Tätigkeiten im Zusammenhang mit F-Gasen: Sachkundebescheinigungs-pflichten von Personen und Zertifizierungspflichten von Unternehmen

Mit der neuen am 1.1. 2015 in Kraft getretenen europäischen F-Gase-Verordnung 517/ 2014, die die alte F-Gase-Verordnung 842/2006 ersetzt hat, wurden u. a. zusätzlich zu den bereits bestehenden Sachkundebescheinigungs- und Zertifizierungspflichten neue bzw. erweiterte Sachkundebescheinigungspflichten für Personen sowie erweiterte Zertifizierungspflichten für Unternehmen eingeführt.

Betroffen sind insbesondere folgende neuen Tätigkeiten:
  • die Reparatur und Stilllegung von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen,
  • die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung von Kälteanlagen in Kühl-LKW und –anhängern,
  • die Rückgewinnung aus Kälteanlagen in Kühl-LKW und –anhängern,
  • Dichtheitskontrollen an Kälteanlagen auf Kühl-LKW und –anhängern,
  • die Reparatur und Stilllegung von ortsfesten Brandschutzeinrichtungen,
  • Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung von elektrischen Schaltanlagen sowie
  • die Rückgewinnung aus allen stationären elektrischen Schaltanlagen, die nicht Hochspannungsschaltanlagen sind (Anmerkung: Tätigkeiten an Hochspannungsanlagen bedürfen bereits seit 4. Juli 2009 einer Sachkundebescheinigung).

Zusätzlich zu den Regelungen der F-Gase-Verordnung müssen für die jeweilige Anlage jeweils auch die entsprechenden, zum Teil neuen, europäischen Durchführungsverordnungen beachtet werden. Ergänzend zu den europäischen Regelungen gilt außerdem die deutsche Chemikalien-Klimaschutzverordnung, die die Zertifizierungspflichten in deutsches Recht umgesetzt hat. Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung aus dem Jahr 2008 wird derzeit novelliert, um diese an die neue EU-F-Gase-Verordnung 517/ 2014 anzupassen.

Hintergrund ist: Bereits seit 4. Juli 2009 bestehen für Personen und Unternehmen, die bestimmte Tätigkeiten an bestimmten Anlagen im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen (sog. F-Gase) durchführen, Zertifizierungspflichten, d. h. Sachkundebescheinigungspflichten für Personen und ggf. zusätzliche Zertifizierungspflichten für Unternehmen. Diese Pflichten wurden mit der seit 1.1.2015 gültigen neuen EU-F-Gase-Verordnung 517/2014 erweitert, die die alte EU-F-Gase-Verordnung 842/2006 abgelöst hat.

Im Einzelnen:

Die neue europäische F-Gase-Verordnung 517/ 2014 regelt die bereits bestehenden und neuen Sachkundebescheinigungspflichten von Personen sowie Zertifizierungspflichten von Unternehmen, die jeweils bestimmte Tätigkeiten an bestimmten Anlagen im Zusammenhang mit den in Anhang I der F-Gase-Verordnung genannten F-Gasen vornehmen. Mit der neuen EU-F-Gase-Verordnung bestehen nun neue Sachkundebescheinigungspflichten für Tätigkeiten an Kälteanlagen in Kühlkraftfahrzeugen und –anhängern sowie Tätigkeiten an nunmehr allen fluorierte Treibhausgase enthaltenden elektrischen Schaltanlagen (vorher nur Hochspannungsschaltanlagen).
Innerhalb der sachkundebescheinigungspflichtigen und zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten sind die Stilllegung und Reparatur neu hinzugekommen.

Zusätzlich zur europäischen F-Gase-Verordnung müssen dabei auch die jeweiligen anlagenbezogenen EU-Durchführungsverordnungen beachtet werden: Die EU-Durchführungsverordnungen zur F-Gase-Verordnung konkretisieren, welche Fertigkeiten und Kenntnisse eine Person für die Durchführung der jeweiligen Tätigkeit (z. B. Tätigkeiten an ortsfesten Klimaanlagen) aufweisen muss. In den Durchführungsverordnungen sind damit auch die Inhalte der Sachkundeprüfung festgelegt.
Am 8. Dezember 2015 sind zwei neue EU-Durchführungsverordnungen zu Tätigkeiten an ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen oder Tätigkeiten an Kälteanlagen in Kühlkraftfahrzeugen und –anhängern (= EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2067) sowie zu Tätigkeiten an fluorierte Treibhausgase enthaltende elektrische Schaltanlagen (= EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2066) in Kraft getreten, die die alten europäischen Durchführungsverordnungen Verordnung (EG) Nr. 303/2008 (zu bestimmten Tätigkeiten an ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen) und Verordnung (EG) Nr. 305/2008 (zur Rückgewinnung aus Hochspannungsschaltanlagen) ersetzt haben.

