Handelsdeal
Abkommen zwischen den USA und der EU
Seit dem 1. Juli 2026 gewährt die EU einseitige Zollpräferenzen für den Import von Waren mit US-Ursprung. Diese können jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn sie in der Einfuhranmeldung beantragt werden. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2026/1455 vom 25. Juni 2026. Neben der Abschaffung der Industriezölle umfasst die Einigung einen Schutzmechanismus und die Einführung einer Sunset-Klausel (Verfallsklausel).
Zölle auf US-Ursprungswaren
Seit 1. Juli 2026 gewährt die EU für alle Industriegüter mit US-Ursprung einen Präferenzzoll in Höhe von 0 Prozent. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Zollvorteils ist dessen Beantragung im Rahmen der Einfuhranmeldung. Für eine Vielzahl von Meereserzeugnissen und landwirtschaftlichen Produkten mit US-Ursprung gelten ebenfalls Zollvorteile. Landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse erhalten einen bevorzugten Marktzugang über Zollkontingente. In den Anhängen I, II und III der Verordnung finden Sie die entsprechenden Warenkreise, gelistet nach Zolltarifnummer.
Ursprungsregeln
Das Besondere an diesem Abkommen ist, dass zum aktuellen Zeitpunkt noch keine Präferenzursprungsregeln definiert wurden. Bis zum Erlass dieser Regeln ist der handelspolitische Ursprung entscheidend. Dieser wird nach den Regeln des Unionszollkodes bestimmt.
Nachweise
Zwei Nachweise sind anzumelden und im Unternehmen vorzuhalten, falls der Zoll diese sehen möchte:
- Ursprungsnachweis
- Direktbeförderungsnachweis
Standardisierte Ursprungs- oder Direktbeförderungsnachweise sind nicht festgelegt. Die deutsche Zollverwaltung informiert in der Fachmeldung vom 1. Juli 2026 lediglich darüber, dass „der Anmelder über ausreichend Nachweise verfügen muss, dass die Ware ihren Ursprung in den USA hat und direkt aus den USA in die EU befördert wurde.”
Hinweise zur Zollanmeldung
Importeure müssen bei Einfuhren von US-Ursprungswaren die Präferenz beantragen. Für die Inanspruchnahme ist der handelspolitische Ursprung ausschlaggebend. Die deutsche Zollverwaltung informiert in der Fachmeldung vom 1. Juli 2026 und der ATLAS-Info 0973/2026 über die erforderlichen Angaben und Codierungen in der Zollanmeldung.
Hintergrund
Grundlage ist die gemeinsame Erklärung zwischen der EU und den USA. Auf diese haben sich EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen und US-Präsident Donald Trump am 27. Juli 2025 geeinigt. Dem gingen eine Reihe von Zollmaßnahmen seitens der USA voraus, die sich negativ auf die Europäische Union auswirkten. Mit der politischen Einigung und der gemeinsamen Erklärung legte sich die EU auf eine Abschaffung der Zölle auf Industriegüter fest. Die USA verpflichteten sich im Gegenzug darauf, den Zoll auf EU-Ursprungsware auf einen Höchstsatz von 15 Prozent festzulegen.
Die EU-Verordnung ist bis zum 31. Dezember 2029 befristet. Sie enthält Schutzklauseln und regelt, in welchen Fällen die Zollvorteile für US-Produkte aufgehoben werden.
USA: Zölle auf Importe
Die US-Administration hat zahlreiche Zusatzzölle mit unterschiedlichen Begründungen in Kraft gesetzt. Dazu gehören u.a.:
Ein Zusatzzoll in Höhe von 10% auf fast alle Waren, sofern nicht diese nicht bereits anderweitig durch Zusatzzölle erfasst werden. Dieser Zusatzzoll ist unabhängig vom Ursprung und wird seit dem 24. Februar 2026 auf Basis der Section 122 des Trade Act of 1974 erhoben. Die 10% werden zusätzlich zu den normalen Zöllen (MFN-Zöllen) des US-Zolltarifs erhoben. Detaillierte Informationen über die warenspezifischen Zusatzzölle stellen wir im Artikel USA: Zölle auf Importe bereit.