Umschulungs-Prüfungsregelung

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 14. Oktober 2015 erlässt die Industrie- und Handelskammer Kassel-Marburg als zuständige Stelle nach § 59 i.V.m. § 79 Absatz 4 Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBI. I, S. 931), das durch Art. 436 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, die folgende Umschulungsprüfungsregelung.


Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ziel, Inhalt und Anforderungen der Umschulungsprüfung
§ 3 Bezeichnung des Umschulungsabschlusses
§ 4 Zulassung zur Umschulungsprüfung
§ 5 Prüfungsverfahren
§ 6 Inkrafttreten


§ 1 Anwendungsbereich

Nachstehende Vorschriften gelten für die Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Kassel-Marburg in nach dem Berufsbildungsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberufen.


§ 2 Ziel, Inhalt und Anforderungen der Umschulungsprüfungen

Für Umschulungsprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen gelten die Bestimmungen über die Abschlussprüfung der jeweils einschlägigen Ausbildungsordnung.


§ 3 Bezeichnung des Umschulungsabschlusses

Die erfolgreich abgelegte Umschulungsprüfung führt zu der in der jeweiligen Ausbildungsordnung genannten Abschlussbezeichnung.


§ 4 Zulassung zur Prüfung


(1) Zur Prüfung ist zuzulassen
  1. wer an einer auf das Ausbildungsziel des jeweiligen staatlich anerkannten Ausbildungsberufes gerichteten Umschulungsmaßnahme teilgenommen hat, welche nach Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprochen hat,
  2. wessen Umschulungsmaßnahme der Industrie- und Handelskammer Kassel-Marburg schriftlich angezeigt wurde und
  3. wer die im Umschulungsvertrag vereinbarte Umschulungszeit zurückgelegt und die zum Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit notwendigen praktischen Zeiten absolviert hat.
(2) Sofern die Prüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung gesondert zu entscheiden. Dies gilt nicht, wenn Umschüler aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, am ersten Teil der Umschulungsprüfung nicht teilgenommen haben. In diesem Fall ist der erste Teil der Umschulungsprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen.


§ 5 Prüfungsverfahren

Für die Durchführung von Umschulungsprüfungen gelten die Bestimmungen der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Kassel-Marburg in der jeweils geltenden Fassung.


§ 6 Inkrafttreten

Diese Umschulungsprüfungsregelung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in der „Wirtschaft Nordhessen“ in Kraft.

Kassel, 5. November 2015

Der Präsident
gez. Prof. Dr. Martin Viessmann
Der Hauptgeschäftsführer
gez. Dr. Walter Lohmeier

Diese Rechtsvorschrift wurde am 25. Januar 2016 mit dem Geschäftszeichen IV 2-B-99-g-06-09#012 vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung genehmigt.