EU-Entwaldungsverordnung

Mit der EU-Verordnung 2023/1115 über die Bereitstellung entwaldungsfreier Produkte (EUDR) will die Europäische Union die weltweit voranschreitende Entwaldung zur Gewinnung von landwirtschaftlichen Nutzflächen einschränken.
Die Verordnung gilt für die Rohstoffe Soja, Kaffee, Kakao, Kautschuk, Holz, Rinder, Ölpalme und bestimmte daraus hergestellte Erzeugnisse, die in Anhang I der Entwaldungsverordnung aufgelistet sind. Beispielsweise sind Schokolade und reines Kakaopulver von der Verordnung erfasst, jedoch nicht der mit Kakaobutter gebackene Keks.
Ursprünglich war geplant, dass die EUDR ab dem 30.12.2024 gilt. Die EU-Kommission hatte den Geltungsbeginn aufgrund diverser Umsetzungshürden und großer bürokratischer Aufwendungen schließlich um ein Jahr, auf den 30.12.2025, verschoben. Seit Oktober 2025 wird erneut diskutiert, den Geltungsbeginn zu verschieben, sowie umfangreichere Erleichterungen zu schaffen. Eine Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 26.11.2025 informiert über den aktuellen Stand der Verhandlungen. Aktuelle Informationen zum Geltungsbeginn der EUDR finden Sie außerdem auf der Nachrichtenseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Ein Abschluss der Trilog-Verhandlungen wird in KW 51 2025 erwartet.

Wer ist betroffen?

  1. Marktteilnehmer
    Gemäß EUDR ist ein "Marktteilnehmer" jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt (Import/ Export/ Herstellung). Als "Inverkehrbringen" wird die erstmalige Bereitstellung eines relevanten Rohstoffs oder relevanten Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt definiert.
  2. Händler
    Als "Händler" gilt jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt.

Welche Pflichten haben betroffene Unternehmen?

Nach gegenwärtigem Stand (November 2025) sind alle großen und mittleren Unternehmen ab dem 30.12.2025 betroffen. Zeitlich privilegiert werden die Kleinst- und Kleinunternehmen als Marktteilnehmer, welche zum Bilanzstichtag mindestens 2 der folgenden 3 Merkmale erfüllen:
  • Bilanzsumme: nicht mehr als 4 000 000 EUR
  • Nettoumsatzerlöse: nicht mehr als 8 000 000 EUR
  • Beschäftigte: nicht mehr als 50.
Für diese Kleinst- oder Kleinunternehmer als Marktteilnehmer gelten die Pflichten der EUDR erst ab dem 30.06.2026! Allerdings gibt es hiervon eine Ausnahme: Wenn es sich um Holz und Holzprodukte handelt, dann müssen die Pflichten schon ab dem 30.12.2025 erfüllt werden.
Pflichten für Marktteilnehmer
A) Die 3-stufige Sorgfaltspflicht einhalten:
  1. Informationen sammeln (Art. 9 EUDR)
  2. Risiken bewerten (Art. 10 EUDR)
  3. Risiken minimieren (Art. 11 EUDR)
1. Informationen sammeln (Art. 9 EUDR)
  • Beschreibung (einschließlich des Handelsnamens), Art und Menge der Rohstoffe / Erzeugnisse.
  • Erzeugerland
  • Geolokalisierung aller Grundstücke auf denen die relevanten Rohstoffe (die das Erzeugnis enthält) erzeugt wurden und Zeitraum der Erzeugung
  • Name, Anschrift, E-Mail-Adresse aller Lieferanten
  • Name, Anschrift, E-Mail-Adresse aller Kunden, mit denen die Produkte beliefert wurden
  • angemessene, schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass die relevanten Rohstoffe / Erzeugnisse entwaldungsfrei sind (Überprüfung anhand von Satellitenbildern zum Stichtag 31.12.2020).
  • Legalität mit Rechtsvorschriften den lokalen Rechtsvorschriften, d. h. u. a. vor Ort geltende Umweltgesetze und Menschenrechte müssen bei der Erzeugung der Rohstoffe / relevanten Erzeugnisse gewahrt worden sein.
2. Risiken bewerten (Art. 10 EUDR)
  • Anhand der gesammelten Daten ist das Risiko zu bewerten, ob die Gefahr besteht, dass die relevanten Rohstoffe / Erzeugnisse nicht-EUDR-konform sind. Der Bewertungsprozess ist zu dokumentieren und jährlich zu überprüfen.
3. Risiken minimieren (Art. 11 EUDR)
  • Ergibt die Risikobewertung, dass ein nicht vernachlässigbares Risiko der Nichtkonformität besteht, sind weitere Maßnahmen erforderlich wie die Erhebung zusätzlicher Daten oder die Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits.
  • Alle Dokumentationen aus oben beschriebenem Sorgfaltsverfahren sind für mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
  • Für Länder mit geringem Entwaldungsrisiko (eine Liste der Länder wird von der EU-Kommission bis spätestens Ende 2024 veröffentlicht) muss keine Risikobewertung und -minderung durchgeführt werden.
B) Die Sorgfaltserklärung erstellen und im EU-Portal hochladen.
Mittels vorgenannter Informationen und Risikobewertung erstellen die Marktteilnehmer die Sorgfaltserklärung und übermitteln diese der elektronischen Schnittstelle der EU. Hierdurch enthält das Dokument eine individuelle Referenznummer: So funktioniert das EU-Informationssystem
Maßgeblicher Inhalt der Sorgfaltserklärung sind nach Anhang II der EUDR:
  • Name und Anschrift des Marktteilnehmers
  • HS-Code, Beschreibung, Menge des Rohstoffes / Erzeugnisses
  • Erzeugerland und Geolokalisierung der Grundstücke
  • Referenznummer der Sorgfaltserklärung, wenn Marktteilnehmer auf eine bestehende Sorgfaltserklärung Bezug nehmen
Wichtige Hinweise zu den Sorgfaltserklärungen
  • Vorgenannte Pflichten müssen erfüllt werden, bevor die betreffenden Rohstoffe / Erzeugnisse in Verkehr gebracht oder exportiert werden! Ohne Sorgfaltserklärung, die als Unbedenklichkeitsbescheinigung fungiert und einen entwaldungsfreien Ursprung attestiert, besteht ein Vertriebsverbot für betroffene Rohstoffe und Erzeugnisse.
  • Nicht-KMU-Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler in der nachgelagerten Lieferkette dürfen auf die vorher übermittelte Sorgfaltserklärung verweisen, wenn sie festgestellt haben, dass die Sorgfaltspflicht für alle Erzeugnisse und Bestandteile ihres Produkts zuvor tatsächlich erfüllt wurde.
  • Alle Marktteilnehmer außer KMU sind verpflichtet, jährlich öffentlich und online zugänglich über die Erfüllung Ihrer Sorgfaltspflichten zu berichten.

