Aktuelles: Neue Kostenaufteilung in der Betriebskostenabrechnung

Das zum 1.1.2023 in Kraft getretene Kohlendioxid-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) soll für eine gerechtere Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter entsprechend ihren Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten auf den Kohlendioxidausstoß eines Gebäudes sorgen. Bislang wurden diese Kosten regelmäßig nur vom Mieter getragen.
Wir informieren Vermieter und Mieter an dieser Stelle über die wesentlichen Fakten:
Was steckt dahinter?
Kohlendioxidkosten bezeichnet den auf der Brennstoff- oder Wärmelieferrechnung ausgewiesenen Betrag, der nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für Treibhausgasemissionen anfällt, die durch die gelieferte oder zur Wärmeerzeugung eingesetzte Menge an Brennstoff verursacht werden. Nicht umfasst sind dagegen Aufwendungen oder sonstige Begleitkosten, die im Zusammenhang der Lieferung oder der Rechnung anfallen können.
Wer ist betroffen?
Vermieter und Mieter von Wohn- und Gewerbeimmobilien, in denen Brennstoffe in getrennten oder verbundenen Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung (und Warmwasser) genutzt werden.
Wie erfolgt die Kostenaufteilung?
  • In Nichtwohngebäuden bis 2025 mit 50:50
  • Für Wohngebäude oder gemischt genutzte Gebäude gilt ein 10-Stufenmodell:
    Je schlechter die Energiebilanz des Gebäues, desto höher der Kostenanteil des Vermieters an den Kohlendioxidkosten und umgekehrt.
  • Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme oder Warmwasser, so hat der Vermieter dem Mieter den entsprechenden Anteil der Kohlendioxidkosten zu erstatten.
     
Geltungsbereich:
  • Abrechnungszeiträume für die Abrechnung der Wärme- und Warmwasserkosten, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.
  • Kohlendioxidkosten, die durch den Verbrauch von Brennstoff angefallen und vor dem 01.01.2023 in Rechnung gestellt worden sind, bleiben unberücksichtigt.
     
Folgen bei Nichtbeachtung: 
Recht des Mieters den gemäß der Heizkostenabrechnung auf ihn entfallenden Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent zu kürzen.

Nutzt ein gewerblicher Mieter die Brennstoffe auch zum Betrieb von Geräten zu anderen, gewerblichen Zwecken, kann er seinen Erstattungsanspruch nur geltend machen, wenn der Verbrauch für die Erzeugung von Wärme oder von Wärme und Warmwasser mit einer Messeinrichtung separat erfasst wird und der Mieter dieses dem Vermieter gegenüber nachweist.
Nutzt ein Mieter Brennstoffe nicht ausschließlich in Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung oder für Heizung und Warmwasser, sondern darüber hinaus zum Betrieb eigener Geräte zu anderen Zwecken, ist sein Erstattungsanspruch um fünf Prozent zu kürzen.
Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als den gesetzlich vorgeschriebenen Anteil der Kohlendioxidkosten zu tragen hat, sind in Mietverträgen unwirksam.
Die Bundesregierung wird bis zum 1. Juni 2023 eine elektronische Anwendung zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten für Vermieter und solche Mieter bereitstellen, die sich selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser versorgen.
Was ist zu tun?
Die Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2023 ist erst im Jahr 2024 fällig. Daten zum CO2-Ausstoß und zu den CO2-Kosten sollten sich aus der Rechnung über die Lieferung von Brennstoffen und Wärme des Brennstoff- und Wärmelieferanten ergeben. Vermieter sollten ggf. Rücksprache mit dem Wärmedienstleister halten. 
Sofern die Betriebskostenabrechnung von einem externen Dienstleister erstellt wird, ggf. auch Kontakt mit diesem aufnehmen. 
Als Mieter sollten Sie diese Regelungen im Hinterkopf behalten und die Abrechnung für den Abrechnungszeitraum ab dem 1.1.2023 auf die korrekte Aufteilung hin kontrollieren