Die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel

Zum 1. Januar 2025 bzw. rund um den Jahreswechsel 2024 | 2025 treten zahlreiche neue Gesetze, Gesetzesänderungen und Regelungen in Kraft, die Unternehmen beachten müssen. Wir haben für Sie eine Übersicht von wichtigen Änderungen zum Jahreswechsel 2024 | 2025 erstellt.

Innovation | Digitalisierung

EU-Verordnung zur Produktsicherheit
Die neue Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (General Product Safety Regulation, GPSR) wurde im Juni 2023 als europäische Regelung eingeführt. Ab dem 13. Dezember 2024 wird die neue Verordnung nach Ablauf der Übergangsfrist EU-weit verbindlich. Sie ersetzt das bisherige deutsche Produktsicherheitsgesetz und betrifft alle Produkte, die ab diesem Datum in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt angeboten werden, sofern keine spezifischen EU-Bestimmungen wie zum Beispiel die einschlägigen CE-Richtlinien oder -Verordnungen gelten.
Die EU reagiert auf veränderte Vertriebswege dadurch, dass Onlinehändler stärker in die Verantwortung genommen werden. Unternehmen haben einen gewissen Mehraufwand, weil für jedes von der Regulierung betroffene Produkt eine Risikoanalyse durchgeführt und eine technische Dokumentation erstellt werden muss. Diese besteht im Kern aus einer allgemeinen Beschreibung und den für die Bewertung der Sicherheit relevanten wesentlichen Eigenschaften des Produkts. Sie muss bei Bedarf den Marktüberwachungsbehörden zur Verfügung gestellt werden.
Bestimmte Produktkategorien wie Arznei-, Lebens-, Futter– und Pflanzenschutzmittel betrifft die Regelung nicht, i. d. R., weil es für diese Produktgruppen spezielle Regelwerke gibt.

Cyber Resilience Act (CRA)
Der Cyber Resilience Act soll zu einer angemessenen Cybersicherheit aller vernetzten Produkte führen, die auf dem EU-Markt angeboten werden. Er tritt am 09.12.2024 in Kraft und ist ab 11.12.2027 umzusetzen. Ziel ist die Erhöhung der Cybersicherheit innerhalb der EU durch verbindliche Sicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen. Er gilt für alle Produkte, die in der EU verkauft werden und digitale Elemente enthalten, wie zum Beispiel Smartphones, Laptops, Smarthome-Produkte, Software. Nur nicht-kommerzielle Open-Source-Software ist vom CRA ausgenommen. Die vollständige Umsetzung erfolgt schrittweise bis Ende 2027.Die betreffenden Produkte müssen während ihrer gesamten Lebensdauer Sicherheitsupdates erhalten und Schwachstellen müssen gemeldet werden. Die Hersteller müssen eine Konformitätserklärung abgeben, die je nach Produktkategorie entweder durch Selbstbewertung oder durch eine Drittstelle erfolgt.

EU-Richtlinie zur Netzwerk- und Informationssicherheit (NIS2) und deutsches Umsetzungsgesetz
Die NIS2-Richtlinie wurde am 27. Dezember 2022 veröffentlicht und musste bis 17. Oktober 2024 in nationales Recht umgesetzt werden. Sie erweitert die Anforderungen an die Cybersicherheit und betrifft mehr Unternehmen und Sektoren als die vorherige NIS-Richtlinie. Es liegt ein Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vor. Eine Verabschiedung durch den Bundestag scheint vor einer neuen Regierungsbildung unwahrscheinlich.
Die Kernelemente der NIS2-Richtlinie umfassen die Festlegung von Anforderungen an Betreiber wesentlicher Dienste und digitale Diensteanbieter, die Einrichtung von nationalen Behörden für Cybersicherheit, die Festlegung von Meldepflichten für Sicherheitsvorfälle, die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Festlegung von Mindestsicherheitsanforderungen für Netz- und Informationssysteme.
NIS2 betrifft Unternehmen aus den Sektoren Energie, Verkehr, Banken, Finanzmarktinfrastrukturen, Gesundheit, Trinkwasser, Abwasser, digitale Infrastruktur, IKT-Dienstleistungsmanagement und die öffentliche Verwaltung, mittelbar aber auch deren Lieferketten. Hinzu kommen weitere kritische Sektoren wie Post- und Kurierdienste, Abfallbewirtschaftung, Chemikalien, Lebensmittel, Herstellung von medizinischen Geräten, Computern und Elektronik, Maschinen und Ausrüstungen, Kraftfahrzeugen, Anhängern und Sattelanhängern und sonstigen Transportgeräten, digitale Anbieter und Forschungseinrichtungen.
Ansprechpartner: Michael Dietzsch, Tel. 0561 7891-284, E-Mail: dietzsch@kassel.ihk.de

International

Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2025
Das Statistische Bundesamt hat die aktuelle Ausgabe des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik 2025 veröffentlicht. Es tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und ersetzt die Ausgabe 2024. Zudem wird eine Gegenüberstellung sämtlicher Änderungen gegenüber dem Vorjahr 2024 bereitgestellt. 

