Änderungsvereinbarungen

Änderungsvereinbarung zum Ausbildungs-/Umschulungsvertrag

Ausbildende und Auszubildende, die ihren bestehenden Ausbildungsvertrag bzw. Umschulungsvertrag nachträglich ändern oder anpassen möchten, finden nachfolgend eine dem Anlass entsprechende Vorlage zur Änderungsvereinbarung.

Bei noch nicht volljährigen Auszubildenden müssen die gesetzlichen Vertreter einer Vertragsänderung zustimmen.

Um den Sachverhalt richtig einzuordnen, empfehlen wir eine vorherige Rücksprache mit der/dem zuständigen Ausbildungsberater*in.

Was muss bei der IHK eingereicht werden?

  • Kopie der unterschriebenen Änderungsvereinbarung (die Originale verbleiben bei den Vertragspartnern)
  • Kopie eines Zeugnisses oder einer Bescheinigung, die den Grund oder Anlass der Änderungsvereinbarung belegen oder begründen können
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und deren Verarbeitung, erhalten der/die Auszubildende sowie der Ausbildungsbetrieb eine Änderungsbestätigung. Erst dann darf die vereinbarte Änderung offiziell umgesetzt werden. 

1. Verschiebung des Ausbildungsbeginns

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Mit dieser Änderungsvereinbarung kann noch vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses mit den zukünftigen Auszubildenden ein neuer vertraglicher Ausbildungsbeginn vereinbart werden, falls sich eine Änderung zum ursprünglichen Ausbildungsvertrag ergeben hat. Beispiel: anstelle des 01.09. kann die Ausbildung schon am 01.08. starten. Aufgrund dieser Verschiebung muss auch das Ausbildungsende neu vereinbart werden.

2. Verlängerung der Probezeit

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Nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (§ 20 BBiG) beträgt die Probezeit mindestens einen Monat und höchstens vier Monate, bei Umschulungen bis zu sechs Monate. Während dieser Zeit haben Ausbildende und Auszubildende Gelegenheit gewissenhaft zu prüfen, ob auf beiden Seiten alle notwendigen Voraussetzungen für ein Erfolg versprechendes Ausbildungsverhältnis gegeben sind.

Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jeder Vertragspartei, ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden .
Nur in zwei bestimmten Ausnahmefällen kann die Probezeit durch eine Änderungsvereinbarung verlängert werden:
a) Verlängerung einer kürzeren Probezeit
Haben der Ausbildende und der/die Auszubildende bspw. vertraglich nur eine 3-monatige Probezeit vereinbart und es treten während dieser Zeit Unsicherheiten auf, so kann während der laufenden Probezeit die Probezeitvereinbarung bis zur gesetzlichen Höchstgrenze, also entweder insgesamt auf vier Monate und bei Umschulungen auf insgesamt sechs Monate verlängert werden.

b) Verlängerung der Probezeit bei längerer Unterbrechung
Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.
War beispielsweise ein Auszubildender während seiner 4-monatigen Probezeit acht Wochen erkrankt, so kann die Probezeit um diese Zeit verlängert werden.

3. Verkürzung der Ausbildungszeit

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Verkürzung während der Berufsausbildung gem. § 8 Abs. 1 S. 1 BBiG:
Ausbildende (Betrieb) und Auszubildende können auf gemeinsamen Antrag die Regelausbildungszeit kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel dennoch erreicht wird. Es muss sichergestellt sein, dass auch in der verkürzten Ausbildungszeit alle Ausbildungsinhalte vermittelt wurden.
Anrechnungsgründe für eine vertragliche Verkürzung der Regelausbildungszeit können bspw. sein:
  • eine vorangegangene abgeschlossene Berufsausbildung
  • eine höhere schulische Allgemeinbildung (Mittlerer Schulabschluss: bis 6 Monate; Hochschulreife, Abitur: bis 12 Monate Verkürzung möglich)
Bitte beachten: Im Hinblick auf die Abschlussprüfung endet die Frist für die Einreichung eines Änderungsvertrages zur Verkürzung der Ausbildungszeit wie folgt:
Abschlussprüfung Sommer: 30. November des Vorjahres
Abschlussprüfung Winter: 30. Juni des Jahres

