SCIP: Aktualisiertes Kandidatenliste-Paket der ECHA

Am 23. Januar 2024 wurde die Kandidatenliste der ECHA um fünf weitere gefährliche Chemikalien erweitert.
Einer davon ist fortpflanzungsgefährdend, drei sind sehr persistent und sehr bioakkumulierbar und einer ist fortpflanzungsgefährdend und persistent, bioakkumulierbar und toxisch. Sie finden sich in Produkten wie Tinten und Tonern, Klebstoffen und Dichtungsmitteln sowie Wasch- und Reinigungsmitteln.
Die Agentur hat auch den bestehenden Eintrag in der Kandidatenliste für Dibutylphthalat aktualisiert, um seine endokrinschädlichen Eigenschaften für die Umwelt einzubeziehen.
Damit enthält die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe inzwischen 240 Einträge für Chemikalien, die Mensch und Umwelt schädigen können - einige davon sind Gruppen von Chemikalien, so dass die Gesamtzahl der betroffenen Chemikalien höher ist. Die Unternehmen sind dafür verantwortlich, die Risiken dieser Chemikalien zu beherrschen und Kunden und Verbrauchern Informationen über ihre sichere Verwendung zu geben.
Die Erweiterung und Benachrichtigung mit weiteren Informationen können Sie hier einsehen: ECHA adds five hazardous chemicals tot he Candidate List
Quelle: ECHA (abgeändert)


Zum Hintergrund der SCIP-Datenbank:

Erzeugnisse nach Art. 33 REACH-Verordnung: Meldepflichten in der SCIP-Datenbank
Unternehmen, die den Informationspflichten nach Artikel 33 Abs. 1 REACH-Verordnung unterliegen, haben zum 5.1.2021 ihre Erzeugnisdaten – d. h. die Daten nach Artikel 33 Abs. 1 REACH-Verordnung – in der sog. SCIP-Datenbank der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu melden. Die SCIP-Datenbank ist hier abrufbar: https://echa.europa.eu/scip .

I. Hintergrund
Artikel 9 Abs. 2 der neuen EU-Abfallrahmenrichtlinie sieht vor, dass Lieferanten (z. B. Importeur, Hersteller, Vertreiber etc.) von Erzeugnissen mit über 0,1 Masseprozent eines besonders besorgniserregenden Stoffes, die den Informationspflichten nach Artikel 33 Abs. 1 REACH-Verordnung unterliegen (s.o. unter REACH, dort unter 4.), ab 5.1.2021 Informationen nach Artikel 33 Abs. 1 REACH-Verordnung in die neue SCIP-Datenbank (database for information on Substances of Concern In articles as such or in complex objects) bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) einzutragen haben. Die SCIP-Datenbank ist hier einsehbar: https://echa.europa.eu/de/scip und https://echa.europa.eu/de/scip-database
Im deutschen Recht wurde diese Pflicht in einen neuen § 16f des Chemkaliengesetzes implementiert. § 16f Chemikaliengesetz ist am 29.10.2020 in Kraft getreten und sieht vor, dass die Daten nach Maßgabe des Artikels 9 Abs. 2 EU-Abfallrahmenrichtlinie ab 5.1.2021 zur Verfügung zu stellen sind.
In § 16f Chemikaliengesetz (ChemG) heisst es:
㤠16f - Informationspflicht der Lieferanten
„(1) Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 3 Nummer 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Verkehr bringt, hat ab dem 5. Januar 2021 die Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 der Europäischen Chemikalienagentur nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse mit militärischer Zweckbestimmung.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu bestimmen, auf welche Art und Weise und mit welchen Maßgaben die Verpflichtung nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der auf Unionsebene entwickelten Vorgaben für die Datenbank zu erfüllen ist.“

II. SCIP-Datenbank
Eine Übersicht der ECHA dazu, wer wie betroffen sein kann, finden Sie hier: https://echa.europa.eu/de/scip-infographic
Informationen zur SCIP-Datenbank für betroffene Unternehmen sind hier abrufbar: https://echa.europa.eu/de/scip-suppliers-of-articles
Ab 5. Januar 2021 – so § 16f ChemG – sind die Informationen gemäß Artikel 33 Abs. 1 REACH-Verordnung (= alle Erzeugnisse in der EU, die SVHC mit einem Gehalt von über 0,1% enthalten) der Europäischen Chemikalienagentur nach Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG (= EU-Abfallrahmenrichtlinie) von den verpflichteten Unternehmen zur Verfügung zu stellen.
Die Daten, die in die SCIP-Datenbank eingegeben wurden, können Verbraucher und Entsorgungsunternehmen einsehen unter: https://echa.europa.eu/de/scip-database

III. Zuständige Behörde in Baden-Württemberg
Zuständige Behörde für in Baden-Württemberg angesiedelte Unternehmen zum Thema REACH ist die baden-württembergische Marktüberwachungsbehörde beim Regierungspräsidium Tübingen, Referat 114 für Chemikaliensicherheit: Chemikaliensicherheit - Regierungspräsidium Tübingen (baden-wuerttemberg.de)

IV. Weitere Informationen zur SCIP-Datenbank