Nr. 2654
Aus- und Weiterbildung

Rechtliches und Ausbildungsvertrag

Aus- und Weiterbildung

Der Ausbildungsverbund soll eine Ausbildung auch in den Betrieben ermöglichen, in denen die in der Ausbildungsordnung, für den jeweiligen Ausbildungsberuf, vorgesehenen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können.

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Nach § 28 Berufsbildungsgesetz (BBiG) darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Zur fachlichen Eignung gehört auch der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse und Fertigkeiten (BBiG § 30 Abs. 1).

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Einen Überblick über die Handlungsspielräume von Unternehmen und Auszubildenden im Insolvenzfall finden Sie im Downloadbereich unter "Informationen zur Insolvenz von Ausbildungsbetrieben".

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