Rechtliche Grundlagen im Verkehrswesen
Fahrtenschreiberpflicht ab 1. Juli 2026 auch für leichte Nutzfahrzeuge
Mit dem Mobilitätspaket I hat die Europäische Union die Vorschriften für den gewerblichen Straßengüterverkehr reformiert und den Einsatz des intelligenten Fahrtenschreibers der zweiten Generation (Smart Tacho 2) eingeführt. Ziel ist eine bessere Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten sowie weiterer Sozialvorschriften im grenzüberschreitenden Verkehr.
- Wen betrifft die Tachographenpflicht für leichte Nutzfahrzeuge ab 1. Juli 2026?
- Gibt es für die Regelung Ausnahmen?
- Müssen Fahrzeuge, die nur innerhalb des Landes fahren, einen Tachographen einbauen?
- Welche neuen Pflichten ergeben sich aus dem EU-Mobilitätspaket I für Unternehmen?
- Welche Pflichten müssen Fahrerinnen und Fahrer von leichten Nutzfahrzeugen jetzt erfüllen?
- Was ändert sich für Fahrerinnen und Fahrer von leichten Nutzfahrzeugen in Bezug auf Lenk- und Ruhezeiten?
Zum 1. Juli 2026 wird die Fahrtenschreiberpflicht ausgeweitet: Künftig müssen auch leichte Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 Tonnen, die grenzüberschreitend gewerblichen Güterverkehr oder Kabotagebeförderungen durchführen, mit einem intelligenten Fahrtenschreiber ausgestattet sein. Bislang galt diese Pflicht grundsätzlich erst für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen.
Wen betrifft die Tachographenpflicht für leichte Nutzfahrzeuge ab 1. Juli 2026?
Die Pflicht, den intelligenten Tachographen der zweiten Version einzubauen, gilt für alle leichten Nutzfahrzeuge in gewerblicher Nutzung, deren zulässige Gesamtmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt und die im grenzüberschreitenden Güterverkehr oder in der sogenannten Kabotage – also dem innerstaatlichen Güterverkehr durch ein ausländisches Transportunternehmen ohne Sitz oder Niederlassung im betreffenden Land - eingesetzt werden. Unabhängig davon gilt die Tachographenpflicht weiterhin für Fahrzeuge, die für den Transport von mehr als neun Personen (inkl. Fahrerin oder Fahrer) ausgelegt oder dauerhaft bestimmt sind.
Die Pflicht zur Nachrüstung mit einem intelligenten Tachographen der zweiten Version gilt nur für leichte Nutzfahrzeuge wie Kleintransporter und Vans, die gewerblich im grenzüberschreitenden Transport genutzt werden. Wer ausschließlich nicht-kommerzielle Transporte durchführt – etwa für private Zwecke, ehrenamtliche Tätigkeiten oder ohne wirtschaftlichen Hintergrund – ist von der Regelung nicht betroffen. Wichtig ist, dass die Abgrenzung zwischen gewerblicher und nicht-gewerblicher Nutzung nicht allein anhand der Fahrzeugart erfolgt, sondern maßgeblich vom Zweck des Transports abhängt. Sobald ein Fahrzeug für eine grenzüberschreitende gewerbliche Güterbeförderung eingesetzt wird, gelten ab dem 1. Juli 2026 die neuen Vorschriften zur Fahrtenschreiberpflicht. Die Einordnung im Einzelfall richtet sich dabei nach Art und Zweck der Beförderung.
Gibt es für die Regelung Ausnahmen?
Werkverkehr mit Fahrzeugen zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse, sofern das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit der Fahrerin oder des Fahrers ist.
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von bis zu 7,5 Tonnen, die
- Material, Ausrüstungen oder Maschinen befördern, welche die Fahrerin oder der Fahrer zur Ausübung ihres bzw. seines Berufs benötigt, oder
- handwerklich hergestellte Güter ausliefern,
- ausschließlich innerhalb eines Umkreises von 100 km um den Unternehmensstandort eingesetzt werden,
- wobei das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit der Fahrerin oder des Fahrers darstellt und die Beförderung nicht als gewerblicher Güterkraftverkehr erfolgt.
Ob eine Ausnahme tatsächlich greift, muss stets anhand der konkreten Einsatzbedingungen geprüft werden. Maßgeblich sind insbesondere die Art der Beförderung, der Verwendungszweck des Fahrzeugs sowie die Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.
Müssen Fahrzeuge, die nur innerhalb des Landes fahren, einen Tachographen einbauen?
Für Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen, die ausschließlich national eingesetzt werden, besteht derzeit keine Pflicht einen Tachographen einzubauen. Es kann jedoch sinnvoll sein, eine Installation in Betracht zu ziehen, da ein neuer Tachograph die Arbeitszeiterfassung des Fahrpersonals sowie die Einsatzplanung der Fahrzeuge deutlich vereinfacht.
Welche neuen Pflichten ergeben sich aus dem EU-Mobilitätspaket I für Unternehmen?
- Installation und Kalibrierung des DTCO durch eine zertifizierte Werkstatt
- Aktivierung der Unternehmenssperre mit der Unternehmenskarte
- Tourenplanung gemäß der VO (EG) Nr. 561/2006
- Lückenlose Aufzeichnung und Archivierung von Lenk- und Ruhezeiten
- Regelmäßiger Download der Fahrzeug- und Fahrerdaten in ein geeignetes Archivierungssystem
- Mindestaufbewahrung dieser Daten für zwölf Monate
- Schulungen für das Fahrpersonal zur korrekten Nutzung des Geräts
- Einhaltung internationaler Vorschriften zu Entsendung, Kabotage und Arbeitszeiten
Welche Pflichten müssen Fahrerinnen und Fahrer von leichten Nutzfahrzeugen jetzt erfüllen?
- Beantragung und Mitführen einer gültigen Fahrerkarte
- Tägliche Erfassung der Lenk- und Ruhezeiten sowie Arbeits- und Bereitschaftszeiten
- Manuelle Nachträge nicht automatisch erfasster Tätigkeiten
- Unterstützung beim regelmäßigen Download der Tachographen- und Fahrerkartendaten
- Kooperation bei Kontrollen durch nationale Behörden
- Einhaltung der EU-Vorgaben zu Arbeitszeit und Kabotageregeln
- Regelmäßige Kontrolle der Tachographenfunktion
- Teilnahme an Schulungen zur sicheren und regelkonformen Anwendung
Was ändert sich für Fahrerinnen und Fahrer von leichten Nutzfahrzeugen in Bezug auf Lenk- und Ruhezeiten?
Fahrerinnen und Fahrer müssen künftig die gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten einhalten – genau wie Berufskraftfahrpersonal schwerer Lkw. Die tägliche und wöchentliche Lenkzeit ist begrenzt, und Pausen sowie Ruhezeiten müssen genau eingehalten und dokumentiert werden. Alle diese Zeiten müssen mit dem Tachographen erfasst werden. Zudem gelten neue Vorschriften zur Lohnberechnung: Fahrpersonal muss nach den Lohnstandards des jeweiligen Einsatzlandes bezahlt werden. Das gilt z. B. bei Kabotage oder Entsendung – nach dem Prinzip: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort.