Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD


Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Ziel der Richtlinie ist es, dass Unternehmen auf Basis umfassender Standards vergleichbare, detaillierte und verlässliche Nachhaltigkeitsinformationen veröffentlichen.
Durch die neue Richtlinie müssen deutlich mehr Unternehmen über Nachhaltigkeitsaktivitäten berichten. Die CSRD-Richtlinie muss innerhalb von 18 Monaten national umgesetzt werden.

Wer muss wann nach CSRD berichten?

Die CSRD sorgt dafür, dass eine deutlich höhere Zahl von Unternehmen über Nachhaltigkeitsaktivitäten berichten muss.
  • Große Unternehmen, die aktuell bereits unter die „Non-Financial Reporting Directive“ (NFRD) fallen, müssen auch nach CSRD berichten. Diese Gruppe muss im Jahr 2025 erstmalig über das Berichtsjahr 2024 berichten.
  • Große Unternehmen, die nicht unter die NFRD fallen, und zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen (siehe unten), beginnen mit dem Berichtsjahr 2025 und müssen erstmalig im Jahr 2026 nach CSRD berichten.
– Mehr als 250 Beschäftigte
– 25 Millionen Euro Bilanzsumme
– 50 Millionen Euro Nettoumsatzerlöse
  • Börsennotierte (kapitalmarktorientierte) kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – ausgenommen Kleinstunternehmen – sind ab dem Jahr 2026 berichtspflichtig. Die erste Berichterstattung erfolgt hier in der Regel im Jahr 2027 (Aufschub bis 2028 teilweise möglich).

Worüber muss berichtet werden?

Gemäß Artikel 19a der CSRD müssen im Nachhaltigkeitsbericht alle Informationen zu den Auswirkungen des Unternehmens auf die Nachhaltigkeit sowie zu den Auswirkungen der Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen offengelegt werden – dies entspricht dem Prinzip der sogenannten „doppelten Materialität“ bzw. der “doppelten Wesentlichkeit”.

Dem Nachhaltigkeitsberichtsstandard der CSRD liegen im Wesentlichen zwölf sogenannte European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zugrunde, die von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt wurden. Diese umfassen folgende Inhalte:
  • zwei Standards mit allgemeinen bereichsübergreifenden Berichtsanforderungen (ESRS 1 und 2),
  • fünf Standards mit Berichtsanforderungen zu Umweltfaktoren (ESRS E1 bis E5),
  • vier Standards mit Berichtsanforderungen zu Sozial- und Menschenrechtsfaktoren (ESRS S1 bis S4), und
  • einen Standard mit Berichtsanforderungen zu Governance-Faktoren (ESRS G1).
Den aktuellen Stand der ESRS finden Sie hier.

Welche weiteren Berichtspflichten müssen Unternehmen beachten?

Neben der CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung kommen zukünftig weitere Pflichten mit Nachhaltigkeitsbezug auf die Unternehmen zu bzw. gelten bereits heute.

Das nationale Lieferkettengesetz (LkSG) gilt seit dem 01. Januar 2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten. Ab Januar 2024 wird der Anwendungsbereich auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigte erweitert. Die genauen Voraussetzungen und konkreten Berichtspflichten finden Sie hier in einem separaten Artikel.

Zukünftig wird das nationale Lieferkettengesetz durch das EU-Lieferkettengesetz (Corporate Sustainability Due Dilligence Directive, CSDDD) ersetzt, welches noch strengere Anforderungen setzt und den Anwendungskreis der Unternehmen weiter erhöht. Somit muss Deutschland sein nationales Lieferkettengesetz nach Abschluss der Trilogverhandlungen der Europäischen Kommission nachbessern.

Ebenfalls müssen Unternehmen darlegen, inwiefern ihre Wirtschaftsaktivitäten taxonomiefähig bzw. taxonomiekonform sind. Dies gilt, sobald die Tätigkeit einen Beitrag zu mindestens einem der sechs Umweltziele der EU-Taxonomie leistet und gleichzeitig kein anderes Ziel verletzt. Weitere Informationen zu den sechs Umweltziele und zu den konkreten Berichtspflichten finden Sie hier in einem separaten Artikel.

Was können Unternehmen zur Vorbereitung tun?

Folgende Maßnahmen können von Unternehmen bereits vor der Berichtspflicht durchgeführt werden:
  • Maßnahme 1: Allgemeine Angaben zur Nachhaltigkeitsstrategie entwickeln
  • Maßnahme 2: CO2-Bilanz ermitteln (unternehmens- und ggf. produktbezogen)
  • Maßnahme 3: Wesentlichkeitsanalyse und Stakeholderbefragung durchführen
Mithilfe einer Wesentlichkeitsanalyse sollen unternehmensrelevante Nachhaltigkeitsthemen identifiziert werden, über die berichtet werden muss. Welche Themen das sind, kann jeweils sehr unterschiedlich sein und ist somit für jedes Unternehmen individuell zu ermitteln.

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