Aus- und Weiterbildung

Schwangerschaft und Elternzeit in der Ausbildung

Werden Auszubildende während ihrer Berufsausbildung schwanger, so gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen hinsichtlich Mutterschutz, Kündigungsschutz, Elternzeit und Elterngeld wie bei Arbeitnehmerinnen. Die wesentlichen Informationen dazu sind, im Bereich “Weitere Informationen” im Merkblatt Schwangerschaft und Elternzeit (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 65 KB) zusammengefasst.
Bei Auszubildenden stellt sich darüber hinaus die Frage, wie die Ausbildung fortgesetzt und beendet werden kann und welche weiteren Formalitäten zu beachten sind.

Verlängerung der Ausbildungszeit

  • Durch die Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung oder sonstige Beschäftigungsverbote während der Schwangerschaft wird die Ausbildungszeit nicht automatisch verlängert. Auf Antrag der Auszubildenden ist jedoch eine Verlängerung möglich, wenn diese erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Eine Verlängerung ist mit einem Änderungsvertrag zum Berufsausbildungsvertrag zwischen Auszubildender und Ausbildender*m schriftlich zu vereinbaren und bei der IHK einzureichen.
  • Wird Elternzeit in Anspruch genommen, verlängert sich die Ausbildungszeit – in der Regel um diesen Zeitraum. Dafür ist nur das ausgefüllte Formular zur Mitteilung des Geburtstermins und der Elternzeit (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 113 KB) einzureichen, jedoch kein Änderungsvertrag zum Berufsausbildungsvertrag.
Abweichungen davon (wie eine zusätzliche Verlängerung oder Verkürzung der Ausbildungszeit) sind möglich, wenn das Ende der Ausbildung nicht auf einen Prüfungszeitraum fällt. Diese Abweichung muss dann jedoch mit einem Änderungsvertrag zwischen Auszubildender und Ausbildender*m vereinbart werden.

Information der IHK

  • Bitte informieren Sie uns möglichst frühzeitig über eine bestehende Schwangerschaft. Dazu reicht eine formlose schriftliche Mitteilung per Post oder E-Mail. Bitte teilen Sie uns darin den voraussichtlichen Entbindungstermin sowie ein eventuell behördlich oder betrieblich verordnetes Beschäftigungsverbot mit.

Möglichkeit der Teilzeitausbildung

  • Um die Wiederaufnahme der Ausbildung für die junge Mutter  zu erleichtern und ggf. einen früheren Wiedereinstieg zu ermöglichen, kann die Ausbildung mit einer verkürzten täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit fortgesetzt werden. 

Prüfungsteilnahme

  • Grundsätzlich ist eine Prüfungsteilnahme während der Schwangerschaft, der Elternzeit und auch während der Mutterschutzfristen möglich, unabhängig ob in dieser Zeit die Beschäftigung verboten ist.
  • Das Beschäftigungsverbot bezieht sich nur auf das privatrechtliche Arbeitsverhältnis, nicht jedoch auf das öffentlich-rechtliche Prüfungsverhältnis zwischen dem Prüfling und der IHK.
  • Schwangere und Wöchnerinnen können aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten, wenn sie durch ärztliches Attest nachweisen, dass sie prüfungsunfähig sind.
  • Um Unsicherheiten im Prüfungsablauf zu vermeiden, sollten Frauen, die während  der Mutterschutzfristen an Prüfungen teilnehmen wollen, vorab ärztlichen Rat einholen. 
  • Bei Bestehen der Abschlussprüfung während der Elternzeit, endet die Ausbildung gem. § 21, Abs. 2 BBiG mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (in der Regel am letzten Prüfungstag).

Alternative zum Abschluss der Ausbildung

  • Sofern die Leistungen der Auszubildenden in Theorie und Praxis dies rechtfertigen (Durchschnitt besser als 2,5), stellt ggf. der Antrag auf vorzeitige Prüfungszulassung gem. § 45, Abs. 1 BBiG eine Möglichkeit dar, die Ausbildung  noch vor der Geburt des Kindes zu beenden.