Wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs

Der BGH hat mit Urteil vom 12. Juni 2025 (III ZR 109/24) entschieden, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) auch bei Online-Coaching und -Mentoring Anwendung findet und sowohl Verbraucher als auch Unternehmer schützt.

Anlass der Entscheidung war die Frage, ob der Vertrag über ein Online-Mentoring-Programm, das ohne behördliche Zulassung nach dem FernUSG angeboten wurde, nichtig ist und der klagende Teilnehmer, der den Vertrag gekündigt hat, die gezahlte Vergütung zurückfordern kann. Eine Zulassung nach dem FernUSG konnte der Anbieter nicht aufweisen.
Der BGH hat entschieden, dass, sofern die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FernUSG vorliegen, das FernUSG auch auf Online- Coaching- und Mentoring-Programme Anwendung findet. Voraussetzung hierfür ist, dass Kenntnisse und Fähigkeiten entgeltlich vermittelt werden, während der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende den Lernerfolg überwachen kann. Auch Online-Formate, die aufgezeichnet werden und später abrufbar sind, werden aufgrund der Möglichkeit, den Kurs zeitversetzt abzurufen, als asynchroner Unterricht gewertet. Fernunterricht im Sinne des FernUSG wird bei Online-Formaten deshalb angenommen.
Die Überwachung des Lernerfolgs ist weit auszulegen und schon dann zu bejahen, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, „durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten“. Ausreichend ist demnach, wenn der Lernende für eine individuelle Lernkontrolle die Möglichkeit hat, in Online-Meetings, per E-Mail oder in Gruppen Fragen zu stellen.
Der BGH stellt klar, dass das FernUSG nicht auf den Schutz von Verbrauchern beschränkt ist, Unternehmer unterfallen dem Schutz gleichermaßen. Weder der Wortlaut noch der Gesetzeszweck lassen eine andere Interpretation zu.
Rechtsfolge in dem vom BGH zu entscheidenden Fall war die Nichtigkeit des Vertrags gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG und den vollständigen Rückzahlungsanspruch des Lehrenden aufgrund fehlender Zulassung nach § 12 FernUSG. Ein Wertersatzanspruch des Anbieters kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn dieser konkret ersparte Aufwendungen des Lernenden darlegen kann; dies war hier nicht der Fall.