Wirtschaftszweige

Informationen zur Prüfung

Prüfungsarten

  • die Grundprüfung
  • die Ergänzungsprüfung
  • die Verlängerungsprüfung.

Zugelassene Hilfsmittel

  • Netzunabhängiger, nicht kommunikationsfähiger Taschenrechner (Handys und Smartphones, Smartwatches sind nicht gestattet) und die einschlägigen Vorschriftentexte in schriftlicher Form.

Prüfungsdauer

  • Die Dauer der Grundprüfung beträgt 100 Minuten für einen Verkehrsträger. Sie erhöht sich um jeweils 50 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger, der in dieselbe Prüfung einbezogen wird.
  • Die Dauer der Ergänzungsprüfung beträgt 50 Minuten für einen Verkehrsträger. Sie erhöht sich jeweils um 50 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger.
  • Die Dauer der Verlängerungsprüfung beträgt 50 Minuten für einen Verkehrsträger. Sie erhöht sich um jeweils 25 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger, der in dieselbe Prüfung einbezogen wird.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

  • Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Grundprüfung nur zugelassen, wenn er/sie das Original einer vom Veranstalter ausgestellten Lehrgangsbestätigung über die Teilnahme an einer Schulung für mindestens den/die gleichen Verkehrsträger vorlegt, für den/die die Prüfung abgenommen werden soll.
  • Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Ergänzungsprüfung nur zugelassen, wenn er/sie einen gültigen Schulungsnachweis gem. § 4 oder § 7 Abs. 3 GbV und das Original einer vom Veranstalter ausgestellten Lehrgangsbestätigung über die Teilnahme an einer Schulung für den/die Ver­kehrsträger vorlegt, für den/die die Prüfung abgenommen werden soll.
  • Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Verlängerungsprüfung nur zugelassen, wenn er/sie einen gültigen Schulungsnachweis gem. § 4 oder § 7 Abs. 3 GbV für mindestens den/die gleichen Verkehrsträger vorlegt, für den/die die Prüfung abgenommen werden soll und der Prüfungstermin innerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachweises liegt.
  • Die Grundprüfung und die Ergänzungsprüfung dürfen einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden.
  • Die Verlängerungsprüfung darf unbegrenzt wiederholt werden. Die Prüfung muss innerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachweises abgelegt werden.

Erreichbare Punkte

  • Die Höchstpunktzahl für die Grundprüfung, die sich nur auf einen Verkehrsträger erstreckt, beträgt 60 Punkte. Davon entfallen 50 Punkte auf offene und Multiple-Choice-Fragen und 10 Punkte auf die Fallstudie. Die Höchstpunktzahl er­höht sich um jeweils 30 Punkte für jeden weiteren Verkehrsträger, der in die­selbe Prüfung einbezogen wird; diese verteilen sich auf 20 Punkte für die offenen und Multiple-Choice-Fragen und 10 Punkte für die Fallstudie.
  • Die Höchstpunktzahl für eine Ergänzungsprüfung beträgt 30 Punkte für einen Verkehrsträger; diese verteilen sich auf 20 Punkte für offene Fragen und Multiple-Choice-Fragen und 10 Punkte für die Fallstudie. Die Höchstpunktzahl erhöht sich um jeweils 30 Punkte für jeden weiteren Verkehrsträger, der in dieselbe Prüfung einbezogen wird
  • Die Höchstpunktzahl für eine Verlängerungsprüfung beträgt für einen Verkehrsträger 30 Punkte. Sie erhöht sich um jeweils 15 Punkte für jeden weiteren Verkehrsträger, der in dieselbe Prüfung einbezogen wird.

Bedingungen für das Bestehen der Prüfung

Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 % der jeweiligen Gesamtpunktzahl, die auf dem Fragebogen vermerkt ist, erreicht wurden.

Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung

  • Ein Rücktritt von der Prüfung ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig. Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin vor Beginn der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin zu einer Prüfung nicht erscheint.
  • Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin im Verlauf der Prüfung zurück, so gilt diese grundsätzlich als nicht bestanden.
  • Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes befindet die IHK. Macht der Teilnehmer/die Teilnehmerin als wichtigen Grund geltend, dass er/sie wegen Krankheit an der Prüfung nicht teilnehmen konnte oder nach Beginn abbrechen musste, so hat er/sie dies unverzüglich durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. Die IHK hat das Recht, in begründeten Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes mit Aussagen zur Prüfungsfähigkeit einzufordern, damit entschieden werden kann, ob ein wichtiger Grund vorliegt.
  • Unternimmt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin Täuschungshandlungen oder stört er/sie den Prüfungsablauf erheblich, kann er/sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Bei Ausschluss gilt diese Prüfung als nicht bestanden.

Prüfungsgebühren

  • Die Prüfungsgebühr beträgt gemäß der zurzeit gültigen Gebührensatzung der IHK Koblenz 150,00 Euro; die spätestens zum Beginn der Prüfung einzuzahlen ist.
  • Ausfertigung einer Zweitschrift 40,00 Euro

Einsichtnahme

In begründeten Einzelfällen ist eine Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen innerhalb eines Monats, nach Zustellung des Ergebnisses, möglich.

Vorschriften für beschränkte Schulungsnachweise

Schulungsnachweise, die bis zum Inkrafttreten der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25. Februar 2011 auf einzelne Gefahrgutklassen beschränkt wurden, berechtigen innerhalb ihrer Geltungsdauer zur Teilnahme an der uneingeschränkten Verlängerungsprüfung für den/die jeweiligen Verkehrsträger und nach dem Bestehen zur Ausstellung eines uneingeschränkten Schulungsnachweises.