Vereinigtes Königreich plant UK CBAM einzuführen
Ab 2027 will das Vereinigte Königreich eine Emissionsabgabe auf Einfuhren erheben. Auf Basis des CO2-Grenzausgleichsmechanismus der EU konkretisiert die britische Regierung aktuell ihr Vorhaben und stützt dies auf eine Konsultation, welche unter Beteiligung von Verbänden, Unternehmen aus UK bzw. von Wirtschaftsbeteiligten aus Drittländern stattfand. In ihrer Ausgestaltung sind in Teilen größere Abweichungen gegenüber der EU-Regelung zu erwarten. Nähere Informationen (GTAI).

Geplante zollamtliche Erfassung von Waren aus Einfuhren, die Gegenstand von Handelsschutzuntersuchungen sind
Laut Beschluss der EU-Kommission soll eine zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren, die im Rahmen von Antidumping- oder Antisubventionsverfahren untersucht werden, stattfinden, um unlauteren Wettbewerb einzudämmen. Hierbei sollen unter anderem auch Verfahren vereinfacht werden und schlussendlich Unternehmen entlastet werden. Gleichzeitig erhält die Kommission präzise und genaue Informationen über die Herkunft und die Mengen der Einfuhren einer untersuchten Ware sowie über die allgemeinen Marktentwicklungen.

US-Outbound Investment Screening
Am 28. Oktober 2024 hat das US-Finanzministerium die Final Rule zur Umsetzung der Executive Order 14105 veröffentlicht. Diese Executive Order schafft den gesetzlichen Rahmen für ein US-amerikanisches Outbound Investment Screening (OIS). Ziel ist es, Investitionen von U.S.-Personen in sensible Technologien wie Halbleiter, Künstliche Intelligenz (KI) und Quantentechnologien in bestimmten Ländern, darunter China, Hongkong und Macau, zu überwachen und teilweise einzuschränken.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Begriff "U.S.-Personen" nicht nur US-Staatsbürger umfasst, sondern unter anderem auch Personen mit dauerhaftem legalem Wohnsitz in den USA sowie juristische Personen, die nach US-Recht organisiert sind, einschließlich ihrer ausländischen Niederlassungen. Daher können auch in Deutschland tätige Personen oder Unternehmen betroffen sein, sofern sie unter die Definition fallen. Die Regelung tritt am 2. Januar 2025 in Kraft.

Verschärfung der chinesischen Dual-Use-Vorschriften
Kurz vor Jahreswechsel 2024/2025 hat die chinesische Regierung ihr Exportkontrollrecht verschärft. Hierbei werden u.a. folgende Punkte verstärkt durchgesetzt: Meldepflicht für Logistik-, E-Commerce- bzw. Finanzdienstleister bei Verstößen, Aufnahme von Importeuren bzw. Endnutzern in eine Watchlist bzw. Control List bei (schwerwiegenden) Verstößen, mögliche Anwendung chinesischen Rechts auf Technologien oder Bauteile auch außerhalb Chinas (ähnlich der US-De-minimis- bzw. Foreign-Direct-Product-Regelungen), Einführen einer Regelung, die genehmigungspflichtige bzw. sicherheitskritische Anwendungsfälle betrifft, auch wenn die jeweiligen Produkte nicht unmittelbar gelistet sind.  
Ansprechpartner: Dr. Christian Nordhoff, Tel. 0561 7891-272, E-Mail: nordhoff@kassel.ihk.de

