Drohende Bußgelder wegen fehlender Eintragung ins Transparenzregister

Nach entsprechender gesetzlicher Vorgabe müssen alle als Personen- oder Kapitalgesellschaft organisierte Unternehmen oder Vereinigungen ab dem 1. August 2021 Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten gegenüber dem Transparenzregister machen. Die dafür eingerichteten Übergangsfristen zur Mitteilung an das Transparenzregister sind bereits im Jahr 2022 abgelaufen. Wer die notwendigen Eintragungen noch nicht vorgenommen hat, dem droht bald ein empfindliches Bußgeld, da nun auch die Fristen, in denen die Verhängung des Bußgeldes noch ausgesetzt ist, enden:
  • für Aktiengesellschaften, SEs und KGaA am 31. März 2023
  • für GmbHs, UGs, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften am 30. Juni 2023,
  • für Personengesellschaften am 31. Dezember 2023.

Alle betroffenen Unternehmen sollten dringend handeln und die Meldung vornehmen. Weitere Informationen finden Sie hier.