Rechtliche Anforderungen für Online-Shops

Online-Shop-Betreiber stehen einer Vielzahl rechtlicher Anforderungen gegenüber, und schon bei kleinen Rechtsverstößen drohen Abmahnkosten. Damit Sie gut gerüstet sind, finden Sie hier die wichtigsten Themen.

Allgemeines

Online-Shop-Betreiber stehen einer Vielzahl rechtlicher Anforderungen gegenüber, und schon bei kleinen Rechtsverstößen drohen Abmahnkosten. Damit Sie gut gerüstet sind, finden Sie hier die wichtigsten Themen.

Aktuell: P2B-Verordnung stärkt Rechtsposition von Online-Händlern

Gute Nachrichten für Online-Händler: Ab dem 12. Juli 2020 verpflichtet die P2B-Verordnung Online-Plattformen zu mehr Transparenz gegenüber ihren gewerblichen Nutzern.
Eine Vielzahl von Online-Händlern erreicht ihre Kunden über Online-Plattformen und ist für einen erfolgreichen Handel auch auf diesen Zugang angewiesen. Die Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparent (kurz: P2B-Verordnung) soll dieses Abhängigkeitsverhältnis abmildern und die Rechtsposition der Online-Händler stärken.
Konkret bedeutet das zum Beispiel, dass Accountsperrungen nicht ohne weiteres vorgenommen werden dürfen, sondern die Gründe für solch ein Vorgehen eindeutig, klar und verständlich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Online-Plattform benannt werden müssen. Änderung der AGB dürfen grundsätzlich nicht ohne Vorankündigungen erfolgen.
Auch die Ranking-Kriterien für die Positionierung eines Produktes, die häufig eine entscheidende Rolle bei der Kaufentscheidung der Kunden spielt, müssen in den AGB der Online-Plattformen dargestellt werden.
Kommt es zum Streitfall zwischen Händler und Plattform sollen ein internes kostenfreies Beschwerdemanagementsystem und der Einsatz von Mediatoren die außergerichtliche Streitbeilegung fördern.
Erfasst sind von der P2B-Verordnung Online-Marktplätze, Hotel- oder Flugbuchungsportale und Vergleichsplattformen. Auch soziale Netzwerke, in denen Waren angeboten werden können, und App-Stores fallen unter die neuen Regelungen.
Online-Plattform-Betreiber sind gut beraten, ihre AGB entsprechend der Anforderungen der P2B-Verordnung anzupassen, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden. Online-Händler können in Zukunft im Verhältnis zu der jeweiligen Online-Plattform von einer ausgeglicheneren Rechtsposition profitieren.

Impressum

Das Impressum muss den Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG) entsprechen: Es muss alle Pflichtangaben des § 5 TMG enthalten und ständig auf der Website verfügbar sein. Nur so kann sich der Kunde jederzeit umfassend über den Betreiber informieren. Fehlerhafte Angaben können als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht abgemahnt werden. Eine Liste der Pflichtangaben und Informationen zur Platzierung des Impressums auf der Website finden Sie in unserem Merkblatt unter Dok.-Nr. 84280.

Datenschutz

Bei der Erhebung von Kundendaten sind datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten. Grundsätzlich dürfen personenbezogene Daten nur dann erhoben oder verwendet werden, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt oder der Betroffene eingewilligt hat.
Kundendaten dürfen dann erhoben und verwendet werden, wenn dies für die Vertragserfüllung notwendig ist. In diesem Fall muss der Online-Shop-Betreiber den Kunden lediglich zu Beginn des Nutzungsvorgangs über die Art, den Umfang und den Zweck die Datenerhebung und -verwendung unterrichten.
Diese Unterrichtung muss jederzeit abrufbar sein. Dies erfolgt idealerweise über einen Link zu einer Datenschutzerklärung, der auf jeder der Internetseiten des Online-Shops abrufbar ist. Eine Unterbringung in den AGB ist unzulässig.

