Strahlenschutzgesetz: Bitte um Rückmeldung bis 9. Juni 2026 zum Referentenentwurf

Die Regelungen im Strahlenschutzgesetz betreffen eine große Zahl an Unternehmen im Gesundheits- und Sozialwesen (Radiologie, Strahlentherapie, Teleradiologie), der Industrie (Werkstoffprüfung), Logistik (Gepäck-Scanner, Transport radioaktiver Stoffe).
Von Änderungen der StrlSchV sind Arbeitgeber mit Arbeitsplätzen betroffen, an denen Messungen der Radonkonzentration durchgeführt werden müssen.
Der Gesetzesentwurf sieht an zahlreichen Stellen Erleichterungen von Informationspflichten vor. So können Antragsteller bei Anträgen auf Nachweise verweisen, die sie derselben Behörde bereits vorgelegt haben (once-only) (§ 17 StrlSchG). In § 25 StrlSchG wird eine Genehmigungsfiktion eingeführt. Die höchste Entlastung erwartet das BMUKN durch die Einführung einer Änderungs- statt der bestehenden Neuanzeige beim Ersatz eines gleichartigen Röntgengerätes (§ 19 StrlSchG) und der Reduzierung der Aufbewahrungsfrist von Röntgenbildern, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersuchungsdaten von 30 auf 20 Jahre (§ 85 StrSchG). Zudem soll der Strahlenpass in Zukunft nur für Personen der Kategorie A vorgeschrieben werden (§ 171 StrlSchG), diese Pflicht entfällt damit für 12.500 von derzeit 31.000 Personen mit Strahlenpass. Der Pass soll zudem digitalisiert werden und der dazugehörende Antrag elektronisch gestellt werden können. Im Bereich der Radonmessungen sollen Messergebnisse künftig nur noch auf den jeweiligen Arbeitsplatz bezogen werden (§ 155 StrlSchV). Laut Verordnungsbegründung wird sich die Belastung an einer Stelle erhöhen: In Anlage 18 StrlSchV wird der Radondosiskonversionsfaktor erhöht. Dadurch soll die Zahl von Personen steigen, die die Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes erfüllen müssen (§ 131 StrlSchG).
Das Strahlenschutzgesetz ist bekannt für die hohe Bürokratiebelastung. Wir möchten dem BMUKN daher gerne Vorschläge zu weiteren Erleichterungen unterbreiten.
Dafür freuen wir uns bis zum 9. Juni 2026 über alle Hinweise oder Antworten auf folgende Fragen:
  • Welche Anforderungen von StrlSchG oder StrlSchV belasten Unternehmen oder werden als besonders störend empfunden? (bspw. Kosten, Einnahmeverluste, Einschränkung der Geschäftstätigkeit, Wettbewerbsnachteile, Rechtsunsicherheit, Probleme in der Praxis)
  • Wie bewerten Unternehmen den Referentenentwurf allgemein?
  • An welchen Stellen sollten die Regelungen der Gesetze konkret verbessert werden (bspw. Streichen, Ändern, Umformulieren, Präzisieren von Regelungen)?
    Das BMUKN hat zu dem Referentenentwurf eine Konsultation eingerichtet, die der Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Rückmeldung bis zum 16.06.2026, 23 Uhr ermöglicht.
Den Referentenentwurf und weitere Informationen finden Sie hier.
Hinweis:
Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige IHK: IHK-Finder - IHK_DE