Unterrichtung im Gaststättengewerbe
Wichtig: Die Landesregierung hat im November 2025 ein neues Gaststättengesetz beschlossen, dass ab 2026 gilt. Danach entfällt die Erlaubnispflicht und wird durch eine “Anzeigepflicht Plus” ersetzt. D.h. dass unabhängig vom Alkoholausschank ab 1. Januar 2026 eine Gewerbeanzeige unter Vorlage eines Nachweises zum Besuch einer Gaststättenunterrichtung vorgelegt werden muss, eine Erlaubnis ist dagegen nicht mehr zu beantragen. Bitte beachten Sie, dass auch ohne formale Prüfung im Erlaubnisverfahren die notwendigen Anforderungen, zum Beispiel baurechtlicher Art, dennoch erfüllt werden müssen. Hier obliegt es zukünftig noch stärker den Gründern, vor Beginn alle relevanten Regelungen selbstständig zu prüfen, um spätere Konsequenzen im laufenden Betrieb zu vermeiden. Das Ministerium hat für neu gründende Gastronomen ein Factsheet mit weiteren Informationen bereitgestellt.
Wer benötigt den Unterrichtungsnachweis?
Wer eine Gaststätte betreiben will, benötigt nach den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich eine Erlaubnis.
Dazu zählt auch der selbstständig Gewerbetreibende im Reisegewerbe, der von einer für die Dauer einer Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke und Speisen an Jedermann oder einen bestimmten Personenkreis verabreicht.
Eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht gilt dann, wenn
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen (nur) an Hausgäste verabreicht werden.
Sofern eine erlaubnispflichtige Gaststätte betrieben werden soll, wird diese Erlaubnis von dem für den Betriebssitz zuständigen Gewerbeamt der Stadt oder des Landratsamtes erteilt.
Sie wird nur solchen Personen erteilt, die u. a. entweder eine Abschlussprüfung in einem Beruf bestanden haben, zu dessen Ausbildungsinhalt Grundzüge der lebensmittelrechtlichen Vorschriften gehören (siehe auch die Ausnahmeregelungen), oder die nachweisen, dass sie oder ihr Stellvertreter über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Gaststättenbetrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden sind und mit ihnen als vertraut gelten können. Diese Unterrichtungsbescheinigung erhält nur, wer an einer entsprechenden Unterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer teilgenommen hat.
Was ist der Inhalt der Gaststättenunterrichtung?
Die Unterrichtung soll die Grundzüge der notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse vermitteln. Inhaltlich erstreckt sich die Unterrichtung auf folgende Themengebiete:
- Rechtsgrundlagen/Jugendschutzgesetz
- Betriebliche Eigenkontrolle
- Lebensmittelüberwachung
- die Lebensmittelhygiene – HACCP-Konzept, Behandlung und Umgang mit Lebensmitteln
- Hinweis für eihaltige Speisen/Hackfleischverordnung ("Boulettenprüfung")
- Wein- und Bierrecht/Speisen- und Getränkekarte
- Getränkeschankanlagenrecht/richtiger Ausschank
- Kennzeichnungspflichtige Zusatzstoffe auf Speise- und Getränkekarten
- Infektionsschutzgesetz
Kosten und zeitlicher Umfang der Gaststättenunterrichtung
Für die Unterrichtung im Gaststättengewerbe richten sich die Gebühren nach dem jeweils geltenden Gebührentarif. Die Unterrichtung findet generell vormittags in Präsenz in den Räumen der IHK statt und dauert ca. 4 Std.
Anmeldung zur Gaststättenunterrichtung
Hinweis: Die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung setzt voraus, dass Sie über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. Die Mitnahme eines Dolmetschers ist nicht möglich.
Für diejenigen, die nicht über ausreichend gute Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, gibt es die Möglichkeit an einer internationalen Unterrichtung bei der IHK Freiburg, der IHK Stuttgart oder der IHK München teilzunehmen.