Wettbewerbswidrige Irreführung durch „Mogelpackung“

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Bremen konkretisiert die rechtlichen Vorgaben, wenn Verpackungsgrößen von Produkten reduziert werden.
Die Verbraucherzentrale Hamburg e. V. klagte gegen den Lebensmittelhersteller „Mondelez“, der unter anderem die Schokolade „Milka“ herstellt. Dieser hatte die Schokoladentafeln verkleinert: von den ursprünglichen 100 Gramm auf 90 Gramm. Dabei blieben Verpackungsdesign und -größe unverändert.
Rechtliche Einordnung
Obwohl das geringere Gewicht von 90 Gramm vorne auf der Verpackung angegeben wurde, bejahte das Landgericht Bremen eine Irreführung. Das ergäbe sich aus Art. 7 Abs. 1a der Lebensmittelinformationsverordnung, der irreführende Informationen über Lebensmittel untersagt. Diese Norm erfasst auch die Verpackung von Lebensmitteln.
Es handele sich in diesem Fall um eine „relative“ Mogelpackung. Die Irreführung entstehe dadurch, dass der Verbraucher über einen langen Zeitraum mit der alten Menge mit dem alten Produkt vertraut gewesen wäre. Wird dieses Produkt mit nahezu gleicher Aufmachung aber reduziertem Inhalt verkauft, besteht die Vorstellung über die alte Menge weiterhin fort. Die Angabe der Grammzahl auf der Verpackung reicht nicht aus, da diese für sich genommen keine Aussage darüber trifft, ob es sich um eine Reduzierung handelt.
Bedeutung für Unternehmer
Das Urteil des Landgerichts Bremen konkretisiert, dass bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Verpackungen der Gesamteindruck für den Verbraucher maßgeblich ist. Eine Reduzierung der Füllmenge bei nahezu unveränderter Verpackung kann wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sein, wenn dadurch beim Verbraucher der Eindruck entsteht, die Füllmenge bliebe unverändert.
Laut Auffassung des Gerichts wäre ein deutlicher, wahrnehmbarer Hinweis auf der Verpackung erforderlich gewesen, der auf die verringerte Füllmenge hinweist. Dieser Hinweis sollte für mindestens vier Monate gegeben werden.