Recht

Erleichterte Formerfordernisse im Arbeitsrecht ab 1. Januar 2025
Aufgrund des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) treten zum 1. Januar 2025 Neuregelungen in Kraft, die Formerfordernisse für Arbeitsvertragsbedingungen, Zeugnisse und Ansprüche bezüglich der Elternzeit betreffen:
  • Änderung des Nachweisgesetzes (NachwG): Die wesentlichen Vertragsbedingungen im Sinne von § 2 NachwG neuer Fassung können zukünftig „in Textform“ niedergelegt werden. Die Textform wird zum Beispiel durch E-Mails, Fax, PDF-Dokumente, aber auch Papierdokumente (bei denen eine Unterschrift nicht erforderlich ist) gewahrt.
Voraussetzungen: Das Dokument muss für den Arbeitnehmer zugänglich sein sowie gespeichert und ausgedruckt werden können. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer mit der Übermittlung aufzufordern, einen Empfangsnachweis zu erteilen. Auch nach neuem Recht kann der Arbeitnehmer verlangen, dass ihm die Arbeitsbedingungen unverzüglich in Schriftform ausgehändigt werden.
Ausnahme: Die Möglichkeit der Textform und der elektronischen Übermittlung gilt nicht für Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) tätig sind.
  • Änderung von § 109 Gewerbeordnung (GewO): Bisher mussten Arbeitszeugnisse schriftlich erteilt werden; die elektronische Form war ausdrücklich ausgeschlossen. Dies ändert sich ab 1. Januar: Dann kann das Zeugnis mit Einwilligung des Arbeitnehmers in elektronischer Form erteilt werden.
  • Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG): Der Anspruch auf Elternzeit kann nach § 16 Absatz 1 Satz 1 BEGG neuer Fassung, der Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit kann nach § 15 Absatz 7 BEEG neuer Fassung in Textform geltend gemacht werden. Bisher galt hier das Schriftformerfordernis.

Barrierefreiheitssstärkungsgesetz (BFSG)
Ab 28. Juni 2025 wird Barrierefreiheit auch für viele Unternehmen Pflicht, denn dann tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Betroffen sind alle Hersteller, Händler und Importeure bestimmter Produkte (etwa Computer, Smartphones, interaktive Fernseher, E-Book-Lesegeräte) sowie die Anbieter bestimmter Dienstleistungen (etwa Bankdienstleistungen, Onlineshops, E-Book-Software). Damit sind also alle Anbieter von Onlineshops von den neuen Vorgaben betroffen.
Mit dem Inkrafttreten des BFSG müssen Unternehmen sicherstellen, dass ihre Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderung uneingeschränkt zugänglich sind. Dies bedeutet, dass Informationen und Bedienungen über verschiedene Sinneskanäle zugänglich sein müssen, z.B. Vorlesefunktionen oder visuelle Anpassungen wie Schriftgröße und Kontrast.
Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Kleinstunternehmen, die Produkte herstellen, sind hingegen zur Barrierefreiheit verpflichtet. Als Kleinstunternehmen gelten Betriebe, die weniger als zehn Personen beschäftigen und zugleich einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro haben. Bei Nichteinhaltung drohen beispielsweise wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Bußgelder bis zu 100.000 Euro.
Das BFSG ist Teil der Umsetzung der Europäischen Barrierefreiheitsrichtlinie. Ihr Ziel ist es, allen Menschen die Teilhabe am Wirtschaftsleben zu ermöglichen. Wenn im Zusammenhang mit dem Gesetz von Barrierefreiheit die Rede ist, ist in erster Linie die digitale Barrierefreiheit gemeint.

Mindestlohn und Minijob
Der Mindestlohn steigt von aktuell 12,41 Euro zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro.
Seit 2022 ist die monatliche Verdienstgrenze im Minijob (Minijob-Grenze) dynamisch und an den jeweils gültigen Mindestlohn gekoppelt. Wird der allgemeine Mindestlohn erhöht, steigt auch die Minijob-Grenze. Ab 01. Januar 2025 steigt die Minijob-Grenze somit von 538 Euro auf 556 Euro im Monat.