Möchten Sie Kundendaten erheben oder verarbeiten, die für die Vertragserfüllung nicht zwingend erforderlich sind, benötigen Sie hierfür eine ausdrückliche Einwilligung des Kunden.
Es empfiehlt sich, diese einzuholen, wenn Sie dem Kunden beispielsweise regelmäßig Werbung oder einen Newsletter per E-Mail zusenden möchten. Soll diese Einwilligung des Kunden in elektronischer Form eingeholt werden, muss der Online-Shop-Betreiber sicherstellen, dass
  • dem Kunden seine Einwilligung bewusst ist und er sie eindeutig erteilt hat,
  • die Einwilligung protokolliert ist,
  • der Inhalt jederzeit abrufbar ist und
  • die Einwilligung jederzeit widerrufbar ist und der Kunde darauf hingewiesen wird.
Üblicherweise erteilt der Kunde seine Einwilligung durch Setzen eines Häkchens in ein freies Kästchen, neben dem Art und Umfang der Einwilligung genau beschrieben sind, bevor er seinen Bestellvorgang abschließt.
Gastzugang: Die Datenschutzkonferenz der Datenschutzaufsicht (DSK = Zusammenschluss der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder), hält es in ihrem Beschluss datenschutzrechtlich für verpflichtend, Kunden eine Bestellung mittels Gastzugang (Online-Geschäft ohne Anlegen eines fortlaufenden Kundenkontos) zu ermöglichen. Es ist nicht erlaubt, den Kunden zur Anlage eines Kundenkontos zu zwingen. 
Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte dies künftig beurteilen werden. Der Beschluss ist für die Gerichte nicht bindend, hat aber sicherlich Indizwirkung.  
Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie  hier.

Informationspflichten (insbesondere bei Verbraucherbeteiligung)

Rund um den Bestellvorgang muss der Shop-Betreiber seine Kunden leicht und verständlich über die wesentlichen Bestandteile des Vertragsschlusses informieren. Dazu gehören allgemeinen Informationspflichten zum Vertrag sowie Informationen zu
  • Zahlung,
  • Lieferung,
  • Produkt und
  • Kontaktmöglichkeit.
Onlineshops, die Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten, müssen zudem auf die Streitbeilegungsbeilegungsplattform bei der Europäischen Kommission (OS-Plattform) mit einem Link verweisen und ihre E-Mail-Adresse angeben. Aufgrund von Einzelfallrechtsprechung ist dringend zu empfehlen, den Link klickbar auszugestalten. Unternehmer, die lediglich eine Internetseite zur Präsentation ihres Unternehmens betreiben, jedoch in diesem Zusammenhang keine Verträge schließen oder Unternehmen, die ausschließlich im B2B-Geschäft tätig sind, sind von dieser Informationspflicht nicht betroffen.
Alle Unternehmen, die eine (an Verbraucher gerichtete) Webseite unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (gegenüber Verbrauchern) verwenden, müssen zusätzlich nach § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) über Möglichkeiten einer alternativen Streitbeilegung für Verbraucher und die Bereitschaft, sich daran zu beteiligen, informieren, sofern sie jeweils zum Stichtag 31.12. des Vorjahres mehr als 10 Arbeitnehmer (nach Kopfzahl, nicht Arbeitszeit) beschäftigt haben. Es sind somit auch reine Präsenzseiten erfasst, ebenso können stationäre Händler betroffen sein.
Die Informationen müssen leicht zugänglich sein. Daher bietet es sich an, diese Informationen unterhalb der Impressumsangaben zu platzieren. Wer sowohl AGB verwendet als auch eine Webseite unterhält, muss den Hinweis auf die Streitbeilegungsplattform in die AGB aufnehmen und zusätzlich auf der Homepage bereitstellen ( BGH Urteil v. 22.9.2020 - XI ZR 162/19).
Eine Übersicht über alle Informationspflichten finden Sie in unserem Merkblatt “Notwendige Kundeninformationen im Online-Shop” unter Dok.-Nr. 4914296.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen können grundsätzlich auch im Online-Handel verwendet werden. Sie sind bei allen Vertragsarten nur dann wirksam, wenn sie den Anforderungen der §§ 305 ff. BGB entsprechen.
Bei einem Verstoß hiergegen, zum Beispiel im Falle einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden, ist die jeweilige AGB-Klausel unwirksam. Die Folgen sind:
  • Die Klausel wird nicht Vertragsbestandteil und 
  • es liegt dadurch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, der durch andere Teilnehmer am Markt oder Verbände abgemahnt werden kann (auch schon bei einer unwirksamen Klausel!).
Damit die AGB wirksamer Vertragsbestandteil werden können, muss der Kunde vor Vertragsschluss auf die AGB hingewiesen werden, und zwar
  • an einer deutlich sichtbaren Stelle oder direkt im Bestellformular sowie
  • in lesbarer und zumutbarer Weise (die Schrift sollte nicht zu klein sein und die Hintergrundfarbe des Bildschirmes sollte so gestaltet sein, dass die AGB sich davon abheben und gut lesbar sind).
Idealerweise ist Ihr Internetauftritt so gestaltet, dass der Kunde durch Setzen eines Häkchens in ein freies Kästchen, neben dem die AGB zu lesen oder unter einem Link abrufbar sind, bestätigen kann, dass er die AGB gelesen und akzeptiert hat.
Dies muss vor dem Abschluss des Bestellvorgangs möglich sein. So können Sie im Streitfall am besten nachweisen, dass die AGB Vertragsbestandteil wurden.
Weitere Informationen zu dem Thema „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ im Allgemeinen bietet unser Merkblatt „Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)“ unter Dok.-Nr. 84562.

