Einsatz und Ablauf

Carnet: Wann und warum?

1. Carnet ATA für zügige Zollabfertigung

Das Carnet ATA ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende Ausfuhr von Waren erleichtert. Voraussetzung ist, dass die Waren wieder in unverändertem Zustand in die EU eingeführt werden. Das Carnet ATA dient als Zollpapier sowohl für den deutschen Zoll als auch für den Zoll im Zielland. Dadurch ist eine zügige Grenzabfertigung möglich. Weitere Zollformalitäten sind nicht erforderlich.
Nehmen Sie sich bitte sechseinhalb Minuten Zeit und schauen Sie unseren Demofilm an. Sie werden kompakt über die Basics zum Carnet-Verfahren informiert.
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2. Was bedeutet Carnet ATA?

„Carnet“ ist französisch und heißt "Heft". Die Abkürzung „ATA“ steht für „vorübergehende Einfuhr“ (französisch: admission temporaire; englisch: temporary admission). Frei übersetzt heißt „Carnet ATA“ also “Zollpassierscheinheft für die vorübergehende Einfuhr von Waren” - quasi ein Reisepass für Waren. Es dient als Zollanmeldung und zugleich als Bürgschein. Die IHK-Organisation bürgt gegenüber dem Zoll im Einfuhrland dafür, dass der Carnetinhaber bei Verfahrensabweichungen alle Einfuhrabgaben zahlt.

3. Welche Vorteile bietet das Carnet?

  • zügige Grenzabfertigung
  • EIN Formular für viele Reiseländer – beliebig häufige Nutzung während der Gültigkeitsdauer von einem Jahr
  • das Formular wird VOR der Reise ausgefüllt – keine weiteren nationalen Ausfuhr-/Einfuhrdokumente erforderlich
  • keine Zahlung und Hinterlegung von Zöllen und sonstigen Abgaben bei der Einreise in ein Drittland

4. Wer erhält ein Carnet?

Die Ausgabe kann für
  • alle Unternehmen (auch Nicht-IHK-Mitgliedsbetriebe)
  • Kleingewerbetreibende
  • eingetragene Vereine
  • Verbände
  • Institutionen
  • und natürlichen Personen erfolgen.

5. Wer stellt Carnets aus?

Ausgebende Stelle ist die jeweils örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Carnets.

6. Welche Länder akzeptieren Carnets?

Das Carnet ist in mehr als 75 Staaten (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 409 KB) möglich.
Innerhalb der EU benötigt man keine Carnets. Ausnahme hiervon bilden Einfuhren in folgende Länder und Gebiete:
  • Kanarische Inseln (Teneriffa, Fuerteventura, Gran Canaria, Lanzarote, La Palma, La Gomera und El Hierro)
  • Ceuta und Melilla
  • Französische Départements (Martinique, Guadeloupe, Französisch Guayana und Réunion).

7. Für welche Waren kann ein Carnet benutzt werden?

Messe- und Ausstellungsgut

Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen. Hierzu gehören auch Ihr Messestand, Standausrüstungen, zur Vorführung benötigte Maschinen, Geräte usw.

Warenmuster

Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist. Diese Muster dürfen im Carnet-Verfahren nur zu Werbezwecken aus- bzw. eingeführt werden. Sie dürfen nicht produktiv eingesetzt werden.

Berufsausrüstung

Ausrüstungen für Montage, Erprobung, Messung, Prüfung oder Überwachung, sowie Rundfunk, Fernsehen usw.
Ausgeschlossen sind Ausrüstungen, die der ausschließlichen Beförderung, der gewerblichen Herstellung oder dem Abpacken von Waren, der Ausbeutung von Bodenschätzen, der Errichtung, Instandhaltung von Gebäuden, der Ausführung von Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken dienen.

Autonome Verwendung

Manche Staaten gestatten zusätzlich die autonome Verwendung eines Carnets zu anderen als den vorgenannten Zwecken (z.B. für internationale Sportveranstaltungen).

8. Was muss ich dabei beachten?

Die Waren müssen, zollrechtlich gesehen, Unionsswaren sein. Das heißt, sie müssen entweder vollständig in der Europäischen Union gewonnen oder hergestellt worden sein oder nach der Einfuhr aus einem Drittland zum zollrechtlich freien Verkehr zugelassen und damit verzollt und versteuert worden sein.
Bei ausfuhrgenehmigungspflichtiger Ware ist zusätzlich zum Carnet eine Ausfuhrgenehmigung (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, www.bafa.de) erforderlich. Ebenso können weitere, z.B. artenschutzrechtliche Genehmigungen erforderlich sein.
Keinesfalls kann ein Carnet ausgestellt werden für:
  • Verbrauchsgüter
  • ins Ausland gegen Entgelt vermietete Waren und
  • Waren, die im Ausland Veränderungen erfahren (Veredelung, Reparatur ...)

9. Wie hoch darf der Warenwert sein?

Es gibt keine Begrenzungen hinsichtlich der Höhe des Wertes. Wichtig ist, dass Sie einen realistischen, aktuellen Zeitwert der Ware, ohne Steueranteil angeben. Wenn Sie den Wert zu niedrig ansetzen, könnte der ausländische Zoll dies als Zollhinterziehung auslegen und die Ware konfiszieren.
Da die DIHK sich gegenüber dem ausländischen Zoll für die Zahlung der Zölle und Abgaben aus Ihrem Carnet verbürgt, wird eine Bonitätsprüfung durchgeführt und es kann eine Sicherheit verlangt werden.
Bitte setzen Sie sich daher frühzeitig mit Ihrer zuständigen IHK in Verbindung.

10. Wie lange ist ein Carnet gültig?

Die Gültigkeit eines Carnets beträgt grundsätzlich ein Jahr. Der Zoll im Zielland kann diesen Zeitrahmen allerdings verkürzen und festlegen, bis zu welchem Datum die Ware wieder ausgeführt sein muss. Verstreicht diese Frist, werden automatisch die Einfuhrabgaben fällig.

11. Wie erhalte ich das Carnet?

Nach Erstregierung beantragen Sie Ihr Carnet online unter www.e-ata.de/koblenz. Die Bewilligung und der Druck erfolgt durch die IHK, anschließend können Sie sich das Carnet bequem zuschicken lassen oder aber Sie holen es bei der IHK ab.

12. Welche Kosten entstehen?

Warenwert
Versicherungsentgelt
bis 9.999,99 Euro
37 Euro
10.000 - 24.999,99 Euro
63 Euro
25.000 - 49.999,99 Euro
110 Euro
50.000 - 149.999,99 Euro
210 Euro
150.000 - 299.999,99 Euro
380 Euro
300.000 - 499.999,99 Euro
 630 Euro
für jede weiteren 500.000 Euro
 420 Euro