Industriemeister (Geprüfter)/ Industriemeisterin (Geprüfte) - Fachrichtung Mechatronik
1. Allgemeines
Industriemeister (Geprüfter)/ Industriemeisterinnen (Geprüfte) der Fachrichtung Mechatronik sind qualifiziert, in den betrieblichen Funktionsfeldern „Maschinen-/Anlagenbau und -betrieb“, „Montage und Inbetriebnahme“ sowie „Betriebserhaltung und Service“ handlungsspezifische Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben zu übernehmen. Sie sind befähigt und befugt, Aufgaben der betrieblichen Aus- und Weiterbildung wahrzunehmen (Ausbilderkompetenz).
Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss “Geprüfter Industriemeister/ Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Mechatronik” und ist im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) dem Niveau 6 (Bachelor-Niveau) zugeordnet. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Fortbildungsprüfung ist die Zulassungsvoraussetzung zum Gepüften Betriebswirt/ zur Geprüften Betriebswirtin erfüllt.
2. Zulassungsvoraussetzungen
Gemäß § 3 Abs. 1 Verordnung (VO) über die Prüfung (Geprüfter) Industriemeister/ (Geprüfte) Industriemeisterin – Fachrichtung Mechatronik (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 94 KB) ist zum Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Mechatroniker/ Mechatronikerin oder einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metall-, Elektro-, fahrzeugtechnischen und informationstechnischen Berufen zugeordnet werden kann
oder
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach mindestens sechs Monate Berufspraxis
oder
eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
Gemäß § 3 Abs. 2 VO (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 94 KB) ist zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen” zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
-
das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt
und
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mindestens ein (weiteres) Jahr Berufspraxis
Hinweis
Die Berufspraxis soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben von einem Industriemeister/ einer Industriemeisterin gemäß § 1 Abs. 3 VO (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 94 KB)haben.
Die Berufspraxis soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben von einem Industriemeister/ einer Industriemeisterin gemäß § 1 Abs. 3 VO (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 94 KB)haben.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der entsprechenden Verordnung, die Sie im Downloadbereich finden. Für die Ausnahmezulässigkeit gelten die Regelungen des § 3 Abs. 4 VO (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 94 KB).
- Der Antrag auf Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen erfolgt über das IHK-Online-Portal
3. Informationen zur Prüfung
Prüfungsinhalte
Die Prüfung gliedert sich gemäß §§ 2, 4 ff. VO (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 94 KB) in folgende Prüfungsteile und Prüfungs- bzw. Handlungsbereiche:
Prüfungsteile
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Prüfungsbereiche/ Handlungsbereiche
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Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
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Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen gemäß der Ausbilder- Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz ist nachzuweisen. (Der Nachweis von der erfolgreich abgelegten Ausbildereignungsprüfung ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen)
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Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
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Handlungsspezifische Qualifikationen
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Prüfungsablauf/-gliederung
Prüfungsteile
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Prüfungsdauer
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Prüfungsinhalt
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Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
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Ausbildereignungsprüfung
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Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
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Schriftliche Prüfung
max. 8 Stunden |
je Prüfungsbereich min. 90 Minuten
Ausnahme: Prüfungsbereich: „Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten“
(min. 60 Minuten) |
Handlungsspezifische Qualifikationen
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Schriftliche Prüfung
max. 10 Stunden
Mündliche Prüfung
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zwei Situationsaufgaben
alle Handlungsbereiche (jeweils min. 4 Stunden)
Situationsbezogenes Fachgespräch
Handlungsbereich, der noch nicht in einer der schriftlichen Situationsaufgaben geprüft wurde
(45-60 Minuten) |
Mündliche Ergänzungsprüfung
Hat der Prüfungsteilnehmer in nicht mehr als zwei Prüfungsbereichen mangelhafte Leistungen erbracht, ist ihm darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. (§ 4 Abs. 8 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 94 KB))
Handlungsspezifische Qualifikationen
Hat der Prüfungsteilnehmer in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe mangelhafte Leistungen erbracht, ist ihm darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. (§ 5 Abs. 7 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 94 KB))
Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht.
Dauer: max. 20 Minuten
Bestehensregelung
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. (§ 7 Abs. 4 VO) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 94 KB)
4. Prüfungstermine
Wir prüfen bei Bedarf zu den bundeseinheitlichen Terminen. Die Prüfungstermine können Sie über das Online-Portal einsehen. Eine Einladung zu den mündlichen Prüfungsterminen erfolgt durch ein separates Einladungsschreiben.
Eine Übersicht des DIHK über die bundeseinheitlichen Prüfungstermine der kommenden Jahre finden Sie hier.
5. Anmeldung zur Prüfung
Anmeldeschluss ist 3 Monate vor dem jeweiligen Prüfungstermin.
Wichtig:
Bitte lassen Sie vor Ihrer Anmeldung Ihre Zulassung überprüfen.
Bitte lassen Sie vor Ihrer Anmeldung Ihre Zulassung überprüfen.
6. Prüfungsgebühren
Den Gebührenbescheid über die Prüfungsgebühren erhalten Sie mit der Einladung zur Prüfung. Sollte die Prüfungsgebühr vom Arbeitgeber übernommen werden, leiten wir den Gebührenbescheid entsprechend weiter.
Angaben zur Prüfungsgebühr sowie eine Übersicht der Prüfungsgebühren pro Fortbildungsabschluss finden Sie hier.
Bei Rücktritt von der Prüfung nach erfolgter Anmeldung wird eine Rücktrittsgebühr gemäß dem jeweils geltenden Gebührenverzeichnisses der IHK Koblenz fällig.
7. Lehrgangsanbieter
Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sind wir verpflichtet, auf alle Anbieter hinzuweisen, die Vorbereitungslehrgänge auf öffentlich-rechtliche Prüfungen anbieten und uns über diese informieren. Anfragen über Lehrgangskosten, Dauer und so weiter bitten wir direkt an die Lehrgangsträger zu richten.
Eine Übersicht der Lehrgangsanbieter finden Sie im Weiterbildungs-Informations-System (WIS).