Widerrufsrecht von Verbrauchern

Bei einem über einen Online-Shop zustande kommenden Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag gemäß § 312 c BGB.
Hiernach steht Verbrauchern in der Regel ein Widerrufsrecht zu, über welches der Online-Shop-Betreiber den Verbraucher belehren muss. Eine Belehrung ist auch notwendig, wenn ausnahmsweise kein Widerrufsrecht besteht. Verbraucher die Waren über einen Onlineshop kaufen, oder bei einem Händler per E-Mail, Telefon oder via Fax bestellen haben grundsätzlich das Recht, den Kaufvertrag zu widerrufen. Gleiches gilt für die Bestellung einer Dienstleistung.
In allen europäischen Mitgliedsstaaten hat der Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht.
Die Widerrufsfrist beginnt dann zu laufen, wenn der Verbraucher die Ware erhalten hat, bei Teillieferungen mit der Übergabe der letzten Ware.
Bei Dienstleistungen, die über das Internet gebucht werden, beginnt die Widerrufsfrist mit dem Datum des Vertragsschlusses.
Für die Widerrufsbelehrung gibt es gesetzlich vorgeschriebene Muster, die Onlinehändler unverändert übernehmen sollten. Denn weichen die Formulierungen im Muster von dem gesetzlich vorgeschriebenen ab, kann das teuer werden. Immer wieder werden solche Verstöße abgemahnt und verursachen unnötige Kosten. Aber nicht nur der Kostenfaktor spielt eine Rolle.
Verwenden Sie eine veraltete Widerrufsbelehrung oder verändern Sie das gesetzliche Muster oder haben Sie gar die Belehrung vergessen, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Der Verbraucher kann dann auch nach dem Ablauf der 14 Tage seinen Vertrag widerrufen und die Ware zurückschicken. Allerdings geht das nur bis 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. Danach kann der Verbraucher nicht mehr widerrufen.
Damit der Verbraucher den Widerruf ausüben kann, hat ihm der Onlinehändler ein Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen. Auch hierfür gibt es ein gesetzliches Muster, das der Shopbetreiber unverändert übernehmen sollte, wenn er eine Abmahnung vermeiden will. Der Verbraucher muss für seinen Widerruf aber nicht das Formular verwenden. Es genügt, wenn er zu erkennen gibt, dass er sich vom Vertrag lösen will.
Prüfen Sie daher Ihre Widerrufsbelehrung und verwenden Sie immer die aktuellen gesetzlichen Muster. Ein Muster für die Widerrufsbelehrung enthält das Gesetz in Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB.
Ebenso gibt es ein Muster-Widerrufsformular für die Erklärung des Widerrufs in Anlage 2 zu Art. 246a EGBGB.
Wichtig: Sofern Sie eine Telefonnummer auf Ihrer Webseite angeben, müssen Sie diese auch in der Widerrufsbelehrung angeben (EuGH, Urt. v. 14.05.2020, C-266/19).
Gewerblichen Kunden steht grundsätzlich kein Widerrufsrecht zu. Können in einem Webshop neben Verbrauchern auch gewerbliche Kunden bestellen, dann kann den Gewerbekunden gleichwohl ein Widerrufsrecht zustehen, sofern in den AGB nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass das Widerrufsrecht nur dem Verbraucher zusteht.
Sofern bei Ihnen gewerbliche Kunden und Verbraucher einkaufen und Sie nur Verbrauchern ein Widerrufsrecht einräumen möchten, verwenden Sie in Ihren AGB einen klarstellenden Zusatz. Der Zusatz könnte wie folgt lauten: „Das folgende Widerrufsrecht besteht nur für Verbraucher.“
Freiwillig können Onlinehändler ihren Kunden auch eine längere Frist für den Widerruf gewähren.

