Freihandelsabkommen
Freihandelsabkommen EU-Indonesien
Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Indonesien schafft einen neuen Rahmen für den bilateralen Warenverkehr. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere der schrittweise Zollabbau, die Voraussetzungen für den präferenziellen Ursprung sowie die formellen Anforderungen an den Präferenznachweis.
Hinweis: Die veröffentlichten Texte greifen dem endgültigen Ergebnis des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Indien nicht vor. Sie werden erst mit der Unterzeichnung abschließend festgelegt. Das Abkommen wird völkerrechtlich erst verbindlich, nachdem beide Vertragsparteien ihre innerstaatlichen Verfahren für das Inkrafttreten abgeschlossen haben.
Zollabbau und Zollsenkung
Grundstruktur
Der Kern des Kapitels besteht in der Verpflichtung beider Parteien, Zölle auf Ursprungswaren entsprechend ihren Zollabbaulisten in Anhang 2-A schrittweise zu senken oder vollständig abzuschaffen.
Der Anhang 2-A regelt nicht nur, ob ein Zoll abgebaut wird, sondern auch, in welchem Tempo, ab welchem Zeitpunkt und ob anstelle einer vollständigen Liberalisierung lediglich ein Zollkontingent oder eine Teilöffnung vorgesehen ist.
Die Zollabbaulisten legen für jede Zolltariflinie fest:
- den Ausgangszollsatz („base rate“),
- die jeweilige Staging Category,
- den Zeitraum des Zollabbaus,
- gegebenenfalls eine Kontingentslösung.
Der Zollabbau kann unmittelbar mit Inkrafttreten erfolgen oder sich über mehrere Jahre erstrecken. Nach Anhang 2-A reicht das Spektrum von sofortiger Zollfreiheit bis zu einer vollständigen Abschaffung erst zum 1. Januar des Jahres 15. Daneben gibt es teilweise Reduktionsmodelle sowie vollständig ausgenommene Waren.
Der Zollabbauplan für die Europäische Union ist in Anhang 2-A-1 hinterlegt
Der Zollabbauplan für Indonesien ist in Anhang 2-A-2 hinterlegt
Die einzelnen Staging Categories im Überblick
Anhang 2-A Abschnitt A arbeitet mit standardisierten Abbaukategorien, die den jeweiligen Tariflinien zugeordnet werden.
| Kategorie | Inhalt / Abbaupfad | Vollständig zollfrei ab | Besonderheiten |
|---|---|---|---|
| A | Sofortige Abschaffung der Zölle mit Inkrafttreten des Abkommens. | Jahr 0 (Inkrafttreten) | Keine Übergangsphase. |
| B3 | Abbau der Zölle in 4 gleichen jährlichen Stufen, beginnend mit Inkrafttreten. | 1. Januar Jahr 3 | Praktisch: Reduktionen in Jahr 0, 1, 2 und 3. |
| B3(EP) | Nur der ad-valorem-Anteil des Zolls wird in 4 gleichen jährlichen Stufen abgebaut. | 1. Januar Jahr 3 (nur ad-valorem-Anteil) | Gilt nur im Zollplan der EU. Ein etwaiger spezifischer Zoll bei Unterschreiten des „entry price“ bleibt bestehen. |
| B5 | Abbau der Zölle in 6 gleichen jährlichen Stufen. | 1. Januar Jahr 5 | Reduktionen ab Inkrafttreten bis einschließlich Jahr 5. |
| B5 50 | Sofortige Reduktion des Ausgangszolls um 50 % bei Inkrafttreten; dieser Satz bleibt bis Jahr 4 bestehen. | 1. Januar Jahr 5 | Gilt nur im Zollplan Indonesiens. |
| B7 | Abbau der Zölle in 8 gleichen jährlichen Stufen. | 1. Januar Jahr 7 | |
| C | Abbau der Zölle in 11 gleichen jährlichen Stufen. | 1. Januar Jahr 10 | |
| C(EP) | Nur der ad-valorem-Anteil des Zolls wird in 11 gleichen jährlichen Stufen abgebaut. | 1. Januar Jahr 10 (nur ad-valorem-Anteil) | Gilt nur im Zollplan der EU. Der spezifische Zoll im Rahmen des Entry-Price-Systems bleibt bestehen. |
| D | Abbau der Zölle in 16 gleichen jährlichen Stufen. | 1. Januar Jahr 15 | Längste vollständige Liberalisierungsphase. |
| MOP 50 | Der Zoll bleibt zunächst auf dem Ausgangszollsatz („Base Rate“). Erst ab dem angegebenen Jahr wird der Zoll um 50 % des Ausgangssatzes reduziert. | Keine vollständige Zollfreiheit vorgesehen | Gilt nur im Zollplan Indonesiens. Im Text ist die Jahresangabe unvollständig („on 1 January of Year …“). |
| X | Keine Zollabbauverpflichtung. | Nie | Die Waren sind ausdrücklich von der Zollbeseitigung ausgenommen. |
| TRQ-HS / B5 | Für Produkte mit weniger als 70 % Zucker erfolgt der Zollabbau wie bei B5, also in 6 gleichen jährlichen Stufen. | 1. Januar Jahr 5 | Für Produkte mit mindestens 70 % Zucker gilt stattdessen ein Zollkontingent („TRQ-HS“). Gilt nur im Zollplan der EU. |
Allgemeine Regeln zur Anwendung der Staging-Kategorien
- „Jahr 0“ ist das Kalenderjahr, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
- Ab „Jahr 1“ treten weitere Zollsenkungen jeweils zum 1. Januar des jeweiligen Jahres in Kraft.