Die neuen EU-Durchführungsverordnungen 2015/ 2067 und 2015/ 2066 legen für die neuen Sachkundebescheinigungspflichten von Personen in Bezug auf Kühlaggregate gemäß Art. 12 EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2067 für Tätigkeiten an Kälteanlagen in Kühl-LKW und –anhängern sowie gemäß Art. 9 EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2066 für Tätigkeiten an elektrischen Schaltanlagen, die nicht Hochspannungsschaltanlagen sind, jeweils Übergangsfristen bis 30. Juni 2017 fest; ab 1. Juli 2017 gelten die Pflichten zwingend. Für alle anderen Tätigkeiten, wie für die neu sachkundebescheinigungspflichtigen bzw. neu zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten der Stilllegung und der Reparatur sind keine Übergangsfristen vorgesehen.

Die (deutsche) Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) gilt zudem ergänzend zur europäischen F-Gase-Verordnung und zu den EU-Durchführungsverordnungen. Sie enthält Regelungen zur Umsetzung von bestimmten Pflichten, die die EU-F-Gase-Verordnung vorsieht, ins deutsche Recht, insbesondere in § 5 ChemKlimaschutz und § 6 ChemKlimaschutz zu den Sachkundebescheinigungspflichten von Personen und den Zertifizierungspflichten von Unternehmen mit weiteren Festlegungen. Die ChemKlimaschutzV aus 2008 wird derzeit novelliert; die neue ChemKlimaschutzV liegt im Entwurf vor. Die Überarbeitung der ChemKlimaschutzV dient im Wesentlichen der Anpassung an die seit 1. Januar 2015 geltende neue europäische F-Gas-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 sowie dazu erlassene Durchführungsverordnungen, die seit Dezember 2015 in Kraft sind.

Betroffen sind die in Anhang I der neuen EU-F-Gase-Verordnung benannten fluorierten Treibhausgase, d. h. bestimmte in Anhang I genannte
  • teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW);
  • perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) sowie
  • perfluorierte Verbindungen.

Erfasst sind dabei im Zusammenhang mit den in Anhang I der EU-F-Gase-Verordnung genannten F-Gase bestimmte
  1. Tätigkeiten an ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen oder Tätigkeiten an Kälteanlagen in Kühlkraftfahrzeugen und –anhängern
  2. Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten
  3. Tätigkeiten an ortsfesten Brandschutzeinrichtungen
  4. Tätigkeiten an fluorierte Treibhausgase enthaltenden elektrischen Schaltanlagen
  5. Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen, die nicht von 1. erfasst sind

Neu Sachkundebescheinigungspflichtig für Personen sind insbesondere bestimmte Tätigkeiten an
  • Kälteanlagen in Kühlkraftfahrzeugen und –anhängern
  • fluorierte Treibhausgase enthaltende elektrische Schaltanlagen (vorher nur Hochspannungsschaltanlagen)

Die betroffenen Tätigkeiten pro Anlage, für die es einer Sachkundebescheinigung der ausführenden Person bzw. ggf. zusätzlich noch der Zertifizierung des Unternehmens bedarf, ergeben sich insbesondere aus Artikel 10 Abs. 1, Artikel 4 und Artikel 8 sowie aus Artikel 3 und Artikel 4 EU-F-Gase-Verordnung; sowie aus der weiteren EU-F-Gase-Verordnung, der entsprechenden Durchführungsverordnung und der Chemikalien-Klimaschutzverordnung.


Neu Sachkundebescheinigungspflichtig für Personen und Zertifizierungspflichtig für Unternehmen sind die Tätigkeiten der Stilllegung sowie der Reparatur an bestimmten Anlagen.


A. Sachkundebescheinigungspflichten von Personen
Hier finden Sie eine Übersicht des Umweltbundesamtes zu allen sachkundebescheinigungspflichtigen Tätigkeiten. Ausnahmeregelungen, Übergangsfristen, etc. und weitere Informationen ergeben sich aus der EU-F-Gase-Verordnung, der entsprechenden Durchführungsverordnung sowie der Chemikalien-Klimaschutzverordnung.

I. Tätigkeiten an ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen oder Tätigkeiten an Kälteanlagen in Kühlkraftfahrzeugen und –anhängern

(1.) Tätigkeiten an ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen
Weiterhin und wie auch bisher schon bedürfen Personen (insbesondere gemäß Artikel 10 Abs. 1, Artikel 4 Abs. 2 und Artikel 8 EU-F-Gase-Verordnung) einer Sachkundebescheinigung, die bestimmte Tätigkeiten an ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen durchführen.

