Vorsicht bei Verwendung des Begriffs "Black Friday"

In den USA und auch in Deutschland werben Einzelhändler bei Rabatten und Sonderangeboten mit dem Begriff „Black Friday“: Der Begriff ist 2016 als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zugunsten eines Unternehmens aus China eingetragen. Ende März 2018 hat das DPMA die Löschung der Wortmarke wegen mangelnder Unterscheidungskraft beschlossen. Dagegen hat die Markenrechtsinhaberin Beschwerde eingelegt.
Es wird erwartet, dass die Markeninhaberin den Rechtsweg ausschöpft, der nach der noch ausstehenden Beschwerdeentscheidung des Bundespatentgerichts weiter bis zum BGH gehen kann. Abmahnungen sind daher weiter möglich, auch wenn Chancen bestehen, sich gegen die Abmahnung mit der Argumentation der mangelnden Unterscheidungskraft zu wehren. Das Risiko der Abmahnung sollte aber sowohl Online- als auch stationären Händlern bewusst sein.