4. Verlängerung der Ausbildungszeit

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In Ausnahmefällen kann die IHK auf Antrag des/der Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung über die Verlängerung sind die Ausbildenden (der Ausbildungsbetrieb) zu hören (§ 8 Abs. 2 BBiG).
Als Ausnahmegründe für eine Verlängerung der Ausbildungszeit können bspw. gelten: erkennbare schwere Mängel in der Ausbildung, längere Ausfallzeiten, die vom Ausbildenden nicht zu vertreten sind sowie körperliche, geistige oder seelische Behinderungen des Auszubildenden.
Mit dieser Änderungsvereinbarung können auch im Vorfeld vertraglich verkürzte Ausbildungsverhältnisse wieder auf die Regeldauer einer Ausbildung zurückgeführt werden.
Hat hingegen ein Auszubildender/eine Auszubildende seine/ihre Abschlussprüfung nicht bestanden, so verlängert sich das vertragliche Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen hin bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG).
Um diesen Verlängerungs-Anspruch der IHK bekannt zu machen, muss auch hier eine Änderungsvereinbarung zur Verlängerung schriftlich vereinbart und an die IHK gesendet werden.

5. Änderung der Ausbildungsstätte

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Als Ausbildender (Vertragspartner) verfügen Sie über mehrere anerkannte Ausbildungsstätten, die mit IHK-registrierten Ausbildern besetzt sind und Sie möchten Ihren Auszubildenden nun längerfristig in einer anderen Ausbildungsstätte weiter ausbilden?
Dies erfordert von Ihnen:
1. Vorab zu prüfen, ob der Ausbilder für die neue Ausbildungsstätte bei der IHK eingetragen ist.
2. Abschluss einer schriftlichen Änderungsvereinbarung mit dem Auszubildenden und ggf. mit dessen gesetzl. Vertretern, zur Änderung der Ausbildungsstätte, abweichend vom ursprünglichen Ausbildungsvertrag.
3. Einreichung der unterzeichneten Änderungsvereinbarung an die IHK zur Überprüfung der Ausbildungsberechtigung und Bestätigung des Wechsels der Ausbildungsstätte.

6. Änderung des Ausbildungsberufs
(nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Ausbildungs- und Qualifizierungsberater)

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Eine gewünschte Änderung des vertraglich vereinbarten Ausbildungsberufes stellt einen Sonderfall dar. Ein Berufswechsel ist nur nach vorheriger Absprache bzw. Kontaktaufnahme mit ihrem zuständigen IHK-Ausbildungsberater möglich. Unter einer Beteiligung der Berufsschule wird von diesem geprüft, ob eine Berufsänderung und ggf. Anrechnung vorausgegangener Ausbildungszeiten und Berufsschulzeiten möglich ist.

7. Änderung in eine Ausbildung in Teilzeit

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Berufsausbildungsverhältnisse werden normalerweise als Vollzeitausbildung mit einer wöchentlichen Ausbildungszeit von mindestens 35 Std., inkl. der anzurechnenden Berufsschulzeit durchlaufen. Bestimmte Lebensumstände machen es aber manchmal erforderlich, die wöchentliche Ausbildungszeit zu reduzieren aber dennoch eine Ausbildung mit einer Verlängerung der Ausbildungszeit abzuschließen.
Eine Kürzung der täglichen bzw. wöchentlichen Ausbildungszeit darf höchstens bis zu 50 Prozent einer Vollzeitausbildung erfolgen.
Die Dauer der Ausbildungszeit verlängert sich dabei entsprechend im Verhältnis, höchstens jedoch bis zum 1,5-fachen der regulären Ausbildungsdauer.
2 - jähriger Ausbildungsberuf > max. 3 Jahre
3 - jähriger Ausbildungsberuf > max. 4,5 Jahre
3,5 - jähriger Ausbildungsberuf > max. 5,25 Jahre