Die Anforderungen an Personen sowie weitere Anforderungen ergeben sich nunmehr aus der seit 8.12.2015 gültigen EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2067, die die europäische Verordnung (EG) Nr. 303/2008 abgelöst hat. Dort sind auch die Inhalte der Sachkundeprüfung festgelegt.

a) Sachkundebescheinigungspflichtige Tätigkeiten

Tätigkeiten:
  • Dichtheitskontrollen,
  • Installation,
  • Wartung,
  • Instandhaltung,
  • Rückgewinnung,
  • Reparatur (NEU),
  • Stilllegung (NEU).

Weitere Informationen hierzu ergeben sich aus der EU-F-Gase-Verordnung, der entsprechenden Durchführungsverordnung sowie der Chemikalien-Klimaschutzverordnung.

b) Sachkundebescheinigung der Kategorie I, II, III oder IV
Bei Tätigkeiten an ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen kann die Sachkundeprüfung gemäß Art. 3 der EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2067 in vier verschiedenen Kategorien abgelegt werden: Art. 3 Abs. 2 der EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2067 regelt, für welche Tätigkeit nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a) bis e) der EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2067 welche Kategorie der Sachkundebescheinigung (= Zertifikat) erforderlich ist.

In Artikel 1 der EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2067 heißt es:
„Diese Verordnung enthält die Mindestanforderungen für die Zertifizierung natürlicher Personen, die die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierte Treibhausgase enthaltenden Kühlaggregaten von Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern, ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen durchführen, und für die Zertifizierung von Unternehmen, die die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierte Treibhausgase enthaltenden ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen durchführen (…).“

In Artikel 2 Abs. 1 der EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2067 heißt es:
„(1) Diese Verordnung gilt für natürliche Personen, die folgende Tätigkeiten ausführen:
a) Dichtheitskontrolle von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 5 t CO2-Äquivalent oder mehr enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, es sei denn, es handelt sich um eine hermetisch geschlossene Einrichtung, die als solche gekennzeichnet ist und fluorierte Treibhausgase in einer Menge von weniger als 10 t CO2-Äquivalent enthält;
b) Rückgewinnung;
c) Installation;
d) Reparatur, Instandhaltung oder Wartung;
e) Stilllegung.“

In Artikel 3 Abs. 2 der EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2067 heißt es:
„(2) Zertifikate, die bescheinigen, dass ihr Inhaber die Verpflichtungen zur Ausübung einer oder mehrerer der Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 erfüllt, werden für die folgenden Kategorien natürlicher Personen ausgestellt:

a) Zertifikatinhaber für die Kategorie I dürfen alle in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Tätigkeiten ausüben;

b) Zertifikatinhaber für die Kategorie II dürfen die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Tätigkeiten ausüben, sofern nicht in den fluorierte Treibhausgase enthaltenden Kältemittelkreislauf eingegriffen wird. Zertifikatinhaber für die Kategorie II dürfen die Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e ausüben, sofern sie in Artikel 1 genannte Einrichtungen mit weniger als 3 kg fluorierte Treibhausgasen oder, soweit es sich um hermetisch geschlossene Systeme handelt, die als solche gekennzeichnet sind, mit weniger als 6 kg fluorierte Treibhausgasen betreffen;

c) Zertifikatinhaber für die Kategorie III dürfen die Tätigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ausüben, sofern sie in Artikel 1 genannte Einrichtungen mit weniger als 3 kg fluorierte Treibhausgasen oder, soweit es sich um hermetisch geschlossene Systeme handelt, die als solche gekennzeichnet sind, mit weniger als 6 kg fluorierte Treibhausgasen betrifft;

d) Zertifikatinhaber für die Kategorie IV dürfen die Tätigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ausüben, sofern nicht in den fluorierte Treibhausgase enthaltenden Kältemittelkreislauf eingegriffen wird.“


Kategorie I: Mit der umfangreichsten Sachkundebescheinigung der Kategorie I dürfen alle in Art. 2 Abs. 1 der EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2067 genannten Tätigkeiten ausgeübt werden, vgl. Art. 2 und 3 der EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2067:
  • Dichtheitskontrolle von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 5 t CO2-Äquivalent oder mehr enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, es sei denn, es handelt sich um eine hermetisch geschlossene Einrichtung, die als solche gekennzeichnet ist und fluorierte Treibhausgase in einer Menge von weniger als 10 t CO2-Äquivalent enthält;
  • Rückgewinnung;
  • Installation;
  • Reparatur, Instandhaltung oder Wartung;
  • Stilllegung.

Weitere Informationen ergeben sich insbesondere aus der EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2067.