Besonderheiten bei KMU

KMU-Händler haben deutlich reduzierte Pflichten zu erfüllen und müssen lediglich folgende Informationen dokumentieren und für 5 Jahre aufbewahren (vgl. EUDR-VO Artikel 5, Absatz 2 bis 6):
  • Namen, Handelsnamen oder -marke, Anschrift, E-Mail-Adresse und ggf. Internetadresse der Lieferanten
  • Referenznummern der den Erzeugnissen zugeordneten Sorgfaltserklärungen
  • Namen, Handelsnamen oder -marke, Anschrift, E-Mail-Adresse und ggf. Internetadresse der Händler, an die die Ware geliefert wurde.
KMU-Händler müssen keine eigene Sorgfaltserklärung erstellen und auch keine Risikobewertung bzw. Risikominderung durchführen.

Weiterführende Informationen

Tipps: Wie kann man starten?

Beginnen Sie mit dem Sammeln von Informationen und setzen Sie sich mit folgenden Punkten auseinander:
  • Ist mein Produkt betroffen? (s. Anhang I EUDR-Verordnung)
  • Welche HS-Codes habe ich?
  • Beschreibung Ihrer relevanten Rohstoffe / Erzeugnisse (einschließlich Handelsnamen und Marken)
  • Menge der relevanten Rohstoffe / Erzeugnisse in Kilogramm / Eigenmasse / Eigenvolumen / Stückzahl
  • Erzeugerland (Landesteile)
  • Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden.
  • Schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass die relevanten Erzeugnisse entwaldungsfrei sind
  • Name, Anschrift, E-Mail-Adresse aller Unternehmen / Personen, von denen Sie mit den Rohstoffen / relevanten Erzeugnissen beliefert wurden
  • Name, Anschrift, E-Mail-Adresse aller Unternehmen, Marktteilnehmer oder Händler, and die Sie die Rohstoffe / relevanten Erzeugnisse geliefert haben
  • Schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass die Erzeugung der relevanten Rohstoffe / Erzeugnisse im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erfolgt ist einschließlich aller Vereinbarungen, die das Recht begründen, das betreffende Gebiet für die Erzeugung der betreffenden Rohstoffe zu nutzen.
  • Nehmen Sie Kontakt mit Ihren Lieferanten auf und informieren Sie diese über die neuen Anforderungen!
  • Abklärung alternativer Bezugsmöglichkeiten, sollten Lieferanten die Anforderungen nicht erfüllen
  • Machen Sie sich mit dem Registrierungsvorgang im EU-Portal vertraut
Zuständige Behörde in Deutschland für die Umsetzung der EUDR ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Folge von Verstößen sind u. a. Bußgelder in Höhe von bis zu 4% des Jahresumsatzes. Weiterhin soll ein Meldesystem geschaffen werden für die Geltendmachung von „begründeten Bedenken“ gegenüber Unternehmen. Unternehmen, gegen die Sanktionen verhängt wurden, können auf einer öffentlichen Liste der Europäischen Kommission geführt werden.