USA: Strafzölle auf Importe

Seit Beginn der zweiten Amtsperiode von US-Präsident Donald Trump stehen Zölle wieder auf der Tagesordnung. Gegen die meisten Länder, mit denen die USA ein Handelsdefizit haben, wurden und werden unterschiedliche Ideen zu Zusatzzöllen umgesetzt. Die bereits eingeführten und die angekündigten Maßnahmen werden weitreichende Auswirkungen haben und - wenn sie von Dauer sind - die weltweiten Handels- und Produktionsbeziehungen massiv beeinflussen.
UPDATE: Die USA haben die erst am 9. April 2025 in Kraft getretenen unterschiedlichen Zusatzzölle für den Import von Waren aus diversen Ländern am Folgetag für 90 Tage ausgesetzt. China ist von dieser Regelung ausgenommen. Damit gilt für die Einfuhr von Waren aus der Europäischen Union (EU-Ursprung) aktuell ein Zollsatz von 10 Prozent. Weiter gültig bleiben auch die Einfuhrzölle auf Stahl und Aluminium, die mit Wirkung vom 4. Juni 2025 auf 50 Prozent verdoppelt wurden sowie Einfuhrzölle auf Autos und Autoteile.

1. US-Zusatzzölle 2025

Die US-Administration hat zahlreiche Zusatzzölle im März und April 2025 mit unterschiedlichen Rechtfertigungsgründen in Kraft gesetzt oder geplant. Dazu gehören Zölle auf:
  1. Fast alle Waren, sofern nicht bereits anderweitig durch Zusatzzölle erfasst: sogenannte “reciprocal tariffs”
  2. Autos und Autoteile: Proclamation 26.3.25 Adjusting Imports of Automobiles and Automobile Parts (section 232)
  3. Aluminium und bestimmte Waren daraus: Proclamation 10895 of February 10, 2025 Adjusting Imports of Aluminum (section 232)
  4. Eisen/Stahl und bestimmte Waren daraus: Proclamation 10896 of February 10, 2025 Adjusting Imports of Steel (section 232)
  5. Länder, die Erdöl in Venezuela kaufen: Executive Order 14245 of March 24, 2025 Imposing Tariffs on Countries Importing Venezuelan Oil
  6. Zölle wegen Drogenausgangsstoffen gegen China, Mexiko, Kanada
Um den Überblick zu behalten und nachlesen zu können: Die US-Zollvorhaben werden generell an folgenden Stellen veröffentlicht:
  • Weißes Haus Rubrik News:
    • Fact Sheets
    • Presidential Actions
  • Federal Register Presidential Documents mit den jeweiligen Warennummern
    • Executive Orders
    • Proclamations
    • Suchhilfe: Verwenden Sie die Schlagworte “Import”,"2025" dann “presidential document” und den verursachenden Präsidenten.
  • Die amerikanische Zollbehörde, die US Customs and Border Protection veröffentlicht regelmäßig CBP Updates und FAQs für Importeure zu den neuen Sonderzöllen im sog. Cargo Messaging Systems Service. Diese Updates sind vergleichbar mit unseren ATLAS Informationen und enthalten wichtige technische Details. Man kann diesen Infodienst abonnieren.
  • Aktuelle Informationen zu wichtigen Details werden fortlaufend von der GTAI veröffentlicht. Dort gibt es auch FAQs.
  • Zusatzzölle, die (auch) Waren mit EU-Ursprung betreffen und in Kraft sind, sind in der Datenbank Access2Markets abgebildet.

2. Reciprocal Tariffs - Angeblich reziproke Zölle

Seit 5. April 2025 erheben die USA 10 Prozent Zusatzzölle auf alle Importe. Davon ausgenommen sind:
Die Zölle werden zusätzlich zu den normalen US-Zöllen erhoben.

Länderspezifische Zölle: Für 90 Tage ausgesetzt, Ausnahme China

UPDATE: Die länderspezifischen Zölle, die ab 9. April 2025 gelten sollten, sind für 90 Tage ausgesetzt. Statt der länderspezifischen Zollsätze greifen nun die allgemeinen zehn Prozent Zoll. Das gilt auch für Waren mit EU-Ursprung. Der reziproke Zusatzzoll in Höhe von zehn Prozent wird erhoben ab einem Warenwert von 800 US-Dollar (de minimis treatment).
Ausgenommen von der 90tägigen „Pause” sind Einfuhren von Waren mit chinesischem Ursprung. Für diese Waren mit haben die USA den länderspezifischen Zoll sogar noch einmal erhöht, auf aktuell 125 Prozent.
Gemäß der Regelung zu den länderspezifischen oder „reciprocal tariffs” sollten ab 9. April 2025 anstelle des zehnprozentigen allgemeinen Satzes länderspezifische Sätze erhoben werden. Für EU-Waren wären das 20 Prozent. Für alle Staaten, die in der Ländertabelle nicht genannt sind, sollten die allgemeinen zehn Prozent greifen.
Wichtig: Der länderspezifische Satz knüpft am Ursprung der Ware an und nicht daran, aus welchem Land die Waren geliefert werden. Wenn Ware chinesischen Ursprungs aus der EU in die USA geliefert werden, fällt der Satz für China an.

