BAFA nach der Bestätigung der Gültigkeit der vorgelegten Genehmigung nachfragen oder die vom BAFA ausgestellten Genehmigungen nicht anerkennen.
3. Ermessen
Das BAFA macht keinen Gebrauch vom Ermessen bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen.
  • D.h., sofern sich das zu transportierende Gut ohne Weiteres unter eines der in den Ausnahmetatbeständen genannten Güter subsumieren lässt, wird die Genehmigung vom BAFA in der Regel auch erteilt.
  • Litauen hingegen will Genehmigungen nur erteilen, wenn zusätzlich der Nachweis geführt wurde, dass der Transport auf anderem Wege nicht möglich war.
4. Reichweite der Ausnahmen
Es ist nach wie vor nicht geklärt, ob die Ausnahmeregelung des Art. 3 l Abs. 4 b) VO 833/2014 (pharmazeutische, medizinische und landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel) auch für den Export gilt.
  • Antragsteller erhalten derzeit einen Zwischenbescheid.
  • Veterinärmedizinische Erzeugnisse sind keine “medizinischen Erzeugnisse” und damit nicht von der Ausnahmevorschrift erfasst. 
5. Bearbeitungsdauer
Das BAFA bemüht sich, Ausnahmegenehmigungsanträge innerhalb einer Woche zu bewilligen.
6. Weitere Informationen
Die EU-Kommission hat eine FAQ-Liste (auf Englisch) erstellt, in der weitere Fragen zum Transportverbot beantwortet werden.