EU-Design-Reform: Änderungen für Designschutz in der EU

Die umfassende EU-Design-Reform tritt schrittweise ab dem 1.5.2025 in Kraft. Sie soll den Schutz von Mustern und Modellen modernisieren und an die aktuellen technischen Entwicklungen anpassen.

Phasen der Umsetzung:

Die EU-Design-Reform besteht konkret aus der neuen Design-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/2823, die die Richtlinie 98/71 ersetzt), und der neuen Design-Verordnung (VO (EU) 2024/2822 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission).

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) setzt die Änderungen in drei Phasen um:

Phase 1: Am 1. Mai 2025 treten Teile der Design-Verordnung in Kraft.
Phase 2: Am 1. Juli 2026 tritt die gesamte Design-Verordnung in Kraft.
Phase 3: Die Mitgliedstaaten müssen die Design-Richtlinie bis zum 9. Dezember 2027 in nationales Recht umsetzen.


Wesentliche Änderungen zum 1. Mai 2025:
  • Neue Terminologie
    Aus „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ wird „Unionsgeschmacksmuster“. Entsprechend ändert sich auch der Name der zugrunde liegenden Rechtsvorschrift: Die „Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ wird zur „Verordnung über das Unionsgeschmacksmuster (UGMV)“.
  • Erweiterter Schutzumfang:
    Auch nicht-physische Erzeugnisse werden nun erfasst. Die Definition des Begriffs „Erzeugnis“ wird erweitert. Künftig sind ausdrücklich auch immaterielle Gegenstände schutzfähig: virtuelle Räume, grafische Benutzeroberflächen, Lichtinstallationen, animierte Figuren oder Objekte aus dem Metaverse.
  • 3D-Druck
    Erstmals wird in der Verordnung ausdrücklich geregelt, dass eingetragene Designs auch im Zusammenhang mit dem 3D-Druck geschützt sind. So ist es künftig untersagt, Medien oder Software, die ein geschütztes Design enthalten, zu erstellen, herunterzuladen, zu kopieren, zu teilen oder zu verbreiten.
  • Reparaturklausel
    Die neue Verordnung konkretisiert eine Ausnahme vom Designschutz. Ersatzteile sind dann ausgenommen, wenn sie ausschließlich der Wiederherstellung des ursprünglichen Erscheinungsbildes eines komplexen Erzeugnisses dienen, wie z. B. bei formgebundenen Ersatzteilen wie ein Kotflügel bei einem Auto.
  • Neue Kennzeichnungsmöglichkeit
    Designinhaber können ihre Produkte, die durch Eintragung eines Geschmackmusters geschützt sind, künftig mit einem offiziellen Eintragungssymbol kennzeichnen. Die Kennzeichnung besteht aus einem Kreis mit dem Buchstaben „D“.
  • Erleichterungen bei Sammelanmeldungen
    Die Reform bringt Erleichterungen bei der Einreichung von Sammelanmeldungen: Bis zu 50 Geschmacksmuster können nun gemeinsam angemeldet werden, auch wenn sie unterschiedlichen Klassen angehören. Die bisherige Voraussetzung der „Einheitlichkeit der Klasse“ entfällt.
  • Flexible Veröffentlichung
    Designanmeldungen werden künftig standardmäßig automatisch veröffentlicht. Wer eine spätere Bekanntmachung wünscht, kann dies durch Zahlung einer Zusatzgebühr von 40 Euro beantragen.
  • Gebührenstruktur
    Die bisher getrennt erhobenen Gebühren für Eintragung und Veröffentlichung werden in einer einzigen Anmeldegebühr zusammengeführt. Bei Sammelanmeldungen fällt künftig eine Pauschale je zusätzlichem Geschmacksmuster an.
Achtung: Die Verlängerungsgebühren steigen ab dem 1. Mai 2025 deutlich an. Wer seine Geschmacksmuster noch vor diesem Datum verlängert, profitiert von den bisherigen günstigeren Gebühren.

Weitere Informationen
Detaillierte Informationen zur Reform des Geschmacksmusterrechts finden Sie auf der Website des EUIPO