Kategorie II: Mit der Sachkundebescheinigung der Kategorie II dürfen folgende Tätigkeiten ausgeübt werden; vgl. Art. 2 und 3 der EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2067:
  • Sofern nicht in den fluorierte Treibhausgase enthaltenden Kältemittelkreislauf eingegriffen wird:
    • Dichtheitskontrolle von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 5 t CO2-Äquivalent oder mehr enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, es sei denn, es handelt sich um eine hermetisch geschlossene Einrichtung, die als solche gekennzeichnet ist und fluorierte Treibhausgase in einer Menge von weniger als 10 t CO2-Äquivalent enthält

  • Sofern die betroffenen Einrichtungen mit weniger als 3 kg fluorierte Treibhausgasen betroffen sind oder - soweit es sich um hermetisch geschlossene Systeme handelt, die als solche gekennzeichnet sind - mit weniger als 6 kg fluorierte Treibhausgasen betroffen sind:
    • Rückgewinnung;
    • Installation;
    • Reparatur, Instandhaltung oder Wartung;
    • Stilllegung

Weitere Informationen ergeben sich insbesondere aus der EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2067.


Kategorie III: Inhaber einer Sachkundebescheinigung der Kategorie III dürfen folgende Tätigkeit ausüben; vgl. Art. 2 und 3 der EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2067:
  • Sofern die betroffenen Einrichtungen mit weniger als 3 kg fluorierte Treibhausgasen betroffen sind oder, soweit es sich um hermetisch geschlossene Systeme handelt, die als solche gekennzeichnet sind, mit weniger als 6 kg fluorierte Treibhausgasen betroffen sind:
    • Rückgewinnung

Weitere Informationen ergeben sich insbesondere aus der EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2067.


Kategorie IV: Mit der Sachkundebescheinigung der Kategorie IV darf folgende Tätigkeit ausgeübt werden; vgl. Art. 2 und 3 der EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2067:
  • Sofern nicht in den fluorierte Treibhausgase enthaltenden Kältemittelkreislauf eingegriffen wird.
    • Dichtheitskontrolle von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 5 t CO2-Äquivalent oder mehr enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, es sei denn, es handelt sich um eine hermetisch geschlossene Einrichtung, die als solche gekennzeichnet ist und fluorierte Treibhausgase in einer Menge von weniger als 10 t CO2-Äquivalent enthält.

Weitere Informationen ergeben sich insbesondere aus der EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2067.


(2.) Tätigkeiten an Kälteanlagen in Kühlkraftfahrzeugen und –anhängern (NEU)
Neu einer Sachkundebescheinigung bedürfen Personen, die bestimmte Tätigkeiten an Kälteanlagen in Kühlkraftfahrzeugen und –anhängern durchführen. Allerdings sieht hier die für diese Tätigkeiten gültige neue EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2067 in Artikel 12 (in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1) der EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2067 vor, dass die Sachkundebescheinigung hierfür erst ab 30. Juni 2017 vorliegen muss; die Pflicht greift dann zum 1. Juli 2017. In Artikel 12 der EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2067 heißt es: Artikel 3 Absatz 1 gilt allerdings ab 1. Juli 2017 für natürliche Personen, die eine oder mehrere Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Bezug auf Kühlaggregate von Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern ausüben.

Die Anforderungen an Personen sowie weitere Anforderungen ergeben sich aus der seit 8.12.2015 gültigen EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2067. Dort sind auch die Inhalte der Sachkundeprüfung festgelegt.

a) Sachkundebescheinigungspflichtige Tätigkeiten

Tätigkeiten:
  • Dichtheitskontrollen,
  • Installation,
  • Wartung,
  • Instandhaltung,
  • Rückgewinnung,
  • Reparatur,
  • Stilllegung.

Weitere Informationen hierzu ergeben sich aus der EU-F-Gase-Verordnung, der Durchführungsverordnung sowie der Chemikalien-Klimaschutzverordnung.

b) Sachkundebescheinigung der Kategorie I, II, III oder IV
Bei Tätigkeiten an Kälteanlagen in Kühlkraftfahrzeugen und –anhängern kann die Sachkundeprüfung gemäß Art. 3 der EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2067 in 4 verschiedenen Kategorien abgelegt werden. Art. 3 Abs. 2 der EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2067 regelt, für welche Tätigkeit (nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a) bis e) der EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2067) welche Kategorie der Sachkundebescheinigung (= Zertifikat) erforderlich ist:

In Artikel 1 der EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2067 heißt es:
„Diese Verordnung enthält die Mindestanforderungen für die Zertifizierung natürlicher Personen, die die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierte Treibhausgase enthaltenden Kühlaggregaten von Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern, ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen durchführen, und für die Zertifizierung von Unternehmen, die die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierte Treibhausgase enthaltenden ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen durchführen (…).“

In Artikel 2 Abs. 1 der EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2067 heißt es:
„(1) Diese Verordnung gilt für natürliche Personen, die folgende Tätigkeiten ausführen:
a) Dichtheitskontrolle von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 5 t CO2-Äquivalent oder mehr enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, es sei denn, es handelt sich um eine hermetisch geschlossene Einrichtung, die als solche gekennzeichnet ist und fluorierte Treibhausgase in einer Menge von weniger als 10 t CO2-Äquivalent enthält;
b) Rückgewinnung;
c) Installation;
d) Reparatur, Instandhaltung oder Wartung;
e) Stilllegung.“

