Änderung der Handwerksordnung - Auswirkung auf IHK-Betriebe

Seit dem 14. Februar 2020 wurden 12 zulassungsfreie Handwerksberufe nun (wieder) den zulassungspflichtigen Berufen der Handwerksordnung unterworfen. