Ausnahmeregelungen Unterrichtungsverpflichtung

Ausnahmen

Ausnahmen von der Unterrichtungsverpflichtung sind in der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe“ (GastUVwV) festgelegt.
Gemäß Nr. 3.4 der GastUVwV bedarf der Teilnahme an der Unterrichtung nicht, wer die Abschlussprüfung eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufes bei einer Industrie- und Handelskammer, einer Handwerkskammer oder einer Handwerksinnung bestanden hat, wenn zu den Prüfungsgegenständen die Grundzüge der lebensmittelrechtlichen Vorschriften gehören, deren Kenntnis für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften (nicht nur einer bestimmten Betriebsart) notwendig ist.
Zum derzeitigen Stand sind diese Voraussetzungen bei folgenden Ausbildungsberufen mit bestandener Abschlussprüfung gegeben:
  • Bäckereifachverkäufer/-in, Bäcker/-in (30.03.1983), Bäckermeister/-in
  • Betriebsbraumeister/-in, sofern die Fortbildungsprüfung bei der IHK München und Oberbayern abgelegt und das Abschlusszeugnis nach dem 01.01.1988 ausgestellt wurde
  • Brauer- und Mälzer (01.08.2007), Brauer- und Mälzermeister
  • Diätassistent/-in
  • Diplomökotrophologe/-in
  • Fachkraft für Fruchtsafttechnik
  • Fachkraft für Lebensmitteltechnik
  • Fachkraft im Gastgewerbe (25.04.1980)
  • Fachmann/-frau für Systemgastronomie (13.02.1998)
  • Fachverkäufer/-in Lebensmittelhandwerk (01.08.2006), Verkaufsleiter Lebensmittelhandwerk (geprüft, 10.11.2015)
  • Fachverkäufer/-in Nahrungsmittelhandwerk (23.12.1983), Verkaufsleiter/-in Nahrungsmittelhandwerk mit Fortbildungsprüfung
  • Fleischereifachverkäufer/-in, Fleischer/-in (21.12.1983), Fleischermeister/-in
  • Getränke-Betriebsmeister/-in, sofern die Fortbildungsprüfung bei der IHK München und Oberbayern abgelegt und das Abschlusszeugnis nach dem 01.01.1988 ausgestellt wurde
  • Hauswirtschafter/-in (20.08.1976), hauswirtschaftliche Betriebsleiterin (staatl. geprüft)
  • Hotelbetriebswirt/-in
  • Hotelfachmann/-frau (25.04.1980)
  • Hotelkaufmann/-frau (25.04.1980)
  • Hotelmeister/-in (geprüft)
  • Industriemeister/-in Fachrichtung Lebensmittel (geprüft)
  • Industriemeister/-in Fachrichtung Süßwaren
  • Koch/Köchin (11.06.1979)
  • Konditorfachverkäufer/-in, Konditor/-in (30.03.1983), Konditormeister/-in
  • Küchenmeister/-in (geprüft)
  • Lebensmittelkontrolleur/-in, die in der Lebensmittelüberwachung tätig sind (16.06.1977)
  • Restaurantfachmann/-frau (25.04.1980), Restaurantmeister/-in (geprüft)
  • Speiseeishersteller (13.05.2008), Fachkraft für Speiseeis (05.07.2014)
  • Weinküfer/-in (07.12.1982), Weinküfermeister/-in
  • Weintechnologe (15.05.2013)
  • Winzer (03.02.97), Winzermeister
Aussiedler, deren einschlägige Prüfungszeugnisse jeweils im Einzelfall nach § 10 des Bundesvertriebenengesetzes, eventuell i. V. m. § 20 Abs. 2 des Flüchtlingshilfegesetzes, in der Bundesrepublik anerkannt worden sind (z. B. in Polen ausgebildete Meister-Köche/-Kellner).

