Unternehmensservice - Ausgabe 07-08/2023

WhatsApp: Das sollten Unternehmen bei der Nutzung beachten

Der Instant-Messenger-Dienst WhatsApp ist aus dem Alltag vieler Menschen nicht mehr wegzudenken. Die praktische Bedienbarkeit und weite Verbreitung können die Nutzung auch für Unternehmen interessant machen. Allerdings sind damit einige rechtliche Fragestellungen verbunden – unter anderem beim Datenschutz und Arbeitsrecht.
Bei der „Business“-Variante von WhatsApp müssen zudem Vorgaben zur Impressumspflicht beachtet werden. Für Unternehmen ist es möglich, die Nutzung von WhatsApp auf Smartphones durch eine Nutzungsvereinbarung auszuschließen.
Wer sich für den Einsatz von WhatsApp entscheidet – sei es auf einem rein dienstlich genutzten Gerät oder einem Gerät mit erlaubter privater Nutzung – sollte sich unter anderem mit folgenden Themen auseinandersetzen.
Datenschutz
Ein kritischer Punkt ist der Zugriff der App auf Adressbücher der Nutzer*innen, z. B. in Outlook. Es werden sich bei den Kontakten auch Personen finden, die den Messenger-Dienst nicht nutzen und daher der Weitergabe ihrer Daten an WhatsApp nicht zugestimmt haben. Es bedarf dafür aber der Erlaubnis der betreffenden Personen, deren Einholung bei der Vielzahl von Kontakten schwer umzusetzen ist. Eine datenschutzkonforme Nutzung ist aber dennoch möglich.
Arbeitsrecht
Auch arbeitsrechtlich bestehen Herausforderungen an eine rechtskonforme Whats-App-Nutzung, vor allem dann, wenn eine private Nutzung dienstlicher Geräte gestattet ist. Es ist fraglich, auf welche Daten Arbeitgebende zugreifen dürfen, ohne in die Privatsphäre ihrer Arbeitnehmenden unerlaubt einzugreifen. Das kann etwa relevant werden, wenn Arbeitgebende Kenntnisse von Inhalten in WhatsApp-Chatverläufen bekommen, die eine Kündigung rechtfertigen.
Die Nutzer*innen eines Messenger-Dienstes sollten sich stets vergegenwärtigen, dass die vorhandenen Vorteile mögliche Konfliktpotenziale mit sich bringen.

Urteile aus der Praxis

Äußerungen im WhatsApp-Chat als Kündigungsgrund

Diffamierende oder ehrverletzende Äußerungen können ein Grund für eine fristlose Kündigung sein. Das gilt unabhängig davon, ob diese im analogen oder im digitalen Raum getätigt werden. Wer etwa Gerüchte an Kolleg*innen weiterträgt, kann sich, je nach Schwere der Behauptung, sogar strafbar machen (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. März 2019- 17 SA 52/18). Das ist allerdings nicht immer der Fall. Ein wichtiges Kriterium ist der Umstand, ob eine Aussage „nach außen dringt“ und so den Betriebsfrieden stört. Selbst bei beleidigenden, sexistischen oder menschenverachtenden Aussagen in einem WhatsApp-Chat ist eine außerordentliche Kündigung nicht immer gerechtfertigt. Werden diese Aussagen in einer privaten Gruppe und damit in einem vertraulichen Rahmen getätigt, überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen gegenüber dem Recht des Arbeitgebers (LAG Niedersachsen, Urteil vom 19. Dezember 2022- 15 SA 286/22).

Bilder vom “Krankfeiern” im WhatsApp-Status

Werden dem Arbeitgebenden Bilder aus einem WhatsApp-Status zugetragen, die Arbeitnehmende bei Freizeitaktivitäten zeigen, kann dies unter Umständen eine fristlose Kündigung rechtfertigen (ArbG Siegburg, Urteil vom 16. Dezember 2022- 5 Ca 1200/22). Eigene Recherchen des Arbeitgebenden sind allerdings nicht vor Gericht verwertbar. Dies wäre ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.

Schadensersatz wegen Auswertung privater Chatnachrichten

In Ausnahmefällen kann es für Arbeitgebende notwendig sein, auf Smartphone-Daten ihrer Mitarbeitenden zuzugreifen, etwa um Beweise für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes zu sichern. Wird das Smartphone allerdings auch privat genutzt, kann die Auswertung privater Nachrichten aus Messenger-Diensten einen Verstoß gegen den Datenschutz darstellen (ArbG Mannheim, Urteil vom 20. Mai 2021- 14 CA 135/20).