Mehrwegverpackungen für Außer-Haus-Verkauf (z. B. für Gastronomie)

Für Letztvertreiber von to-go-Speisen oder take-away-Getränken bietet es sich auch vor dem Hintergrund des neuen seit 3.7.2021 gültigen Verpackungsgesetzes an, z. B. Mehrwegbecher sowie Mehrwegessensboxen für den Außer-Haus-Verkauf einzusetzen. In einer Broschüre des Umweltbundesamts zum Thema „Mehrweg für Speisen und Getränke zum Mitnehmen“ werden in diesem Zusammenhang zahlreiche Informationen gegeben. Neben den in der UBA-Broschüre beispielhaft aufgeführten Mehrwegsystemanbietern gibt es noch weitere überregional aktiven Anbieter. Die UBA-Broschüre ist hier auf der UBA-Homepage abrufbar: https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/mehrweg-fuer-speisen-getraenke-mitnehmen .

Aktuell ist die Nutzung derartiger Mehrwegverpackungen noch eine freiwillige Entscheidung von Letztvertreibern von To-Go-Waren, wie z. B. Gastronomen. Ab 1.1.2023 sind Letztvertreiber (wie z. B. Gastronomen, Einzelhandel) von To-Go-Speisen und -Getränken in Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher jedoch verpflichtet, für ihre To-Go-Waren auch eine Mehrwegalternative anzubieten. Hintergrund dieser neuen Pflichten ist das am 3.7.2021 in Kraft getretene neue Verpackungsgesetz (VerpackG) mit seinen neuen §§ 33 und 34 VerpackG. Das VerpackG ist  hier abrufbar; in § 3 VerpackG sind die Definitionen im Zusammenhang mit Einwegverpackungen abrufbar.

Darüber hinaus ist es seit 3.7.2021 verboten, bestimmte in der Einwegkunststoffverbotsverordnung genannte Einwegkunststoffprodukte in den Verkehr zu bringen (wie z. B. Einwegkunststofflebensmittelbehälter/ Getränkebehälter/ Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol, aber auch z. B. Besteck, Teller, Trinkhalme etc.). Informationen zur Einstufung, ob ein Einwegkunststoffprodukt vorliegt, können zusätzlich die EU-weit gültigen Leitlinien der EU-Kommission zum Thema geben. Die zusammenfassenden kurzen FAQs der EU-Kommission zum Thema finden Sie hier: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/QANDA_21_2709

Für andere Einwegkunststoffprodukte besteht zudem gemäß der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung seit 3.7.2021 eine Kennzeichnungspflicht (wie z. B. für Einwegkunststoffgetränkebecher). Informationen zur Einstufung, ob ein Einwegkunststoffprodukt vorliegt, können zusätzlich die EU-weit gültigen Leitlinien der EU-Kommission zum Thema geben. Die zusammenfassenden kurzen FAQs der EU-Kommission zum Thema finden Sie hier: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/QANDA_21_2709

Ausserdem dürfen Hersteller von Einwegkunststoffgetränkeflaschen, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen, diese Flaschen ab dem 1. Januar 2025 nur noch in Verkehr bringen, wenn sie jeweils zu mindestens 25 Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen. Ab dem 1. Januar 2030 dürfen Hersteller von sämtlichen Einwegkunststoffgetränkeflaschen diese Flaschen nur in Verkehr bringen, wenn sie jeweils zu mindestens 30 Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen. Dies sieht § 30a VerpackG vor.

Weitere Informationen
Das Umweltbundesamt (UBA) ( www.uba.de) bietet Letztvertreibern, wie z. B. Gastronomen von To-Go-Speisen und To-Go-Getränken, zahlreiche Informationen rund um das Thema Mehrweg an.
Diese sind hier abrufbar:
Das Bundesumweltministerium (BMU) ( www.bmu.de) stellt ebenfalls Informationen sowie FAQs zu Mehrweg (u. a. auch zur neuen Pflicht gemäß § 33 VerpackG ab 1.1.2023) zur Verfügung.
Zudem gibt es die vom Bundesumweltministerium geförderte Kampagne „esseninmehrweg“; an der die Städte Bremen und Berlin bereits teilnehmen; weitere Informationen dazu hier https://www.esseninmehrweg.de/
Darüber hinaus haben Städte auch die Möglichkeit, lokale Mehrwegsysteme einzuführen, wie dies z. B. die Stadt Freiburg mit dem „Freiburgcup“ getan hat; weitere Informationen dazu hier: https://freiburgcup.de/