Erleichterte Formerfordernisse im Handels- und Gesellschaftsrecht ab 1. Januar 2025
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wird ab Januar 2025 auch Formerleichterungen im Handels- und Gesellschaftsrecht mit sich bringen. Insbesondere soll der bürokratische Aufwand für AGs und GmbHs reduziert werden. Das Schriftformerfordernis wird dabei in wesentlichen Bereichen durch die Textform ersetzt. Dies bedeutet: Statt der eigenhändigen Unterschrift ist dann die Übermittlung per E-Mail oder Telefax ausreichend.
  • Änderungen für AGs
    Es gibt künftig Entlastungen börsennotierter Gesellschaften bei der Vorbereitung ihrer Hauptversammlung, Beteiligungsmitteilungen sowie Mitteilungen über das Ende der Eingliederung. Diese sind künftig via Textform möglich. Für den Abwickler gibt es Formerleichterungen bei der Zeichnung:
    Im Aktiengesetz (AktG) werden insbesondere die schriftlichen Mitteilungspflichten in § 20 Absatz 1 Satz 1 und § 20 Absatz 3, 4, und 5 sowie § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3 durch die Textform ersetzt.
    Neu hinzugekommen ist, dass die zur Verfügung zu stellenden Unterlagen, wenn über das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des Aufsichtsrats nach § 113 Absatz 3 AktG oder den Vergütungsbericht ein Beschluss gefasst werden soll, nun auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen und nicht mehr im Bundesanzeiger bekannt zu machen sind.
    Weitere Formerleichterungen (Textform statt Schriftform) sind bei Eingliederungen und beteiligten Unternehmen vorgesehen (§§ 327 Absatz 2 und 328 Absatz 4 AktG). Auch für den Abwickler sind Formerleichterungen vorgesehen, da keine händische Unterschrift mehr nach § 269 Absatz 6 AktG erforderlich ist.
    Die Erleichterungen bei der Vorbereitung der Hauptversammlungen finden erstmals Anwendung auf Hauptversammlungen, zu denen ab Januar 2025 eingeladen wird.
  • Änderungen für GmbHs
    Bei Beschlussfassungen außerhalb der Gesellschafterversammlung ist künftig eine Stimmabgabe in Textform auch bei einer Mehrheitsentscheidung möglich (§ 48 Absatz 2 Variante 2 GmbH-Gesetz), wenn sämtliche Gesellschafter einverstanden sind. Die Versteigerung eines kaduzierten Geschäftsanteils (§ 23 GmbH-Gesetz) wird künftig durch eine öffentliche Versteigerung durch Notare möglich sein. Eine Namensunterschrift der Liquidatoren ist nicht mehr erforderlich. Zeichnen Liquidatoren für die Gesellschaft, ist der Firma nur noch ein auf die Liquidation hinweisender Zusatz hinzuzufügen.
  • Änderungen für Genossenschaften
    Die Form der Satzung der Genossenschaft ist in Textform möglich, § 5 Genossenschaftsgesetz (GenG). Daneben sind Beitrittserklärungen, die Erteilung von Stimmvollmachten sowie die Kündigung durch Textform erleichtert möglich, wenn die Satzung nicht explizit die Schriftform vorsieht.

Ausblick auf geplante Änderungen für Kreditvermittler
Bis zum 29. November 2025 muss die EU-Richtlinie über Verbraucherkredite in deutsches Recht umgesetzt werden. Sie zielt darauf ab, für Kreditgeber und Kreditvermittler ein Zulassungsverfahren sowie Registrierungs- und Aufsichtsregelungen einzuführen. Es ist geplant, neue Vorgaben zur Erlaubnis, Registrierung und Sachkundeprüfung einzuführen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) kündigt im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie eine umfassende Überarbeitung der Regelung des § 34c Gewerbeordnung (GewO) und der Arbeit an einem neuen § 34k GewO an. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Sommer 2025 abgeschlossen sein.
Informationen zur Richtlinie finden Sie unter https://www.bmuv.de/meldung/verbraucherkreditrichtlinie .

Der Schiedsgerichtshof: Neue Konfliktlösungsmöglichkeit für die Wirtschaft
Schnelle sichere und effiziente Lösungen für Wirtschaftskonflikte bietet ab sofort der Schiedsgerichtshof (SGH) bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK). Unternehmen können den SGH anrufen, sofern sie sich zuvor auf die Streitentscheidung nach den Regeln des SGH verständigt haben. Die Schiedsverfahren bilden eine praxisnahe Alternative zu langen Gerichtsverfahren. Mit dem Schiedsgerichtshof - gegründet von der DIHK gemeinsam mit den Industrie- und Handelskammern (IHKs) – soll der Schiedsgerichtsstandort Deutschland gestärkt werden.
Weitere Informationen zum Angebot des SGH, einschließlich SGH-Musterschiedsklauseln zur Vereinbarung eines SGH-Schiedsverfahrens, finden Sie unter www.schiedsgerichtshof.de.

