Formulare
Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)
Im Berufsbildungsgesetz ist vorgeschrieben, dass Auszubildende einen Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) führen müssen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. Die Ausbilderin bzw. der Ausbilder hat den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Der Berufsbildungsausschuss (BBA) der Industrie- und Handelskammer Koblenz hat im Jahr 2014 die Einführung der vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) empfohlenen Vorlagen für den Ausbildungsnachweise beschlossen. Die Formulare sind für alle Auszubildenden, die seit 2014 die Ausbildung begonnen haben, verpflichtend.
Berichtsheft – schriftlich oder elektronisch?
Der Ausbildungsnachweis kann schriftlich oder elektronisch geführt werden.
Schriftliches Führen liegt vor, wenn der Ausbildungsnachweis per Hand (handschriftlich) geführt wird.
Beim elektronischen Führen wird der Ausbildungsnachweis mit digitaler Unterstützung erstellt. Hierunter fallen digitale Anwendungsprogramme sowie die Erstellung am Computer (zum Beispiel Word- oder PDF-Vorlagen).
Digitale Berichtshefte anderer Anbieter, sofern diese der BiBB-Empfehlung zum Führen von Ausbildungsnachweisen entsprechen (BIBB-HA Empfehlung Nr. 156), können ebenfalls genutzt werden.
Vorgaben und Formulare
Für den Ausbildungsnachweis gibt es zwei Vorlagen (Formular 5a/5b). Das Formular 5b bietet die Möglichkeit, die Inhalte des Ausbildungsnachweises in einem direkten Kontext zum Ausbildungsrahmenplan zu erfassen. Die Entscheidung, welches der beiden Formulare verwendet wird, liegt grundsätzlich beim Ausbildungsbetrieb.
Weiterhin ist die Möglichkeit gegeben, dass sowohl die Berufsschule, als auch Arbeitnehmervertretungen Einsicht in den Ausbildungsnachweis nehmen können. Bei minderjährigen Auszubildenden soll eine gesetzliche Vertreterin bzw. ein gesetzlicher Vertreter in angemessenen Zeitabständen von den Ausbildungsnachweisen Kenntnis erhalten. Alle Einsichtnahmen sind zu dokumentieren (Formular 6).
Die aktuellen Formulare und erläuternde Hinweise finden Sie unter "Weitere Informationen".
Rolle der Ausbildungsnachweise für die Prüfungszulassung
Die ordnungsgemäß geführten Ausbildungsnachweise (Berichtsheft) sind gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung. Im Rahmen der Prüfungsanmeldung muss von den Auszubildenden und von der Ausbilderin bzw. dem Ausbilder online bzw. per Unterschrift bestätigt werden, dass die Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß geführt und kontrolliert worden sind.
Bei falschen Angaben kann eine Zulassung nicht erteilt bzw. eine bereits ausgesprochene Zulassung widerrufen werden.
In bestimmten Fällen kann der Prüfungsausschuss oder die zuständigen Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater der IHK Einsicht in die Ausbildungsnachweise verlangen, um über die Zulassung entscheiden zu können. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn umfangreiche Fehlzeiten während der Ausbildung entstanden sind. Dann muss im Einzelfall nachgewiesen werden, dass das Ausbildungsziel erreicht worden ist.
Das Berichtsheft muss für die gesamte Dauer der Ausbildung geführt werden.
Ausbildungsnachweise bei der mündlichen/praktischen Prüfung
Das Berichtsheft muss nicht zur mündlichen oder praktischen Prüfung mitgebracht werden.
Ist der Prüfungsteilnehmer zur Prüfung zugelassen, verlangen und prüfen die IHK und Prüfungsausschüsse die Ausbildungsnachweise nicht mehr. Jedoch können die Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater bei Unstimmigkeiten die Ausbildungsnachweise auf Verlangen einsehen.
Einreichen des Ausbildungsnachweises
Der ordnungsgemäß geführte und unterschriebene Ausbildungsnachweis kann im Vorfeld zur Zwischen- bzw. Abschlussprüfung Teil 1 in Form einer pdf-Datei online über das Azubi-Infocenter eingereicht werden. Erfolgt die Vorlage im Infocenter rechtzeitig vor der Prüfung, entfällt die Vorlage am Tag der Prüfung in physischer Form.