In Artikel 3 Abs. 2 der EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2067 heißt es:
„(2) Zertifikate, die bescheinigen, dass ihr Inhaber die Verpflichtungen zur Ausübung einer oder mehrerer der Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 erfüllt, werden für die folgenden Kategorien natürlicher Personen ausgestellt:
a) Zertifikatinhaber für die Kategorie I dürfen alle in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Tätigkeiten ausüben;
b) Zertifikatinhaber für die Kategorie II dürfen die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Tätigkeiten ausüben, sofern nicht in den fluorierte Treibhausgase enthaltenden Kältemittelkreislauf eingegriffen wird. Zertifikatinhaber für die Kategorie II dürfen die Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e ausüben, sofern sie in Artikel 1 genannte Einrichtungen mit weniger als 3 kg fluorierte Treibhausgasen oder, soweit es sich um hermetisch geschlossene Systeme handelt, die als solche gekennzeichnet sind, mit weniger als 6 kg fluorierte Treibhausgasen betreffen;
c) Zertifikatinhaber für die Kategorie III dürfen die Tätigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ausüben, sofern sie in Artikel 1 genannte Einrichtungen mit weniger als 3 kg fluorierte Treibhausgasen oder, soweit es sich um hermetisch geschlossene Systeme handelt, die als solche gekennzeichnet sind, mit weniger als 6 kg fluorierte Treibhausgasen betrifft;
d) Zertifikatinhaber für die Kategorie IV dürfen die Tätigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ausüben, sofern nicht in den fluorierte Treibhausgase enthaltenden Kältemittelkreislauf eingegriffen wird.“


Kategorie I: Mit der umfangreichsten Sachkundebescheinigung der Kategorie I dürfen alle in Art. 2 Abs. 1 der EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2067 genannten Tätigkeiten ausgeübt werden; vgl. Art. 2 und 3 der EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2067:
  • Dichtheitskontrolle von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 5 t CO2-Äquivalent oder mehr enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, es sei denn, es handelt sich um eine hermetisch geschlossene Einrichtung, die als solche gekennzeichnet ist und fluorierte Treibhausgase in einer Menge von weniger als 10 t CO2-Äquivalent enthält;
  • Rückgewinnung;
  • Installation;
  • Reparatur, Instandhaltung oder Wartung;
  • Stilllegung.

Weitere Informationen ergeben sich insbesondere aus der EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2067.


Kategorie II: Mit der Sachkundebescheinigung der Kategorie II dürfen folgende Tätigkeiten ausgeübt werden; vgl. Art. 2 und 3 der EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2067:
  • Sofern nicht in den fluorierte Treibhausgase enthaltenden Kältemittelkreislauf eingegriffen wird:
    • Dichtheitskontrolle von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 5 t CO2-Äquivalent oder mehr enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, es sei denn, es handelt sich um eine hermetisch geschlossene Einrichtung, die als solche gekennzeichnet ist und fluorierte Treibhausgase in einer Menge von weniger als 10 t CO2-Äquivalent enthält

  • Sofern die betroffenen Einrichtungen mit weniger als 3 kg fluorierte Treibhausgasen betroffen sind oder - soweit es sich um hermetisch geschlossene Systeme handelt, die als solche gekennzeichnet sind - mit weniger als 6 kg fluorierte Treibhausgasen betroffen sind:
    • Rückgewinnung;
    • Installation;
    • Reparatur, Instandhaltung oder Wartung;
    • Stilllegung

Weitere Informationen ergeben sich insbesondere aus der EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2067.


Kategorie III: Inhaber einer Sachkundebescheinigung der Kategorie III dürfen folgende Tätigkeit ausüben; vgl. Art. 2 und 3 der EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2067:
  • Sofern die betroffenen Einrichtungen mit weniger als 3 kg fluorierte Treibhausgasen betroffen sind oder, soweit es sich um hermetisch geschlossene Systeme handelt, die als solche gekennzeichnet sind, mit weniger als 6 kg fluorierte Treibhausgasen betroffen sind:
    • Rückgewinnung

Weitere Informationen ergeben sich insbesondere aus der EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2067.


Kategorie IV: Mit der Sachkundebescheinigung der Kategorie IV darf folgende Tätigkeit ausgeübt werden; vgl. Art. 2 und 3 der EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2067:
  • Sofern nicht in den fluorierte Treibhausgase enthaltenden Kältemittelkreislauf eingegriffen wird.
    • Dichtheitskontrolle von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 5 t CO2-Äquivalent oder mehr enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, es sei denn, es handelt sich um eine hermetisch geschlossene Einrichtung, die als solche gekennzeichnet ist und fluorierte Treibhausgase in einer Menge von weniger als 10 t CO2-Äquivalent enthält.

