Aus- und Weiterbildung

Schwangerschaft und Elternzeit in der Ausbildung

Werden Auszubildende während ihrer Berufsausbildung schwanger, so gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen hinsichtlich Mutterschutzes, Kündigungsschutz, Elternzeit und Elterngeld wie bei Arbeitnehmerinnen. Bei Auszubildenden stellt sich darüber hinaus die Frage, wie die Ausbildung fortgesetzt und beendet werden kann und welche weiteren Formalitäten zu beachten sind.

Pflichten der Auszubildenden

  • Auszubildende, die ein Kind erwarten, sollten dem Arbeitgeber/Ausbildenden ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen dies bekannt ist.
  • Der Betrieb kann von der Auszubildenden ein ärztliches Attest anfordern.

Pflichten des Ausbildungsbetriebes

  • Unverzügliche Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde von der Mitteilung der werdenden Mutter
  • Übernahme der Kosten für das ärztliche Attest
  • Freistellung der Auszubildenden für ärztliche Untersuchungen

Information an die IHK

  • Bitte informieren Sie uns möglichst frühzeitig über eine bestehende Schwangerschaft. Dazu reicht eine formlose schriftliche Mitteilung per E-Mail. Bitte teilen Sie uns darin den voraussichtlichen Entbindungstermin sowie ein eventuell behördlich oder betrieblich verordnetes Beschäftigungsverbot mit.
  • Sobald das Kind geboren ist und der genaue Zeitraum der Elternzeit feststeht, informieren Sie uns bitte über das ASTA-Infocenter über die Unterbrechung aufgrund der Elternzeit. Bitte laden Sie hier die Bestätigung der Elternzeit und Angaben zu Beschäftigungsverboten hoch.

Veränderungen am Arbeitsplatz

  • Der Ausbildende muss den betreffenden Arbeitsplatz und die dazugehörigen Arbeitsabläufe überprüfen und gegebenenfalls umgestalten, damit sie keine Gefahr für Gesundheit und Leben der werdenden Mutter darstellen.
  • Schwangere dürfen nicht mit schwerer körperlicher Arbeit oder mit Arbeiten, bei denen sie schädliche Einwirkungen gesundheitsgefährdender Art (z.B. durch Staub, Gase, Dämpfe, u.a.) ausgesetzt sind, beschäftigt werden.
  • Werdende und stillende Mütter dürfen darüber hinaus nicht mit Mehrarbeit oder mit Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden (§ 8 MuSchG, Ausnahmen in bestimmten Branchen möglich).

Beschäftigungsverbot

  • Es gilt ein allgemeines Beschäftigungsverbot (Mutterschutz) in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung sowie in den 8 Wochen nach der Entbindung (bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen).
  • Im Einzelfall kann die Beschäftigung (individuelles Beschäftigungsverbot) einer Schwangeren schon vor dem Beginn dieser gesetzlichen Schutzfrist verboten sein, wenn nach ärztlichem Zeugnis die Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist (§ 3 MuSchG). Das Verbot kann sich sowohl auf bestimmte Tätigkeiten beziehen als auch generell gelten.

Elternzeit

  • Oftmals schließt sich eine Elternzeit (bis zu drei Jahren) an den Mutterschutz an. Auszubildende werden im Hinblick auf Elternzeit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt (§ 20 Absatz 1 BEEG) und haben Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes (§ 15 BEEG).
  • Wer Elternzeit beanspruchen will, muss diese rechtzeitig beantragen und sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll (§ 16 BEEG).
  • Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden.
  • Wird Elternzeit in Anspruch genommen, verlängert sich die Ausbildungszeit um diesen Zeitraum. Dafür ist die Unterbrechung aufgrund der Elternzeit über das ASTA-Infocenter zu hinterlegen.

Verlängerung der Ausbildungszeit aufgrund des Beschäftigungsverbots

  • Durch die Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung oder sonstige Beschäftigungsverbote während der Schwangerschaft wird die Ausbildungszeit nicht automatisch verlängert. Auf Antrag der Auszubildenden ist jedoch eine Verlängerung möglich, wenn diese erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Eine Verlängerung ist mit einem Änderungsvertrag zum Berufsausbildungsvertrag zwischen Auszubildender und Ausbildendem schriftlich zu vereinbaren und bei der IHK einzureichen.

Prüfungsteilnahme

  • Sofern die generellen Voraussetzungen zur Teilnahme (z.B. die Ausbildungszeit wurde durchlaufen) an der Prüfung erfüllt sind, kann an der Prüfung auch während des Mutterschutzes teilgenommen werden. Ausnahme: Inhalte der praktischen Prüfung stellen eine gesundheitliche Gefährdung von Mutter und Kind dar (beispielsweise Tierpfleger).
  • Das Beschäftigungsverbot bezieht sich nur auf das privatrechtliche Arbeitsverhältnis, nicht jedoch auf das öffentlich-rechtliche Prüfungsverhältnis zwischen dem Prüfling und der IHK.
  • Schwangere und Wöchnerinnen können aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten, wenn sie durch ärztliches Attest nachweisen, dass sie prüfungsunfähig sind.
  • Um Unsicherheiten im Prüfungsablauf zu vermeiden, sollten Frauen, die während der Mutterschutzfristen an Prüfungen teilnehmen wollen, vorab ärztlichen Rat einholen.
  • Bei Bestehen der Abschlussprüfung während der Elternzeit, endet die Ausbildung gem. § 21, Abs. 2 BBiG mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (in der Regel am letzten Prüfungstag).

Möglichkeit der Teilzeitausbildung

  • Um die Wiederaufnahme der Ausbildung für die junge Mutter zu erleichtern und ggf. einen früheren Wiedereinstieg zu ermöglichen, kann die Ausbildung mit einer verkürzten täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit fortgesetzt werden. Weitere Informationen zur Teilzeitausbildung finden Sie hier.