Gesetz gegen Abmahnmissbrauch in Kraft

Abmahnungen müssen seit Dezember 2020 den neuen Anforderungen entsprechen. Welche das sind, lesen Sie in diesem Beitrag.
Festgelegt sind insbesondere die notwendigen Inhalte des Abmahnschreibens und die Möglichkeit, Aufwendungsersatz zu verlangen.
In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben sein:
  • Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
  • die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung,
  • ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
  • die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
  • und falls einschlägig, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.
Der Aufwendungsersatz bei Abmahnungen durch Mitbewerber ist ausgeschlossen bei:
  • Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet (z. B. Impressumspflichten auf Webseiten, Online-Shops, Profile auf Social-Media-Plattformen). Dies gilt aber nicht für Warnhinweise bei bestimmten Produkten.
  • Datenschutzverstößen (DSGVO oder BDSG), sofern der Abgemahnte in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt.
Auch die Vertragsstrafe ist zumindest bei einer Erstabmahnung durch Mitbewerber bei o. g. Verstößen nicht möglich, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Verbände, die abmahnen, sind ausgenommen und können eine Vertragsstrafe fordern.
Zudem wurde die Höhe der Vertragsstrafe auf 1.000 EUR beschränkt, wenn es sich um Bagatellverstöße handelt und wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Diese Beschränkung auf die Höhe gilt für Mitbewerber und Verbände gleichermaßen.
Der Abgemahnte hat gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen, wenn die Abmahnung:
  • unberechtigt ist oder
  • nicht den oben beschriebenen inhaltlichen Anforderungen entspricht oder
  • entgegen des ausgeschlossenen Aufwendungsersatzanspruchs dennoch ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird.
Der Anspruch des Abgemahnten ist allerdings auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs beschränkt, die der Abmahnende geltend macht.
Im Weiteren wurden neue Anforderungen für klagebefugte Vereine festgeschrieben. Diese müssen sich nun in eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und der qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eintragen lassen.
Stand: Januar 2021