3. Zusatzzölle auf Eisen, Stahl und bestimmte Waren daraus sowie Aluminium und bestimmte Waren daraus

Seit dem 5. Juni 2025 betragen die Zusatzzölle für Waren aus Eisen, Stahl, Aluminium und Waren daraus 50 statt der bisherigen 25 Prozent. Die Zusatzzölle i.H.v. 50 Prozent betreffen Ursprungswaren aller Länder außer UK. Der US-Zoll hat häufig gestellte Fragen zu diesen und anderen Fragestellungen veröffentlicht. Details sind im Informationssystem des US-Zolls (CSMS) insbesondere unter den Nachrichten CSMS # 65236374 and CSMS # 65236645 - UPDATED GUIDANCE veröffentlicht.
Folgeerzeugnisse sowie Stahl- und Aluminiumwaren, die unter Kapitel 73 und 76 des Harmonisierten US-Zolltarifs (HTSUS) klassifiziert sind, unterliegen einem Zollsatz von 50 % (bzw. 25 % für Ursprungswaren aus dem Vereinigten Königreich), allerdings nur auf den enthaltenen Stahl- bzw. Aluminiumwert. Stahlerzeugnisse des Kapitels 72 hingegen unterliegen weiterhin Zöllen auf den vollen Zollwert, es sei denn, der Stahl wurde in den USA geschmolzen und gegossen („melted and poured in the U.S.“).
Die US-Zollbehörde (CBP) stellt klar, dass bei unbekanntem Wertanteil des Stahl- bzw. Aluminiumgehalts der volle Einfuhrwert gemeldet werden muss.
Die „Anlagen“ (Annexes) zur Proklamation sind derzeit noch nicht öffentlich einsehbar. Die Reihenfolge der Zollanwendung („Tariff Stacking“) gemäß Executive Order 14289 wird umgekehrt: Zukünftig finden die Section-232-Zölle Vorrang vor den IEEPA-Fentanyl-Zöllen auf Einfuhren aus Kanada und/oder Mexiko.
Für Folgeerzeugnisse aus Stahl und/oder Aluminium, die dem Section-232-Zoll auf Grundlage ihres Stahl- bzw. Aluminiumgehalts unterliegen, wird zusätzlich ein Reziprozitätszoll (Reciprocal Tariff) auf den Wertanteil ohne Stahl- bzw. Aluminiumgehalt erhoben. Die US-Zollbehörde CBP hat hierzu weitere Einzelheiten im CSMS 65236374 veröffentlicht.
Zusatzzölle, die (auch) Waren mit EU-Ursprung betreffen und in Kraft sind, sind in der Datenbank Access2Markets abgebildet.

4. Zusatzzölle auf Autos und Autoteile

Die Zusatzzölle in Höhe von 25 Prozent werden für Autos seit dem 5. April 2025 erhoben, für bestimmte Autoteile spätestens ab dem 3. Mai 2025. Die Einzelheiten und insbesondere die betroffenen Zolltarifnummern sind in der Proclamation 10908 veröffentlicht. Die Zölle werden zusätzlich zu den normalen Zöllen erhoben. Der Zoll für importierte Autoteile kann teilweise erstattet werden, wenn diese Teile in den USA in Autos verbaut werden.
Zusatzzölle, die (auch) Waren mit EU-Ursprung betreffen und in Kraft sind, sind in der Datenbank Access2Markets abgebildet.

5. Was ist unklar?

Zahlreiche Detailfragen sind offen:
  • Es werden zusätzliche Angaben zum Land des Schmelzens/Gießens verlangt. Die Handhabung der US-Importeure/Zollagenten ist noch sehr unterschiedlich, obwohl die Details vom US-Zoll inzwischen veröffentlicht worden sind. Sie finden diese unter häufig gestellte Fragen, insbesondere im Abschnitt “Additional Section 232 Questions” und im Informationssystem des US-Zolls (CSMS), insbesondere unter den Nachrichten CSMS # 64680374 und CSMS # 64701128. Die Anforderungen der US-Importeure gehen oft aus Unsicherheit weit darüber hinaus.
  • Besonders kritisch ist die Situation im Bereich Aluminium: Wenn das Ursprungsland nicht belegt werden kann, werden aktuell 200 Prozent Zoll erhoben. Hintergrund: Es kann dann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um russisches Aluminium handelt auf dem 200 Prozent Zoll liegen.
  • Wichtig sind die von den US-Zollverwaltung im CMS bereitgestellten technischen Detailinformationen.
  • Falls ein Produkt von mehreren Zusatzzöllen betroffen ist: Fallen diese mehrfach an? Falls ein Produkt sowohl Stahl als auch Aluminium enthält und jeweils von der Regelung erfasst wird, werden die jeweiligen Anteile verzollt. Bei anderen Kombinationen (z.B. Aluminium und Autoteil) ist inzwischen geklärt, dass dann die Autozölle vorgehen.

6. Exkurs: Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs.

Der nichtpräferenzielle Ursprung (handelspolitischer Ursprung) basiert auf der WTO-Grundregel der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung. Dieses Prinzip wird sowohl in der EU als auch in den USA angewendet. In der EU liegt dieser Ursprung auch beispielsweise Ursprungszeugnissen zu Grunde.
Insbesondere wegen der exorbitanten Zölle auf Waren chinesischen Ursprungs kann man sich die Frage stellen, welche letzten Fertigungsschritte in einem anderen Land zu einem Wechsel des Ursprungslandes führen würden. Dies hängt tatsächlich vom Einzelfall ab. Sicher ist, dass es Produktionsschritte sein müssen und diese auch plausibel sein sollten. Die IHKs sind in Deutschland dafür zuständig, den nichtpräferenziellen Ursprung festzulegen.
Wichtig: Eine derartige Beurteilung bindet den US-Zoll nicht. Der US-Zoll entscheidet grundsätzlich beim Import in die USA, welchen Ursprung die Ware letztlich hat. Dies kann schon aus Kapazitätsgründen nur in Einzelfällen geschehen. Es gibt auch in den USA die Möglichkeit verbindlicher Entscheidungen, bestehende Entscheidungen (Rulings) werden veröffentlicht und können in der Datenbank mit der Stichwortsuche „Country of Origin“ recherchiert werden.

7. Wie sehen die Gegenmaßnahmen der EU aus?

UPDATE: Die EU-Kommission hat auf die Aussetzung der länderspezifischen, reziproken Zölle seitens der USA reagiert. Die von ihr beschlossenen Gegenmaßnahmen werden nun ebenfalls für 90 Tage ausgesetzt, um Verhandlungen eine Chance zu geben.
Die EU-Kommission hat als Reaktion zweistufige Gegenmaßnahmen angekündigt. Diese umfassen zum einen das automatische Wiederinkrafttreten der EU-Rebalancing-Maßnahmen aus den Jahren 2018 und 2020 zum 15. April 2025 und zum anderen zusätzliche EU-Gegenmaßnahmen, die Mitte April in Kraft treten sollen.
Detaillierte Informationen finden Sie im Artikel EU: Gegenmaßnahmen zu US-Zöllen.

8. Was kann man tun?

  • Betroffenheit prüfen: Zölle gehen zunächst immer zu Lasten des Importeurs, sofern nicht die Lieferkondition frei Haus/DDP vereinbart worden ist.
  • Hinweis: Die Bemessungsgrundlage für Zölle in den USA ist immer der FOB-Wert. Es empfiehlt sich immer, diesen anzugeben. Damit wird verhindert, dass auch noch die Frachtkosten mit verzollt werden.
  • Welche Waren sind konkret betroffen? Maßgeblich sind die veröffentlichten Warennummern und Ursprungsländer. Achtung: nur die ersten sechs Ziffern der Warennummern sind international einheitlich.
  • US-Zusatzzölle, die in Kraft sind, sind in der Datenbank Access2Markets eingearbeitet.
  • Falsche Angaben zu Warennummern, Ursprungsland und Zollwert führen zu hohen Strafen.
  • Zusätzliche Angaben, z.B. zum Metallanteil bei weiterverarbeiteten Erzeugnissen, können verlangt werden.
  • Prüfen Sie die Abrechnungen des US-Zollagenten, sofern die Abgaben bei Ihnen landen.
  • Aktuelle Informationen zu wichtigen Details werden von der GTAI veröffentlicht.
  • Kurzfristig: Können Sendungen noch vor Inkrafttreten der Maßnahmen verzollt werden? Befinden sich Sendungen noch im einem Zolllager oder ist ein Zolllager sinnvoll, um die Entwicklung abwarten zu können?
    Mittelfristig: Gibt es alternative Produkte, die nicht betroffen sind? Kann die Logistik geändert werden, weil die Produkte in andere Länder weitergeliefert werden? Lohnt sich eine Umstellung?
  • Eine exakte Datenbasis ist eine wichtige Grundlage, um flexibel die bestmöglichen Entscheidungen in der nächsten Zeit treffen zu können.
Quelle: IHK Magdeburg / IHK Region Stuttgart

9. Geplante Veranstaltungen

14. - 20. September 2025
Wirtschaftsdelegation in die USA - Informationsbesuch unter Leitung von Staatssekretär Umut Sönmez, Atlanta und Detroit
Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum lädt hessische Unternehmen ein, Staatssekretär Umut Sönmez auf einem Informationsbesuch in die USA zu begleiten.