Weitere Informationen ergeben sich insbesondere aus der EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2067.


II. Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten
Wie bisher auch schon bedarf die Tätigkeit der Rückgewinnung an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten auch weiterhin der Sachkundebescheinigung (vgl. insbesondere Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe c , Artikel 8 EU-F-Gase-Verordnung). Die Anforderungen an Personen sowie weitere Anforderungen ergeben sich aus der EU-Durchführungsverordnung (EG) Nr. 306/2008. Dort sind auch die Inhalte der Sachkundeprüfung festgelegt.

Sachkundebescheinigungspflichtige Tätigkeit:

Tätigkeit:
  • Rückgewinnung

Weitere Informationen hierzu ergeben sich aus der EU-F-Gase-Verordnung, der Durchführungsverordnung sowie der Chemikalien-Klimaschutzverordnung.


III. Tätigkeiten an ortsfesten Brandschutzeinrichtungen (früher: „Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern“)
Wie bisher auch schon bedürfen bestimmte Tätigkeit an ortsfesten Brandschutzeinrichtungen auch weiterhin der Sachkundebescheinigung (vgl. insbesondere Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a bis c , Artikel 4 Abs. 2 und Artikel 8 EU-F-Gase-Verordnung); neu hinzugekommen sind die sachkundebescheinigungspflichtigen Tätigkeiten der Reparatur und Stilllegung. Die Anforderungen an Personen sowie weitere Anforderungen ergeben sich aus der EU-Durchführungsverordnung (EG) Nr. 304/2008. Dort sind auch die Inhalte der Sachkundeprüfung festgelegt.

Sachkundebescheinigungspflichtige Tätigkeiten:

Tätigkeiten:
  • Dichtheitskontrollen,
  • Rückgewinnung,
  • Installation,
  • Instandhaltung,
  • Wartung,
  • Reparatur (NEU),
  • Stilllegung (NEU).

Weitere Informationen hierzu ergeben sich aus der EU-F-Gase-Verordnung, der Durchführungsverordnung sowie der Chemikalien-Klimaschutzverordnung.


IV. Tätigkeiten an fluorierte Treibhausgase enthaltende elektrische Schaltanlagen (früher: „Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen“)
Neu einer Sachkundebescheinigung bedürfen nun Personen, die bestimmte Tätigkeiten an fluorierte Treibhausgase enthaltende elektrische Schaltanlagen durchführen sowie fluorierte Treibhausgase aus anderen ortsfesten elektrischen Schaltanlagen als Hochspannungsschaltanlagen zurückgewinnen. Weiterhin und wie auch bisher schon bedürfen Personen einer Sachkundebescheinigung, die fluorierte Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen rückgewinnen.

Informationen des Umweltbundesamtes zum Thema finden Sie hier: https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/fluorierte-treibhausgase-fckw/rechtliche-regelungen/haeufig-gestellte-fragen-zur-neuen-f-gas-verordnung

Die neue EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2066 sieht für die neu sachkundebescheinigungspflichtigen Tätigkeiten in Art. 9 der EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2066 vor, dass die Sachkundebescheinigung hierfür erst ab 30. Juni 2017 vorliegen muss; die Pflicht greift dann zum 1. Juli 2017. In Art. 9 der EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2066 heißt es: Artikel 2 Absatz 1 gilt jedoch ab 1. Juli 2017 für natürliche Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende elektrische Schaltanlagen installieren, warten, instand halten, reparieren und stilllegen und fluorierte Treibhausgase aus anderen ortsfesten elektrischen Schaltanlagen als Hochspannungsschaltanlagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 rückgewinnen. Die Übergangsfrist gilt nicht für die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen, da hierfür bereits seit 4. Juli 2009 eine Sachkundebescheinigung erforderlich ist.

Die Anforderungen an Personen sowie weitere Anforderungen ergeben sich aus der seit 8.12.2015 gültigen EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2066, die die europäische Verordnung (EG) Nr. 305/2008 abgelöst hat. Dort sind auch die Inhalte der Sachkundeprüfung festgelegt. Weitere Informationen hierzu ergeben sich aus der EU-F-Gase-Verordnung, der entsprechenden Durchführungsverordnung sowie der Chemikalien-Klimaschutzverordnung.

(1.) fluorierte Treibhausgase enthaltende elektrische Schaltanlagen

Sachkundebescheinigungspflichtige Tätigkeiten:

Tätigkeiten:
  • Installation,
  • Wartung, 
  • Instandhaltung, 
  • Reparatur,
  • Stilllegung.   

Weitere Informationen hierzu ergeben sich aus der EU-F-Gase-Verordnung, der entsprechenden Durchführungsverordnung sowie der Chemikalien-Klimaschutzverordnung.

