Arbeitsmedizinische Vorsorge

Neue Pflichten für Unternehmer

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) weist auf die Änderungsverordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge hin, die nun im Bundesgesetzblatt (BGBL. Teil I Nr. 64 vom 30. Oktober 2013) veröffentlicht wurde. Als Anlage finden Sie unter Downloads die geänderte arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 175 KB) (ArbMedVV, 11 Seiten), die neu in Kraft getreten ist. Dort finden Sie zudem eine Zusammenstellung des Bundesarbeitsministeriums mit Fragen und Antworten zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 120 KB) nach der ArbMedVV. Die einzelnen Änderungen und die Einschätzung des BDA finden Sie im Langtext.

Auf folgende Änderungen macht der BDA aufmerksam:
  • Durch die Änderung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung die Bescheinigung der gesundheitlichen (Un)bedenklichkeit weggefallen. Demnach enthält der Arbeitgeber zukünftig bei Untersuchungen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach dieser Verordnung keine Information mehr vom Betriebsarzt, ob sich bei der Untersuchung eines Beschäftigten gesundheitliche Bedenken ergeben haben oder nicht. Einstellungs- oder Eignungsuntersuchungen, deren Zulässigkeit sich nach dem Arbeitsrecht beurteilt, sind von dieser Änderung nicht betroffen. Daher ist zukünftig verstärkt zwischen Untersuchungen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der ArbMedVV und "normalen" arbeitsrechtlichen Einstellungs- und Eignungsuntersuchungen zu unterscheiden.
  • Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen der ArbMedVV
    Arbeitsmedizinische Vorsorge dient vorrangig dem Zweck, die Beschäftigten über die Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und ihrer Gesundheit aufzuklären und sie entsprechend arbeitsmedizinisch zu beraten. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dienen der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung kann sich auf ein Beratungsgespräch beschränken, wenn zur Vorsorge körperliche oder klinische Untersuchungen nicht erforderlich sind. Die Anlässe für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind im Anhang der ArbMedVV (Teil 1 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Teil 2 Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, Teil 3 Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen und sonstige Tätigkeiten) genauer definiert. Der Beschäftigte muss in die Durchführung einer körperlichen oder klinischen Untersuchung einwilligen.

    In Fällen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung im Rahmen der ArbMedVV erhält der Arbeitgeber nach der jetzt erfolgten Änderung der Verordnung keine Informationen mehr vom Betriebsarzt, ob gesundheitliche Bedenken gegen die weitere Ausübung der Tätigkeit bestehen oder nicht. Dieses Wissen hat dann nur noch der Betriebsarzt, der den Beschäftigten im Hinblick auf seine weitere Tätigkeitsausübung beraten muss. Der Arzt ist jedoch verpflichtet, den Arbeitgeber über nicht ausreichende Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu informieren und ihm Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorzuschlagen.
  • Einstellungs- und Eignungsuntersuchungen
    a) Mit Hilfe der Einstellungs- oder Eignungsuntersuchung soll festgestellt werden, ob ein Bewerber gesundheitlich den Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes gewachsen ist. Solche Einstellungsuntersuchungen werden etwa vor Abschluss eines Arbeitsvertrages auf Verlangen des Arbeitgebers durchgeführt. Sie beziehen sich auf die allgemeine körperliche und gesundheitliche Eignung eines Bewerbers für die vorgesehene Tätigkeit und gehören daher nicht zu den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren ist bei Beginn der Berufsausbildung oder einer Arbeitsaufnahme eine Jugendarbeitsschutzuntersuchung gesetzlich vorgeschrieben (§§ 32 ff. Jugendarbeitsschutzgesetz).
    Die Untersuchung und deren Umfang müssen im berechtigten Interesse des Arbeitgebers liegen, d. h. sich auf die gegenwärtige Eignung des Bewerbers für den zu besetzenden Arbeitsplatz beziehen. Die Untersuchung soll ergeben, ob eine Krankheit die Eignung des Bewerbers für die Tätigkeit einschränkt oder aufhebt. Diese Zielrichtung entspricht auch den Vorgaben des § 32 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) über die Datenerhebung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses.
    Der Bewerber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Untersuchung durchführen zu lassen. Die Untersuchung kann nur auf freiwilliger Basis durchgeführt werden. Notwendig ist die Einwilligung des Bewerbers, der sie jederzeit zurücknehmen kann (vgl. auch § 4 Abs. 1 BDSG). Die Einwilligungserklärung sollte den Anforderungen des § 4a BDSG entsprechen und daher schriftlich erfolgen.

    b) Im laufenden Arbeitsverhältnis unterliegen ärztliche Untersuchungen bei Beschäftigten im Grundsatz den gleichen Maßgaben wie bei Bewerbern (Einwilligung, berechtigtes Interesse). Erforderlich ist insoweit ein begründeter Anlass bei der Entwicklung des Arbeitsverhältnisses. Das ist z. B. der Fall, wenn die Eignung des Beschäftigten überprüft werden muss, entweder weil tatsächliche Zweifel an der fortdauernden Eignung des Arbeitnehmers bestehen oder ein Wechsel seiner Tätigkeit bzw. des Arbeitsplatzes beabsichtigt ist.

    c) Mit der Untersuchung kann ein nach § 2 ASiG bestellter Betriebsarzt oder auch ein frei praktizierender Arzt beauftragt werden. Etwaige Kosten sind dem Arbeitnehmer nach § 670 BGB zu erstatten. Der Arbeitgeber darf vom untersuchenden Arzt nur Auskunft über die allgemeine Eignung für die Tätigkeit verlangen. Für die Mitteilung einzelner Untersuchungsergebnisse ist eine gesonderte Entbindung des Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht seitens des Bewerbers bzw. Arbeitnehmers erforderlich.

Quelle: BDA, Berlin
Stand: Juni 2022