Berufskraftfahrerqualifikation

Allgemeines zur Berufskraftfahrerqualifikation

Worum geht es…

Alle Fahrer*innen, die zu gewerblichen Zwecken Güterkraftverkehr oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine über die Fahrerlaubnisausbildung hinausgehende
Grundqualifikation
(Berufsausbildung oder Schulung/Theorie-Prüfung oder Praxis-Prüfung/Theorie-Prüfung)
sowie eine
regelmäßige Weiterbildung
(35 Stunden innerhalb jeweils fünf Jahren; mit Teilnahmebescheinigung)
nachweisen.
Betroffen sind selbstständige und angestellte Fahrer*innen von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) sowie von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen ("Omnibusse") im Personenverkehr.

Aktuelles / Überarbeitung der Merkblätter zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht (April 2021)

Das BMVI hat aufgrund der Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht diverse Merkblätter in Abstimmung mit dem BAG sowie den für das Berufskraftfahrerqualifikationsrecht zuständigen Obersten Landesbehörden überarbeitet.
Überarbeitet wurden die Merkblätter für:

Aktuelles / Informationen zum neuen Berufskraftfahrerrecht 2021 (April 2021)

Hier finden Sie Informationen zum neuen Berufskraftfahrerrecht 2021 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 508 KB), erarbeitet vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Mainz und dem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz

Gesetzliche Regelungen

Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht

Ausführliche Informationen zur Auslegung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG).
Ferner finden Sie immer aktuelle Informationen auf der Internetseite vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.

Ausnahmen (§ 1 Abs. 2 BKrFQG)

Das BKrFQG enthält in § 1 Abs. 2 Ausnahmen für verschiedene Beförderungsfälle, deren Einfluss auf die Sicherheit des Straßenverkehrs im Regelfall derart gering einzuschätzen ist, dass die Vorschriften des Gesetzes hierauf keine Anwendung finden sollen.
Rechtssichere Auskunft zu Ausnahmen vom Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz erteilt Jörg Holzhäuser, Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Telefon 06131 / 162297, E-Mail: Joerg.Holzhaeuser@mwvlw.rlp.de