Gastgewerbe

Merkblatt Getränkeschankanlagen

Hygiene und Sauberkeit gehören zu den obersten Geboten für den Wirt. Die Schankanlage unterliegt deshalb genau festgelegten Bestimmungen, für deren Einhaltung immer der Wirt verantwortlich ist.

Wo wird die Hygiene bei Getränkeschankanlagen geregelt?

Da es seit dem 30.06.2005 keine Spezialvorschrift für Getränkeschankanlagen (SchankV) mehr gibt, ist die allgemein verbindliche Lebensmittelhygieneverordnung anzuwenden. Allerdings enthält sie wenig Konkretes über Getränkeschankanlagen. Da rechtzeitig zu erkennen war, dass die SchankV ersatzlos wegfallen wird, hat der Normenausschuss „Getränkeschankanlagen“ zwischenzeitlich mehrere Normen erarbeitet, die nun konkrete Aussagen über die Hygiene bei Getränkeschankanlagen machen. Normen sind zwar nicht verbindlich wie Vorschriften, beschreiben jedoch den derzeitigen Stand der Technik.

Regeln zur Hygiene einer Getränkeschankanlage

Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Betreibers, in welchen Fristen er seine Schankanlage reinigt. Er hat sich dabei jedoch am Stand der Technik zu orientieren, wenn er seiner Verantwortung gerecht werden will, d. h. an den Orientierungswerten für Reinigungsintervalle in der DIN 6650-6. (Bezugsquelle für DIN-Normen: Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10178 Berlin). Dort ist festgelegt, dass die regelmäßige Reinigung der Getränkeschankanlage (u. a. Zapfkopf, Getränkeleitungen, Zapfarmatur) sich an folgenden Intervallen orientieren soll:

Orientierungswerte für Reinigungsintervalle nach DIN 6650-6

Produkt Intervall
Fruchtsaft,Fruchtnektar täglich
Stilles Wasser, alkoholfreies Bier 1-7 Tage
Bier (außer alkoholfreies Bier) alle 7 Tage
Wein, kohlensäurehaltiges, alkoholfreies Erfrischungsgetränk, kohlensäurehaltiges Wasser 7-14 Tage
Getränkegrundstoff, Spirituosen 30-90 Tage

Unter: http://www.brauer-bund.de finden Sie Hygieneleitfaden für Getränke-Schankanlagen.

Rechtsgrundlagen

Muss der Behörde die Inbetriebnahme der Getränkeschankanlage angezeigt werden und ist die Getränkeschankanlage weiterhin alle 2 Jahre durch einen Sachkundigen auf Hygiene zu prüfen?
Nein! Weder eine Anzeige an die zuständige Behörde noch eine hygienische Überprüfung der Schankanlage durch einen Sachkundigen ist erforderlich. Einen Sachkundigen für Getränkeschankanlagen gibt es rechtlich gesehen nicht mehr, da die Rechtsgrundlage für den Sachkundigen entfallen ist. Grundsätzlich gilt, der Betreiber ist sowohl für die Sicherheit als auch für die Hygiene seiner Anlage alleine verantwortlich.Die Schankanlagen fallen gem. § 2 Abs. 7 Nr. 7 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) unter die überwachungsbedürftigen Anlagen. Die Regelungen hierzu finden sich in den §§ 14 ff Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- undProduktsicherheitsgesetz (GPSG)). Die zentrale Verordnung in diesem Zusammenhang stellt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dar, die die sicherheitstechnischen Anforderungen regelt; so z. B., dass die Schankanlagen nach dem Stand der Technik errichtet werden und vor Inbetriebnahme durch eine befähigte Person (§ 2 Abs. 7 BetrSichV) geprüft werden muss; das Ergebnis ist aufzuzeichnen.
Hinweis: Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Koblenz - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.