Inhaltsstoffe von Naturkosmetik im Online-Shop müssen angegeben werden

Die Produktbeschreibung im Online-Handel beinhaltet zwingend auch die Angabe zu den Inhaltsstoffen, so hat das OLG Karlsruhe am 26.09.2018 entschieden. Die bloße Angabe auf der Verpackung, wie es die Kosmetikverordnung vorsieht, sei nach Angaben des Gerichts nicht abschließend und nicht ausreichend.
Bei Produkten wie Lebensmitteln macht der Verbraucher seine Kaufentscheidung regelmäßig auch von ihrer Zusammensetzung abhängig und befasst sich insbesondere mit dem Verzeichnis über die Inhaltsstoffe auf deren Verpackung. Ähnlich wie bei Lebensmitteln sind bei Kosmetikprodukten regelmäßig nähere Angaben zur Zusammensetzung für den Verbraucher von Interesse. So sind Allergien und Unverträglichkeiten auch bei Kosmetikprodukten nach der Lebenserfahrung nicht selten. Die Information über Inhaltsstoffe darf jedenfalls beim Onlineeinkauf vor dem Abschluss des Kaufvertrags billigerweise erwartet werden.
Zur Erfüllung der Verpflichtung könnte jedoch ein Link zu den Inhaltsstoffen des jeweiligen Produktes auf der Webseite des Herstellers ausreichen, nicht jedoch ein Link auf die allgemeine Webseite des Herstellers, oder aber ein gutes Produktfoto der Verpackung einschließlich der dortigen Auflistung der Inhaltsstoffe.