Erlaubnis- und Registrierungsverfahren

Allgemeines zu Darlehensvermittlern

Am 17.04.2026 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge vom Deutschen Bundestag beschlossen. Eine Verordnung wurde noch nicht erlassen, daher ist dieser Überblick nicht endgültig, sondern stellt den aktuellen Stand dar.

1. Beantragung noch nicht möglich

Zum jetzigen Stand ist noch keine Beantragung einer neuen Erlaubnis nach § 34k Gewerbeordnung (GewO) möglich. Sachkundeprüfung - und Registrierung werden bei den IHKs durchgeführt, die Erlaubniszuständigkeit ist Ländersache. In Rheinland-Pfalz wird diese voraussichtlich bei den Gewerbeämtern der Stadt- bzw. Verbandsgemeinden liegen.

2. Inkrafttreten am 20.11.2026

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge tritt am 20.11.2026 in Kraft.

3. Anwendungsbereich

Die Erlaubnispflicht betrifft die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen.
Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen wird weiterhin eine Erlaubnis nach § 34i GewO erforderlich sein.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht:
  • Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen (diese benötigen weiterhin eine Erlaubnis nach § 34i GewO)
  • Vermittlung ausschließlich an Unternehmer (keine Verbraucher)
  • Tätigkeiten, die schon aufgrund von Spezialgesetzen, wie dem KWG, einer Zulassungsregelung unterfallen
  • Gewerbetreibende, die als Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gelten und die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringende Dienstleistungen eine Kreditvermittlung ausüben
Eine Tätigkeit als Honorar-Darlehensberater und Darlehensvermittler schließen sich gegenseitig aus (§ 34k Abs. 5 S. 2 Gewo).

4. Erlaubnisvoraussetzungen

Um eine Erlaubnis als Darlehensvermittler zu erhalten, müssen Antragsteller künftig folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Zuverlässigkeit: Der Antragsteller muss zuverlässig sein, d. h. keine einschlägigen Vorstrafen oder gewerberechtlichen Verstöße.
  • Geordnete Vermögensverhältnisse: Der Antragsteller muss in geordneten Vermögensverhältnissen leben, d. h. kein laufendes Insolvenzverfahren oder bestehende Einträge im Schuldnerverzeichnis.
  • Sachkundenachweis: Der Antragsteller muss seine Sachkunde nachweisen

5. Sachkundenachweis

Der Sachkundenachweis dokumentiert, dass der Kreditvermittler über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Er kann in der Regel durch folgende Nachweise erbracht werden:
  • Erfolgreiche IHK-Sachkundeprüfung
  • Gleichwertige Qualifikationen – werden in der bisher noch nicht vorliegenden Verordnung festgelegt
  • Seit dem 01.01.2021 ununterbrochen selbstständig als Darlehensvermittler tätig (Alte-Hasen-Regelung), wenn sie die Erlaubnis gem. § 34k GewO bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 beantragen und die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen.
Der Antragsteller muss sicherstellen, dass auch sein Personal über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Vermittlung und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen verfügt.

6. Delegation der Sachkunde möglich?

Ist der Antragsteller eine juristische Person, so kann der Geschäftsführer den Sachkundenachweis auf eine angemessene Zahl von Beschäftigten delegieren. Delegationsempfänger müssen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung beschäftigten Personen haben und sie müssen den Antragsteller vertreten dürfen.
Ausgeschlossen ist die Delegation der Sachkunde, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist und er die erlaubnispflichtige Tätigkeit selbst ausübt oder für diese Tätigkeit in der Leitung des Gewerbebetriebes verantwortlich ist.
Der Gewerbetreibende muss sicherstellen, dass alle direkt beratenden oder vermittelnden Beschäftigten über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, § 34k Abs. 6 GewO. Eine Verpflichtung zur Weiterbildung wird in einer zu erlassenden Verordnung geregelt.

7. Alte-Hasen-Regelung kommt

Gem. Übergangsregelung zu § 34k GewO (§ 162 GewO) gilt:
Selbstständig oder unselbstständige Darlehensvermittler nach § 34c GewO, bedürfen keiner Sachkundeprüfung nach § 34k GewO, wenn sie
  • eine Erlaubnis nach § 34k Abs.1 GewO bis 31.05.2027 beantragen und
  • eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 01.01.2021 nachweisen.
Die alte Erlaubnis nach § 34c GewO erlischt dann entweder mit bestandkräftiger Entscheidung über den Antrag nach § 34k GewO oder spätestens mit Ablauf des 19.11.2027 komplett.

8. Gibt es eine Registrierungspflicht?

Ja. Wer die Erlaubnis erhalten hat, muss sich zusätzlich im Vermittlerregister registrieren lassen. Die Registrierung ist öffentlich einsehbar und dient der Transparenz gegenüber Verbrauchern und Aufsichtsbehörden. Das Eintragungserfordernis gilt für den Gewerbetreibenden selbst als auch für die Beschäftigten, die für die Vermittlung von und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen in leitender Position verantwortlich sind. Alle weiteren Angestellten müssen nicht mit eingetragen werden.

9. Weiterbildungspflicht

Die Weiterbildungsverpflichtung wird in einer noch zu erlassenden Verordnung geregelt. Es sollen sich sowohl der Gewerbetreibende als auch seine Beschäftigten weiterbilden.

10. Ab wann gelten die neuen Regeln und für wen?

Darlehensvermittler, die die Tätigkeit neu aufnehmen, benötigen ab dem 20.11.2026 eine Erlaubnis nach § 34k GewO (statt der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO).
Für Gewerbetreibende, die bereits eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO als Darlehensvermittler besitzen und die Tätigkeit im Sinne von § 34k GewO nach dem 20.11.2026 weiterhin ausüben möchten, müssen auch handeln: Der Regierungsentwurf sieht eine Übergangsfrist für die Beantragung der neuen Erlaubnis nach § 34k GewO bis zum Ablauf des 31.05.2027 vor. Bei diesen Gewerbetreibenden erfolgt in der Regel keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse (vereinfachtes Verfahren), § 162 Abs. 3 GewO.
Mit bestandskräftiger Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34k GewO erlischt die Vorerlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler, spätestens jedoch mit Ablauf des 19.11.2027. Wird nicht rechtzeitig eine Erlaubnis nach § 34k GewO bis zum Ablauf des 31.05.2027 beantragt, erlischt also die bestehende Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO.

11. Kosten und Zuständigkeiten?

Erlaubnisbehörde in Rheinland-Pfalz sind voraussichtlich die Gewerbeämter der Stadt- bzw. Verbandsgemeindeverwaltungen.
Registerbehörde ist die IHK, die ebenfalls für die Sachkundeprüfung zuständig sein wird.
Das Ablegen einer Sachkundeprüfung ist derzeit noch nicht möglich, da eine Verordnung noch nicht erlassen wurde.
Die anfallenden Kosten sind noch nicht bekannt.