- Ausgangsbasis für alle Berechnungen ist grundsätzlich der tatsächlich angewandte Meistbegünstigungszollsatz (MFN) vom 1. Januar 2023.
- Soweit nichts anderes angegeben ist, beziehen sich die Zollsätze auf ad-valorem-Zölle.
- Zwischenstufen werden abgerundet:
- Indonesien: mindestens auf die nächste Rupiah.
- EU: mindestens auf 0,01 Euro bzw. bei Prozentsätzen auf ein Zehntelprozent.
Ursprungsregeln und Präferenzverfahren
Die in Kapitel 2 des Freihandelsabkommen vorgesehenen Zollvorteile gelten nicht automatisch für jede aus der EU oder aus Indonesien ausgeführte Ware. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Ware die Ursprungsregeln des Kapitels 3 erfüllt und dass die Präferenz im Einfuhrstaat ordnungsgemäß geltend gemacht wird.
Eine Ware gilt als Ursprungsware einer Vertragspartei, wenn sie eine der drei Grundkonstellationen erfüllt:
-
3.1 Vollständig gewonnene oder hergestellte ErzeugnisseUrsprung liegt vor, wenn die Ware vollständig in einer Vertragspartei gewonnen oder hergestellt wurde.
-
3.2 Herstellung ausschließlich aus UrsprungsmaterialienEine Ware ist auch dann ursprungsberechtigt, wenn sie in einer Vertragspartei ausschließlich aus bereits ursprungsberechtigten Materialien hergestellt wurde.
-
3.3 Herstellung unter Verwendung nicht ursprünglicher MaterialienWerden Drittlandswaren oder andere nicht ursprüngliche Materialien verwendet, kann die hergestellte Ware dennoch Ursprung erwerben, wenn die jeweils einschlägige produktspezifische Ursprungsregel in Anhang 3-B erfüllt ist.
Kumulation des Ursprungs
Bilaterale Kumulation zwischen EU und Indonesien
Das Abkommen erlaubt die bilaterale Kumulation. Materialien mit Ursprung in der einen Vertragspartei dürfen in der anderen Vertragspartei wie eigene Ursprungsmaterialien behandelt werden, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über bloß minimale Bearbeitungsschritte hinausgeht.
Erweiterte Kumulation mit Japan und ASEAN-Staaten
Für bestimmte in Appendix 2 zu Annex II genannte Waren können Materialien mit Ursprung in:
- Japan sowie
- ASEAN-Mitgliedstaaten
unter bestimmten Voraussetzungen als in Indonesien ursprungsbegründend behandelt werden.
Dies gilt aber nur, wenn:
- die Materialien nach den jeweiligen Präferenzursprungsregeln der EU-Abkommen mit Japan oder den ASEAN-Staaten als ursprungsberechtigt gelten,
- sie in Indonesien weiterverarbeitet werden,
- die dortigen Arbeiten über die in Artikel 3.6 genannten Minimalbearbeitungen hinausgehen,
- die erforderliche administrative Zusammenarbeit sichergestellt ist,
- die betreffenden Staaten entsprechende Verpflichtungen übernommen und der EU notifiziert haben.
Nachweis und Kennzeichnung bei erweiterter Kumulation
Wird diese besondere Kumulation genutzt, muss die Ursprungserklärung einen besonderen Zusatz enthalten, der auf die Anwendung von Artikel 3.3 Absatz 2 und die beteiligten Kumulationsländer verweist.
Toleranzregelungen
Artikel 3.5 lässt in begrenztem Umfang die Verwendung nicht ursprünglicher Materialien auch dann zu, wenn die produktspezifische Ursprungsregel formal nicht vollständig erfüllt ist.
Die zulässige Toleranz hängt von der Einreihung der Ware ab:
- 10 Prozent des Ab-Werk-Preises für Erzeugnisse der HS-Kapitel 2 und 4 bis 24, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16,
- 15 Prozent des Ab-Werk-Preises für Erzeugnisse des Kapitels 1, des Kapitels 3, für verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16 sowie für die Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97,
- für Textilien der Kapitel 50 bis 63 gelten besondere Textilnoten in Annex 3-A.
Diese Toleranzregel ist jedoch begrenzt:
- Sie darf nicht dazu führen, dass ausdrücklich festgelegte Höchstgrenzen für nicht ursprüngliche Materialien überschritten werden.
- Sie gilt grundsätzlich nicht für vollständig gewonnene Erzeugnisse.
- Verlangt eine produktspezifische Regel, dass bestimmte Materialien selbst vollständig gewonnen sein müssen, kann die Toleranz nur in dem dort vorgesehenen Rahmen eingreifen.