Umschulung

Die generelle Zuständigkeit des Berufsbildungsgesetzes für die Umschulung ergibt sich aus den §§ 1 und 3 Berufsbildungsgesetz. Dort ist unter anderem vorgeschrieben, dass neben den notwendigen Fertigkeiten und Kenntnissen auch Berufserfahrung zu erwerben ist. In § 62 Berufsbildungsgesetz wird vorgegeben, dass alle Maßnahmen und Prüfungen den besonderen Erfordernissen der Erwachsenenbildung entsprechen müssen.

Rechtliche Grundlagen
Als Grundlagen für Umschulungsmaßnahmen gelten Teile der gesetzlichen Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes sowie die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze.

Voraussetzungen für Umschulungen
Im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Umschulen kann nur, wer bereits über eine abgeschlossene Ausbildung in einem anderen Beruf verfügt oder eine mehrjährige Berufspraxis oder mindestens sechs Semester Studium nachweisen kann.
Umschulungsträger
Die Umschulung kann als Einzel- oder Gruppenmaßnahme durchgeführt werden. Träger der Umschulung können Betriebe der gewerblichen Wirtschaft, freiberuflich Tätige oder Organisationen der Erwachsenenbildung sein.
Hier finden Sie alle Informationen zur Trägergestützten Umschulung nach §62 BBiG
Dauer der Umschulung
Aufgrund der bereits vorliegenden beruflichen Erfahrungen sowie der zu erwartenden Leistungsbereitschaft kann davon ausgegangen werden, dass die Umschulung in der Regel maximal 2/3 der regulären Ausbildungsdauer beträgt. Dies bedeutet, dass die Umschulung in einem dreijährigen Ausbildungsberuf in der Regel 24 Monate dauert. Im Einzelfall ist auch eine kürzere Umschulungsdauer möglich. Bei dieser Umschulungsdauer ist die übliche tarifliche Wochenarbeitszeit zugrunde gelegt. Um die ohnehin relativ kurze Umschulungsdauer optimal nutzen zu können, empfiehlt die IHK, das vertragliche Ende des Umschulungsverhältnisses in die Prüfungszeiträume zu legen (Sommerprüfung im Juli, Winterprüfung Januar/Februar).
Probezeit
Die Vereinbarung über eine Probezeit, ist bei einer Umschulung nicht zwingend erforderlich. In §1 Abs. 5 BBiG ist die Vereinbarung einer Probezeit als eine Kann-Bestimmung aufgenommen worden. Der § 20 BBiG ist auf eine Umschulung nicht anwendbar, somit greifen die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze, wonach eine Probezeit von bis zu sechs Monaten angemessen ist. Die IHK Kassel-Marburg empfiehlt, bei Abschluss eines Umschulungsvertrages, eine Probezeit von bis zu vier Monaten, analog zum Berufsausbildungsvertrag.
Ausbildungsnachweis / Berichtsheft
Die IHK empfiehlt dringend, dass auch Umschüler einen Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) führen. Im Gegensatz zum Ausbildungsverhältnis ist der Nachweis jedoch nicht Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung. Sofern das Führen des Ausbildungsnachweises gewünscht wird, muss dieses unter § 9 im Umschulungsvertrag vereinbart werden.
Schulbesuch
Die Vertragspartner sollten sich vor Vertragsabschluss über einen (in der Regel freiwilligen) Berufsschulbesuch einigen und auch dies im Umschulungsvertrag unter § 9 ,,Sonstige Vereinbarungen" aufnehmen. Sofern der Umschüler die Berufsschule besucht, empfehlen wir ebenfalls in den Umschulungsvertrag aufzunehmen, dass der Umzuschulende Klassenarbeiten und Berufsschulzeugnisse dem Umschulungsträger unverzüglich zur Kenntnisnahme vorzulegen hat. Wird auf den Berufsschulbesuch verzichtet, ist der Betrieb verpflichtet, die für die Umschulung wesentlichen Inhalte des Berufsschulstoffes selbst zu vermitteln.
Zwischenprüfung
Umschüler sind nach dem BBiG nicht verpflichtet an der Zwischenprüfung teilzunehmen. Um einen Hinweis auf den Kenntnisstand des Umschülers zu erhalten, empfiehlt die IHK die Teilnahme unter § 9 des Umschulungsvertrages ,,Nebenabreden" zu vereinbaren. Eine Formulierung für den § 9 könnte wie folgt lauten: "Der Umschüler verpflichtet sich, die Berufsschule zu besuchen, ein Berichtsheft zu führen und an der Zwischenprüfung teilzunehmen."
Vergütung
Die §§ 17 - 19 Berufsbildungsgesetz sind auf Umschulungsverhältnisse nicht direkt übertragbar. Die Höhe der Vergütung kann frei vereinbart werden, wobei man sich auch hier an den einschlägigen Tarifverträgen orientieren sollte. Bei finanziell geförderten Umschulungsverhältnissen ist der Träger der Leistungen (z. B. Arbeitsagentur, usw.) im Vertrag zu nennen.

Kündigung
Bei Umschulungsverträgen ist nur eine außerordentliche Kündigung gemäß § 7 des Umschulungsvertrages zulässig.
Umschulungsberuf - Sachliche und zeitliche Gliederung - Umschulungsplan
Bestandteil des Umschulungsvertrages ist eine sachliche und zeitliche Gliederung des Umschulungsablaufs. Bei Umschulungsmaßnahmen außerhalb der gewerblichen Wirtschaft (z. B. außerbetrieblichen Einrichtungen) ist innerhalb der sachlichen und zeitlichen Gliederung eine betriebliche Ausbildung zum Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen in dem entsprechenden Beruf vorzusehen. Die Dauer der betrieblichen Ausbildung richtet sich nach den Erfordernissen des jeweiligen Ausbildungsberufes und wird durch die IHK festgelegt. Die betriebliche Ausbildung hat in für die Ausbildung im jeweiligen Beruf geeigneten Unternehmen zu erfolgen.
Beendigung des Umschulungsverhältnisses
Das Umschulungsverhältnis endet durch Vertragsablauf oder - in sinngemäßer Anwendung von § 21 Berufsbildungsgesetz - mit Bestehen der Abschlussprüfung, das heißt mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.