Chemikaliengesetz: Kabinett beschließt Anpassung an die neue F-Gase-Verordnung
Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes beschlossen. Damit sollen die erweiterten Anforderungen der neuen F-Gase-Verordnung in nationales Recht umgesetzt werden. Darunter fallen insbesondere die erweiterten Verbote des Bereitstellens und Inverkehrbringens bestimmter Erzeugnisse und Einrichtungen, die unter die EU-F-Gas-Verordnung fallen. Der Gesetzesentwurf geht nun in das parlamentarische Verfahren.
Mit dem Kabinettsbeschluss vom 5. November 2025 wird das Chemikaliengesetz an die neue EU-F-Gase-Verordnung angepasst. Damit werden die bisherigen nationalen Verbote § 12i bis §12k neu gefasst. Die europaweit direkt geltenden Verbote der EU-Verordnung wurden ebenso wie die Kennzeichnungspflicht nach § 12i Absatz 5 teilweise gestrichen. Konkretisiert werden die Verbote der Bereitstellung von vorbefüllten Erzeugnissen und Einrichtungen, die keine Quotenzuteilungen erhalten haben. Zudem werden die Sanktionsbestimmungen verschärft: Nunmehr können Behörden schwerwiegende oder wiederholte Verstöße mit einer vorübergehenden Suspendierung vom Verkehr mit F-Gasen ahnden.
In § 16f Absatz f wird die Informationspflicht von Lieferanten in die sogenannte SCIP-Datenbank um einen Datenpunkt reduziert: Der "Grund für die Aufnahme des Stoffes in die Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006" muss nicht mehr angegeben werden.
In § 16f Absatz f wird die Informationspflicht von Lieferanten in die sogenannte SCIP-Datenbank um einen Datenpunkt reduziert: Der "Grund für die Aufnahme des Stoffes in die Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006" muss nicht mehr angegeben werden.
Der Gesetzesentwurf enthält nicht die mit der Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung geplanten Anpassungen der Sachkundeanforderungen an Tätigkeiten mit F-Gasen. Dieser ist ebenfalls zeitnah geplant.
Der Gesetzesentwurf wurde dem Bundesrat zur Beratung zugeleitet und muss noch vom Bundestag beschlossen werden. Die Länder müssen ihm nicht zustimmen.