Die Anforderungen an Personen sowie weitere Anforderungen ergeben sich aus der seit 8.12.2015 gültigen EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2066 (die die europäische Verordnung (EG) Nr. 305/2008 abgelöst hat). Dort sind auch die Inhalte der Sachkundeprüfung festgelegt.

(2.) fluorierte Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen

Sachkundebescheinigungspflichtige Tätigkeit:
  • Rückgewinnung

Informationen des Umweltbundesamtes zum Thema finden Sie hier: https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/fluorierte-treibhausgase-fckw/rechtliche-regelungen/haeufig-gestellte-fragen-zur-neuen-f-gas-verordnung

Betroffen sind auch weiterhin (bereits seit 2009) Personen, die F-Gase aus Hochspannungsschaltanlagen rückgewinnen.
Weitere Informationen hierzu ergeben sich aus der EU-F-Gase-Verordnung, der entsprechenden Durchführungsverordnung sowie der Chemikalien-Klimaschutzverordnung.

Anforderungen an Personen für Rückgewinnung aus ortsfesten (stationären) elektrischen Schaltanlagen sowie weitere Anforderungen ergeben sich aus der seit 8.12.2015 gültigen EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2066 (die die europäische Verordnung (EG) Nr. 305/2008 abgelöst hat). Dort sind auch die Inhalte der Sachkundeprüfung festgelegt.


V. Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen, die nicht von I. erfasst sind
Weiterhin bedarf auch die Rückgewinnung an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen, die nicht von I.  erfasst sind, einer Sachkundebescheinigung (vgl. insbesondere Artikel 8 Abs. 3 EU-F-Gase-Verordnung).
Informationen des Umweltbundesamtes zum Thema finden Sie hier: https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/fluorierte-treibhausgase-fckw/rechtliche-regelungen/haeufig-gestellte-fragen-zur-neuen-f-gas-verordnung

Weitere Informationen hierzu ergeben sich aus der EU-F-Gase-Verordnung, der entsprechenden Durchführungsverordnung sowie der Chemikalien-Klimaschutzverordnung. Anforderungen an Personen und weitere Anforderungen ergeben sich aus EU- Durchführungsverordnung (EG) Nr. 307/2008


B. Zertifizierungspflichten von Unternehmen
Insbesondere gemäß Artikel 3 Abs. 4 Satz 2 und Artikel 4 EU-F-Gase-Verordnung bestehen weiterhin Zertifizierungspflichten der Unternehmen für bestimmte Anlagentätigkeiten.

Informationen des Umweltbundesamtes zum Thema finden Sie hier: https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/fluorierte-treibhausgase-fckw/rechtliche-regelungen/haeufig-gestellte-fragen-zur-neuen-f-gas-verordnung

Betroffene Anlagen sind (gemäß Artikel 4 Abs. 2 Buchstaben a bis d 2 EU-F-Gase-Verordnung):
  • ortsfeste Kälteanlagen;
  • ortsfeste Klimaanlagen;
  • ortsfeste Wärmepumpen;
  • ortsfeste Brandschutzeinrichtungen.

Ausnahmeregelungen, Übergangsfristen, etc. und weitere Informationen ergeben sich aus der EU-F-Gase-Verordnung, der entsprechenden Durchführungsverordnung sowie der Chemikalien-Klimaschutzverordnung.

I. Zertifizierungspflichtige Tätigkeiten an ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen
Für folgende Tätigkeiten bestehen hier (gemäß Artikel 3 Abs. 4 Satz 2 und Artikel 4 EU-F-Gase-Verordnung) weiterhin Zertifizierungspflichten für Unternehmen; neu hinzugekommen sind die Reparatur und Stilllegung als zertifizierungspflichtige Tätigkeiten.

In Artikel 3 Abs. 4 Satz 2 EU-F-Gase-Verordnung heißt es:
Unternehmen, die die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis d aufgeführten Einrichtungen vornehmen, müssen gemäß Artikel 10 Absätze 6 und 7 zertifiziert sein und Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung des Austretens fluorierter Treibhausgase treffen.“

In Artikel 4 Abs. 2 S. 1 Buchstaben EU-F-Gase-Verordnung heißt es: 
Absatz 1 gilt für Betreiber der folgenden Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten:
a) ortsfeste Kälteanlagen;
b) ortsfeste Klimaanlagen;
c) ortsfeste Wärmepumpen;
d) ortsfeste Brandschutzeinrichtungen;
e) Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern;
f) elektrische Schaltanlagen;
g) Organic-Rankine-Kreisläufe.“


ZertifizierungspflichtigeTätigkeiten:
Tätigkeiten:
  • Installation,
  • Wartung,
  • Instandhaltung,
  • Reparatur (NEU),
  • Stilllegung (NEU).

Weitere Informationen hierzu ergeben sich aus der EU-F-Gase-Verordnung, der entsprechenden Durchführungsverordnung sowie der Chemikalien-Klimaschutzverordnung.