Neuer Basiszinssatz
Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dient als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Seit dem 1. Juli 2024 beträgt der Basiszinssatz 3,37%.
Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz erst zum Jahreswechsel im Bundesanzeiger bekannt. Sie finden dann die Veröffentlichung des Basiszinssatzes, der für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2025 gilt, auf dieser Internetseite: https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820
Ansprechpartner: Maureen Edelmann, Tel. 06421 9654-24, E-Mail: maureen.edelmann@kassel.ihk.de

Standortpolitik | Unternehmensförderung

E-Rechnung
Die verpflichtende E-Rechnung wird zum 1. Januar 2025 für steuerbare und steuerpflichtige inländische B2B-Umsätze eingeführt. Eine E-Rechnung ist eine strukturierte elektronische Rechnung, die in einem festgelegten Format erstellt, übermittelt und empfangen wird. PDF-Dateien, Bilddateien oder eingescannte Papierrechnungen gelten nicht als E-Rechnung. Ab dem 1. Januar 2025 müssen grundsätzlich alle Unternehmen (auch Kleinunternehmer) in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen. Der Versand von E-Rechnungen betrifft grundsätzlich ebenfalls alle Unternehmen im Haupt- und Nebenerwerb und wird im B2B-Geschäft zur Pflicht. Kleinunternehmen nach §19 UStG (ab 2025: Vorjahresumsatz unter 25.000€, aktuelles Jahr unter 100.000€) sind von der Verpflichtung zur Erstellung von E-Rechnungen allerdings ausgenommen. Die E-Rechnungspflicht wird nicht für Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro sowie Fahrausweise gelten.

Wirtschaftsidentifikationsnummer
Seit November 2024 vergibt das Bundeszentralamt für Steuern die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) an alle wirtschaftlich Tätigen. Diese Nummer dient der eindeutigen Identifizierung und bleibt während der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit unverändert. Sie ersetzt nicht die Steuer- oder USt-IdNr.

Jahressteuergesetz 2024
Stand des Gesetzgebungsverfahrens: Der Bundestag hatte bereits am 18. Oktober 2024 in seiner 2. und 3. Lesung den von der Bundesregierung eingebrachten und vom Finanzausschuss am 16. Oktober 2024 geänderten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 angenommen. Am 22. November 2024 hat nun der Bundesrat dem Gesetz endgültig zugestimmt und u.a. folgende Änderungen beschlossen:

Änderungen bei der Umsatzsteuer
  • Änderungen zur Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG): Anhebung des Vorjahresumsatzes auf 25.000 Euro und Anhebung der Umsatzgrenze des laufenden Jahres auf 100.000 Euro. Wegfall des „weichen“ Übergangs in die Umsatzsteuerpflicht ab dem Folgejahr, stattdessen entfällt mit Überschreiten der Grenze unmittelbar die Steuerfreiheit künftiger Umsätze (Fallbeileffekt). EU-weite Ausweitung der Kleinunternehmerregelung unter bestimmten Bedingungen. Inkrafttreten zum 1. Januar 2025.
  • Rechnungsangaben für Kleinunternehmer (§ 34 a UStDVO): Die Regelung erläutert Pflichtangaben in Rechnungen explizit für Kleinunternehmer. 

Änderungen bei der Einkommensteuer
  • Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG): Vereinheitlichung der Regelung zur Steuerbefreiung bei einer Bruttoleistung bis zu 30 kW (peak) je Wohn- und Geschäftseinheit, höchstens aber 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.
  • Klarstellende Regelung bei Nutzung einer Sonderabschreibung: Gem. § 7a Abs. 9 EStG kann auch nach Ablauf des Begünstigungszeitraums für eine Sonderabschreibung unter bestimmten Voraussetzungen die weitere AfA nach § 7 Abs. 5a vorgenommen werden.

Meldepflicht elektronische Kassensysteme
Zum 1. Januar 2025 greift die gesetzlich geregelte Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme (eAS). Unternehmen, die elektronische Kassensysteme nutzen, sollten sich frühzeitig auf die neuen Anforderungen einstellen. Die bisherige Aussetzung der Meldepflicht für die Anschaffung oder Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme endet am 31. Dezember 2024. Ab dem 1. Januar 2025 steht das Meldeverfahren gemäß § 146a Abs. 4 AO zur Verfügung.