Prüfungszeugnisse aus der ehemaligen DDR

Für die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen aus der ehemaligen DDR sind die Regelungen des Einigungsvertrages (BGBI. II 1990 S. 885) maßgebend, insbesondere Artikel 37 und die Maßgabebestimmungen zur Handwerksordnung (Kapitel V, Sachgebiet B, Abschnitt III, Nr. 1). Freigestellt sind demnach: Bäcker, Fleischer, Konditor, Lebküchler, Rossschlächter, Serviermeister, Meister für Spirituosen, Wein, Sekt und alkoholfreie Getränke. Der (DDR-Meister) für Brauerei und Mälzerei nur insoweit als er eine Hygiene-Ausbildung nachweisen kann.
Personen, die an Hygieneschulungen in der ehemaligen DDR teilgenommen haben: Wer in der ehemaligen DDR eine Gaststätte betrieb, musste sachkundig sein (§ 14 Abs. 5, 8 der „Anordnung über die Hygiene in Küchen der Gemeinschaftsverpflegung in Gaststätten-GemeinschaftsküchenAnordnung“). Daraufhin ist die „Anordnung über den Erwerb des Sachkundenachweises und des Grundwissens über die Hygiene in Gemeinschaftsküchen“ vom 14. März 1987 ergangen (Gesetzesblatt der DDR, Teil I, Nr. 9, Seite 118). Personen, die ausweislich dieser Vorschriften an Hygieneschulungen in der ehemaligen DDR teilgenommen haben und einen Qualifikationsnachweis besitzen, sind vom Unterricht befreit.

Prüfungszeugnisse aus Frankreich

 „boulanger“, in Frankreich ausgebildete Bäcker/-innen (Inhaber eines certificats d’aptitude professionelle“ im Beruf „boulanger“ gemäß der 2. und 4. “Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen“ vom 12. August 1985 (BGBI. I, S. 1760) und vom 14. März 1989 (BGBI. I, S. 486).
 „cuisinier“, in Frankreich ausgebildete Köche/-innen (Inhaber eines certificats d’aptitude professionelle“ im Beruf „cuisinier“ gemäß der 2. und 4. “Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen“ vom 12. August 1985 (BGBI. I, S. 1760) und vom 14. März 1989 (BGBI. I, S. 486).
  • „employé de restaurant“, in Frankreich ausgebildete Restaurantfachleute (Inhaber eines certificats d’aptitude professionelle“ im Beruf „employé de restaurant“) gemäß der 2. und 4. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen vom 12. August 1985 (BGBI. I, S. 1760) und vom 14. März 1989 (BGBI. I, S. 486).
  • „pâtissier-confiseur-chocolatier-glacier“, in Frankreich ausgebildete Konditor/-innen (Inhaber eines certificats d’aptitude professionelle“ im Beruf „pâtissier-confiseur-chocolatier-glacier“ gemäß der 2. und 4. “Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen“ vom 12. August 1985 (BGBI. I, S.1760) und vom 14. März 1989 (BGBI. I, S. 486).
  • „employé d‘hotel“, in Frankreich ausgebildete Hotelfachleute (Inhaber eines certificat d’aptitude professionelle“ im Beruf „employé d‘hotel“) gemäß der 2. und 4. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen vom 12. August 1985 (BGBI. I, S. 1760)und vom 14. März 1989 (BGBI. I, S. 486).
  • Brevet de Maîtrise pâtissier, französische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung als Konditor/in (Inhaber eines “Brevet de Maîtrise pâtissier“) gemäß der Verordnung zur Gleichstellung französischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk vom 22. Dezember 1997 (BGBI. I, S. 3324).

Prüfungszeugnisse aus Österreich

  • Österreichische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Prüfung in den Berufen Bäcker/-in, Fleischer/-in, Hotel- und Gewerbeassistent/-in, Kellner/-in, Koch/Köchin, Konditor/-in Gemäß der Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen vom 12. April 1990 (BGBI. I, S. 771) und erste Änderungsverordnung vom 6. August 1992(BGBI. I, S. 1506)
  • Österreichische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung als Bäckermeister/-in, Fleischermeister/-in, Konditormeister/-in (Zuckerbäckermeister/-in) Gemäß der Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk vom 31. Januar 1997 (BGBI. I, S. 142)
Stand: 19. Januar 2017