Die unternehmensbezogenen Anforderungen ergeben sich aus der seit 8.12.2015 gültigen EU-Durchführungsverordnung 2015/ 2067, die die europäische Verordnung (EG) Nr. 303/2008 abgelöst hat.

Informationen des Landes zur Zertifizierung des Betriebs nach ChemKlimaschutzV sind hier abrufbar: http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/19406/

Zuständige Behörde für die Betriebszertifizierung ist für in unserem Kammerbezirk angesiedelte Unternehmen das Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 5, Referat 54.1.


II. Zertifizierungspflichtige Tätigkeiten an ortsfesten Brandschutzeinrichtungen (früher: „Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern“)
Für folgende Tätigkeiten bestehen hier (gemäß Artikel 3 Abs. 4 Satz 2 und Artikel 4 EU-F-Gase-Verordnung) weiterhin Zertifizierungspflichten für Unternehmen; neu hinzugekommen sind die Reparatur und Stilllegung als zertifizierungspflichtige Tätigkeiten.

In Artikel 3 Abs. 4 Satz 2 EU-F-Gase-Verordnung heißt es:
Unternehmen, die die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis d aufgeführten Einrichtungen vornehmen, müssen gemäß Artikel 10 Absätze 6 und 7 zertifiziert sein und Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung des Austretens fluorierter Treibhausgase treffen.“

In Artikel 4 Abs. 2 S. 1 Buchstaben EU-F-Gase-Verordnung heißt es: 
Absatz 1 gilt für Betreiber der folgenden Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten:
a) ortsfeste Kälteanlagen;
b) ortsfeste Klimaanlagen;
c) ortsfeste Wärmepumpen;
d) ortsfeste Brandschutzeinrichtungen;
e) Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern;
f) elektrische Schaltanlagen;
g) Organic-Rankine-Kreisläufe.“


ZertifizierungspflichtigeTätigkeiten:
Tätigkeiten:
  • Installation,
  • Wartung,
  • Instandhaltung,
  • Reparatur (NEU),
  • Stilllegung (NEU).

Weitere Informationen hierzu ergeben sich aus der EU-F-Gase-Verordnung, der entsprechenden Durchführungsverordnung sowie der Chemikalien-Klimaschutzverordnung.

Die unternehmensbezogenen Anforderungen ergeben sich aus EU-Durchführungsverordnung (EG) Nr. 304/2008

Informationen des Landes zur Zertifizierung des Betriebs nach ChemKlimaschutzV sind hier abrufbar: http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/19406/

Zuständige Behörde für die Betriebszertifizierung ist für in unserem Kammerbezirk angesiedelte Unternehmen das Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 5, Referat 54.1,


C. Kauf fluorierter Treibhausgase für sachkundebescheinigungspflichtige Tätigkeiten
F-Gase dürfen gemäß Art. 10 Abs. 4 EU-F-Gase-Verordnung nur für bestimmte Zwecke (= Ausführung der Installation, Wartung, Instandhaltung oder  Reparatur von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen) von Unternehmen gekauft werden, die als Unternehmen zertifiziert sind  oder - sofern eine Zertifizierungsbescheinigung (vgl. unter B.) nicht vorgeschrieben ist - Personen beschäftigen, die eine Sachkundebescheinigung erworben haben.

In Art. 10 Abs. 4 Satz 1 EU-F-Gas-Verordnung heißt es: „(4) Zum Zweck der Ausführung der Installation, Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen und für die eine Zertifizierung oder Bescheinigung nach Artikel 10 erforderlich ist, dürfen fluorierte Treibhausgase nur an und von Unternehmen verkauft und gekauft werden, die Inhaber der entsprechenden Zertifikate oder Bescheinigung nach Artikel 10 sind, oder an und von Unternehmen, die die Personen beschäftigen, die Inhaber eines Zertifikats oder einer Ausbildungsbescheinigung nach Artikel 10 Absätze 2und 5 sind.“


D. Betriebszertifizierung: Zuständige Behörde und Unterlagen

Zuständige Behörde für die Betriebszertifizierung der im IHK-Kammerbezirk angesiedelten Unternehmen nach Chemikalien-Klimaschutzverordnung ist das Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 5, Referat 54.1.

Informationen des Landes zur Zertifizierung des Betriebs nach ChemKlimaschutzV (z. B. Antrag) sind hier abrufbar: http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/19406/


E. Informationen des Landes zu aktuellen Fragestellung der wesentlichen neuen Zertifizierungsanforderungen der aktuellen F-Gase-Verordnung
Die baden-württembergische Ausfertigung des 3-seitigen Schreibens mit Informationen des Landes zu aktuellen Fragestellung der wesentlichen neuen Zertifizierungsanforderungen der aktuellen F-Gase-Verordnung  (= Sachkundebescheinigung und Betriebszertifizierung) finden Sie hier.