Suchmaschinenoptimierung (Search Engine Optimization – SEO)

Je besser platziert Ihr Online-Shop in den Ergebnislisten von Suchmaschinen erscheint, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Kunde Ihren Shop besucht. Eine beliebte Methode hierbei ist es, bestimmte Begriffe, die in den Quellcode der Webseite eingegeben werden (Meta- Tags), zu verwenden.
Bei dieser Vorgehensweise sind aber die rechtlichen Grenzen einzuhalten. Hier die wichtigsten Verbote:
  • Keine Verwendung geschützter Begriffe/ Markennamen/ Bezeichnungen, ansonsten droht eine Abmahnung.
  • Keine Verwendung von Namen anderer Unternehmen, auch hier droht sonst eine Abmahnung.
  • Keine Verwendung von manipulativen und unlauteren Methoden bei der Suchmaschinenoptimierung und
  • Keine über ein normales Maß hinausgehende Verwendung von Meta-Tags, da dies ansonsten zu einer Verdrängung von Mitbewerbern führen kann, was unzulässig ist.

E-Mail-Werbung: Double-Opt-In

Paragraf 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG bestimmt, dass Email-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten eine unzumutbare Belästigung darstellt. Die Werbung ist dann unzulässig und berechtigt deshalb zur Abmahnung.
Da der Werbende die Beweislast für das Bestehen einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung trägt, also im Streitfall nachweisen muss, dass eine solche Einwilligung tatsächlich erteilt wurde, muss er sich eines sicheren Nachweisverfahren bedienen.
An dieser Stelle greifen immer mehr werbende Unternehmer auf das Double-Opt-In-Verfahren zurück: Es bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Werbeempfänger per Email aufgefordert wird, seine bereits zuvor abgegebene Einwilligung in die Werbung erneut zu bestätigen. Damit will der Werbende sicher gehen, dass die Einwilligung des Empfängers auch tatsächlich von diesem stammt und belastbar ist. (Die Frage an den Empfänger lautet also hier „Are you really, really sure?“ statt einfach nur „Are you sure?“)
Beim Double-Opt-In-Verfahren handelt es sich also um eine Technik, mittels derer ein sicherer Beweis geführt werden soll.

Liefergebiet – Die Geoblocking-Verordnung

Die Geoblocking-Verordnung verbietet die unterschiedliche Behandlung von Verbrauchern aufgrund ihrer Nationalität, ihres Wohnortes oder des Ortes ihrer Niederlassung. Sie gilt für Online-Händler, sobald sie grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der EU anbieten. Nicht betroffen sind Online-Händler, die ausdrücklich rein nationale Lieferungen anbieten.
Für Online-Shops, die unter die Regelungen der Geoblocking-Verordnung fallen, sind folgende Punkte zu beachten:
  • Kunden aus allen EU-Mitgliedstaaten müssen problemlos auf den Online-Shop zugreifen können. Eine Blockierung aufgrund von ortsbezogenen Daten ist untersagt.
  • Eine Weiterleitung des Kunden auf eine länderspezifische Version des Online-Shops ist nur möglich, wenn der Kunde der Weiterleitung zugestimmt hat und er problemlos zu der ursprünglich aufgerufenen Version zurückkehren kann.
  • Das Ausfüllen von Bestellformularen muss sämtliche Adressformate zulassen.
  • AGBs, Preise oder Angebote dürfen nicht aufgrund der IP-Adresse, des angegebenen Wohnortes, der Sprachauswahl oder der Wahl des Zahlungsmittels angepasst werden.
  • Die angebotenen Zahlungsmittel müssen grundsätzlich für alle EU-Kunden nutzbar sein, Grenzen stellen objektive Gründe, wie zum Beispiel eine negative Bonitätsprüfung, dar. 
Stand: Mai 2022
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