Zoll
MERCOSUR: Anerkennung von Ursprungszeugnissen bei der Einfuhr in die EU
Die EU-Kommission veröffentlichte am 17.04.2026 im Amtsblatt (EU) L/2026/875 eine Bekanntmachung zum Interimsabkommen mit MERCOSUR.
Gemäß Anhang 3-D zu den Übergangsmaßnahmen erkennt die EU während eines Zeitraums von bis zu drei Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens als Erklärung zum Ursprung auch ein „Ursprungszeugnis“ an. Voraussetzung ist, dass aus dem Ursprungszeugnis hervorgeht, dass die eingeführten Erzeugnisse die Ursprungsvoraussetzungen des Abkommens erfüllen. Eine Verlängerung dieses Zeitraums um bis zu zwei weitere Jahre ist möglich.
Ein Muster des Ursprungszeugnisses wurde im Rahmen der Bekanntmachung veröffentlicht.
Das Interimsabkommen wird ab dem 1. Mai 2026 vorläufig angewendet.