Rohstoffe

EU-Entwaldungsverordnung

Mit der EU-Verordnung 2023/1115 über die Bereitstellung entwaldungsfreier Produkte (EUDR) will die Europäische Union die weltweit voranschreitende Entwaldung und Waldschädigung im Zusammenhang mit der Gewinnung von landwirtschaftlichen Nutzflächen einschränken. Die Verordnung gilt für die Rohstoffe Soja, Kaffee, Kakao, Kautschuk, Holz, Rinder, Ölpalme und bestimmte daraus hergestellte Erzeugnisse. Unternehmen dürfen die Produkte nur dann auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, bereitstellen oder ausführen, wenn die Anforderungen an die EUDR erfüllt sind.

Aktueller Stand zur EUDR

Stand: Juli 2026
Nach der Änderungsverordnung vom Dezember 2025 arbeitet die Europäische Kommission die EUDR schrittweise weiter aus.

Was ändert sich?

1. Verschiebung des Anwendungsbeginns:
  • Die EUDR wird verbindlich erst ab dem 30.12.2026 angewendet.
  • Für Kleinst- und Kleinunternehmen gibt es eine zusätzliche Schonfrist bis zum 30.06.2027.
2. Vereinfachungen entlang der Lieferkette:
  • Nur Marktteilnehmer, die relevante Erzeugnisse erstmalig auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder ausführen, sind verpflichtet, eine Sorgfaltserklärung zu erstellen, sowie Referenznummern und Identifikationsnummern zu übermitteln.
  • Zudem wurde die Kategorie des „nachgelagerten Marktteilnehmers“ eingeführt. Dieser unterliegt grundsätzlich ähnlichen Pflichten wie ein Händler. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler müssen Referenznummern und Identifikationsnummern nur noch dann sammeln und aufbewahren, wenn ihr unmittelbarer Zulieferer als Marktteilnehmer im Sinne der EUDR einzustufen ist.
  • Damit entfallen umfangreiche Verpflichtungen zur Sammlung von Referenznummern entlang der Lieferkette.
3. Anpassung des Produktumfangs:
  • Bestimmte Produktgruppen werden von den EUDR-Pflichten ausgenommen: Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne, Rinderhäute, -felle und Leder, runderneuerte Reifen, Sojabohnen zur Aussaat, bestimmte Artikel aus vulkanisiertem Kautschuk, Förder- und Antriebsriemen, Flugzeug- und Kraftfahrzeugsitze
  • Neu in den Anwendungsbereich aufgenommen sind: löslicher Kaffee, bestimmte Palmölderivate, gefrorene Rinderzungen. Für neu aufgenommene Produkte gelten die EUDR-Anforderungen erst ab dem 30.12.2027.
4. Vereinfachte Regelungen für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger (vgl. auch Anhang III):
  • Übermittlung einer einmaligen vereinfachten Erklärung
  • Angabe der Betriebsadresse anstelle von Geodaten der Betriebsflächen möglich
  • Angabe durchschnittlicher Erntemengen pro Jahr
  • Anpassung der Angaben in der vereinfachten Sorgfaltserklärung nur bei wesentlichen Änderungen
  • Anwendung der vereinfachten Regelung auch für Unternehmen, die nur mit einem Teilbetrieb als Primärerzeuger relevante Produkte in Verkehr bringen, insgesamt jedoch den Schwellenwert für kleine Unternehmen überschreiten
5. Übergangszeitraum der Holzhandelsverordnung EUTR:
  • Für bestimmte Holz- und Holzerzeugnisse gelten aufgrund der Übergangsregelungen weiterhin Vorschriften der EU-Holzhandelsverordnung (EUTR). Welche Regelungen im Einzelfall Anwendung finden, hängt insbesondere vom Zeitpunkt der Erzeugung und des Inverkehrbringens des Holzes ab. Nähere Informationen finden Sie in den Leitlinien auf Seite 9.

Weiterführende Informationen

Zuständige Behörde in Deutschland für die Umsetzung der EUDR ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
Veröffentlichungen der Europäischen Kommission: