Unionsstatus von Waren: Rechtsänderung im Zusammenhang mit dem System PoUS (Proof of Union Status)

Der Nachweis des Unionscharakters von Waren kann über T2L Daten beziehungsweise in den Fällen, in denen Waren in nicht zum Steuergebiet der Union gehörende Gebiete oder aus solchen befördert werden, über T2LF Daten, erbracht werden.
Seit dem 1. März 2024 erfolgt die Ausstellung und Verwendung einer T2L bzw. T2LF auf elektronischem Weg über das System PoUS (Proof of Union Status). Deutschland hatte bis auf Weiteres die Anerkennung von Statusnachweisen in Form von Rechnungen oder Beförderungspapieren mit einem Wert von mehr als 15.000 Euro zugelassen. Aufgrund einer unionsweit einheitlichen Rechtsauslegung entfällt diese nationale Sonderregelung nun.
Ab dem 1. Juli 2025 werden derartige papierbasierte Nachweise nicht mehr anerkannt. Dies betrifft auch vereinfachte Nachweise gem. Art. 128 (2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) durch zugelassene Aussteller. Die Bewilligungsinhaber werden durch die Hauptzollämter über diese Änderung informiert und die Bewilligungen sind entsprechend vorher anzupassen.
Da viele Mitgliedstaaten das PoUS-System bereits vollständig nutzen, wird die Umstellung auf die elektronische Ausstellung von T2L-/T2LF-Daten möglichst zeitnah empfohlen – insbesondere bei grenzüberschreitenden Sendungen.
Ausblick: Mit der kommenden Phase 2 von PoUS wird das System auch auf Statusnachweise in Form von Warenmanifesten (Customs Goods Manifest – CGM) ausgeweitet. Über den genauen Umsetzungstermin werden wir informieren.