Nr. 125902
Erlaubnis- und Registrierungsverfahren

Immobiliardarlehensvermittler

Änderungen zum Erlaubnis- und Registrierungsverfahren

Alle Gewerbetreibenden, die am 21.03.2016 eine Erlaubnis für die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen im Sinne des § 34c Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GewO hatten und die Verträge über Immobilienkredite im Sinne des § 34i Abs. 1 Satz 1 GewO weiterhin vermitteln wollten, mussten bis zum 21. März 2017 eine Erlaubnis als Immobilienkreditvermittler nach § 34i Abs. 1 GewO besitzen und sich selbst sowie die nach § 34i Abs. 8 GewO einzutragenden Personen registrieren lassen.

Aus- und Weiterbildung

Zur Registrierung gem. § 34i GewO als Immobiliardarlehensvermittler gibt es folgende Anträge.

Aus- und Weiterbildung

Geprüfte*r Fachfrau*Fachmann für Immobiliardarlehensvermittlung IHK gem. § 34 i Abs. 2 Nr. 4 GewO

Birgit Lohn

Berufszugang (Geschäftsbereich Aus- und Weiterbildung)