Mikroplastik: Frist für Berichtspflichten nach REACH laufen im Mai 2026 ab
Für die ersten betroffenen Akteure rückt die Frist zur Berichterstattung im Zusammenhang mit der Beschränkung synthetischer Polymermikropartikel (SPM) näher; sie endet am 31.05.2026.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat die wichtigsten Informationen zu den Berichtspflichten gemäß Absatz 11 des REACH-Anhangs XVII, Eintrag 78, in einem Dokument mit hilfreichen Links und Hinweisen zusammengefasst.
Dieses finden Sie nebenstehend unter "Weitere Informationen".
Betroffen sind zunächst Hersteller und nachgeschaltete industrielle Anwender von SPM in Form von Granulaten, Flocken und Pulvern, die als Ausgangsmaterial für die Kunststoffherstellung in industriellen Anlagen verwendet werden, also z. B.:
- Hersteller und Formulierer von Kunststoffgranulaten
- Compoundeure
- Spritzgußunternehmen
- etc.
Weitere Informationen finden Sie auch hier: Helpdesk - Mikroplastik Informationspflichten - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin