Werbung ärztliche Heilbehandlung mit medizinischem Cannabis

BGH-Urteil im Wettbewerbsrecht zur Werbung für ärztliche Heilbehandlungen mit medizinischem Cannabis
Die in dem Verfahren von der Wettbewerbszentrale als Klägerin beklagte Gesellschaft betreibt ein Online-Vermittlungsportal für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis. Über die von der Beklagten angebotene Plattform können Interessenten Termine bei niedergelassenen Ärzten vereinbaren, die Behandlungen mit Cannabis zu medizinischen Zwecken anbieten, die Beklagte erhält hierfür eine Vergütung von den beteiligten Ärzten. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale verstößt der Internetauftritt der Beklagten gegen das heilmittelrechtliche Werbeverbot.
Mit Urteil vom 26. März 2026 (I ZR 74/25) hat der BGH entschieden, dass die Beklagten gegen das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstoßen hat (§ 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens - HWG).
Cannabis zu medizinischen Zwecken fällt unter die verschreibungspflichtigen Arzneimittel (vgl. § 3 Abs. 1 S. 1 des Medizinal-Cannabisgesetzes – MedCanG). Die Beklagte hat auf ihrer Website gezielt für medizinisches Cannabis geworben, indem sie dessen Einsatzmöglichkeiten und Vorteile dargestellt hat. Dass keine konkreten Produktnamen oder Hersteller genannt wurden, ändert daran nichts – auch Werbung für eine ganze Gruppe verschreibungspflichtiger Medikamente ist rechtlich Werbung. Problematisch ist, dass solche Darstellungen Verbraucher dazu verleiten können, beim Arzt gezielt die Verschreibung von medizinischem Cannabis zu verlangen, obwohl darüber allein der Arzt entscheiden soll. Die Internetauftritte gingen dabei über eine neutrale Information hinaus und zielten erkennbar darauf ab, den Absatz von medizinischem Cannabis zu fördern.