Abschaffung des Hotelmeldescheins für inländische Gäste
Ab 1. Januar 2025 entfällt die Besondere Meldepflicht in Beherbergungsbetrieben für deutsche Staatsangehörige.
Für ausländische Staatsbürger gilt weiterhin: Auch künftig sind Beherbergungsbetriebe verpflichtet, ausländische Gäste am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich unterschreiben zu lassen. Sie müssen sich zusätzlich bei der Anmeldung durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) ausweisen. Der Meldeschein muss 12 Monate vom Beherbergungsbetrieb aufbewahrt und spätestens nach weiteren 3 Monaten vernichtet oder gelöscht werden.

Führerschein-Umtauschpflicht
Die Führerschein-Umtauschpflicht für Führerscheine mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 läuft für Führerscheininhaber der Jahrgänge ab 1971 zum 19. Januar 2025 ab. Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 läuft die Umtauschpflicht zum 19. Januar 2026 ab.

Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege
Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie zum Beispiel Rechnungskopien, Kontoauszüge sowie Lohn- und Gehaltslisten werden ab 2025 von zehn auf acht Jahre verkürzt. Für die Unterlagen der Personen oder Gesellschaften, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen (z.B. Banken) soll die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen erst mit einer Verzögerung von einem Jahr gelten.
Ansprechpartner: Oliver Stöhr, Tel. 0561 7891-322, E-Mail: stoehr@kassel.ihk.de

Umwelt und Energie

Bundesregierung beschließt Änderung der Gewerbeabfallverordnung
Mit der Verordnungsänderung noch vor der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 plant die Bundesregierung unter anderem Kennzeichnungspflichten für Sammelbehältnisse, erweiterte Getrennthaltungspflichten für nicht gefährliche asbesthaltige Abfälle, Einbeziehung von Sachverständigen bei der Prüfung der getrennten Sammlung, Streichung der 90%-Getrenntsammlungsquote als Ausnahme der Vorbehandlungspflicht und behördliche Überwachungspläne zur Kontrolle der Einhaltung.

Einwegkunststofffondsgesetz:
Ab Januar 2025 ist der Vertrieb von bestimmten Einwegkunststoffprodukten verboten, wenn die Hersteller nicht bis Ende 2024 im vom Umweltbundesamt verwalteten Register DIVID eingetragen sind. Das Einwegkunststoffgesetz verpflichtet Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte, die Kosten für ihre in Straßen oder Parks weggeworfenen und als Abfall eingesammelten Produkte wie z. B. Feuchttücher, to-go-Lebensmittelbehälter oder Getränkebecher zu tragen.

EU-Entwaldungsverordnung
Am 04. Dezember 2024 hat die EU entscheiden, dass der Geltungsbeginn der Entwaldungsverordnung (EUDR) um 12 Monate verschoben wird und deshalb ab dem 30.12.2025 für große und mittlere Unternehmen gelten wird und für kleine und Kleinstunternehmen ab dem 30. Juni 2026. Es dürfen dann nur noch die Rohstoffe wie Palmöl, Soja, Rind, Holz, Kakao, Kautschuk und Kaffee und bestimmte daraus hergestellte Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, wenn diese von entwaldungsfreien Anbauflächen stammen. Überdies müssen die Produkte nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt worden sein und dies in einer Sorgfältigkeitserklärung nachgewiesen werden. Die Vorschrift gilt für alle Marktteilnehmer und Händler aller Unternehmensgrößen und erfordert erhöhte Sorgfaltspflichten und detaillierte Nachweise über die Lieferketten.

Nachhaltigkeitsberichterstattung
Ab dem 1. Januar 2025 müssen große Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Unternehmen, die am Bilanzstichtag zwei der drei Kriterien - mind. 250 Mitarbeiter, mind. 50 Mio. EUR Umsatz, mind. 25 Mio. EUR Bilanzsumme - erfüllen, erstmalig einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen.

Dynamische Stromtarife
Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle Stromanbieter einen dynamischen Tarif anbieten und umfassend über die Kosten sowie die Vor- und Nachteile informieren. Alle Stromkunden mit intelligentem Messsystemen profitieren somit ab kommendem Jahr von einer größeren Auswahl an Tarifen.

CO2-Abgabe steigt
Ab dem 1. Januar 2025 steigt der Preis im nationalen Emissionshandel. Eine Tonne CO2 kostet dann 55 Euro statt bisher 45 Euro. Damit erhöhen sich voraussichtlich die Preise für Heizöl, Erdgas und für Kraftstoffe, und das Heizen mit fossilen Brennstoffen wird erneut teurer.
Ansprechpartnerin: Elke Elsner, Tel. 06421 9654-32, E-Mail: elsner@kassel.ihk.de