EuGH: Kundendienst eines Unternehmens darf nicht nur unter teurer 0180-Nummer erreichbar sein

Die Kosten eines Anrufs unter einer Kundendiensttelefonnummer dürfen nicht höher sein als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs. Dies stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) unter Hinweis darauf klar, dass ein höherer Tarif Verbraucher davon abhalten könnte, Informationen zu einem Vertrag zu erhalten oder ihre Rechte, namentlich in den Bereichen Gewährleistung oder Widerruf, geltend zu machen (Urteil vom 02.03.2017, Az.: C-568/15).
Der EuGH hat entschieden, dass der Begriff "Grundtarif" in Artikel 21 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen. Nach Ansicht des Gerichtshofs entspricht der "Grundtarif" im gewöhnlichen Sprachgebrauch den Kosten für einen gewöhnlichen Anruf.
Wäre es dem Unternehmer gestattet, höhere Tarife zu berechnen als den Tarif für einen gewöhnlichen Anruf, könnten die Verbraucher nämlich davon abgehalten werden, die Service-Nummer zu nutzen, um Informationen zu einem Vertrag zu erhalten oder ihre Rechte, namentlich in den Bereichen Gewährleistung oder Widerruf, geltend zu machen. Der EuGH stellt im Übrigen klar, dass es, soweit die Grenze der Kosten eines gewöhnlichen Anrufs beachtet wird, unerheblich ist, ob der betreffende Unternehmer mit der Service-Rufnummer Gewinne erzielt.
Quelle: Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 2. März 2017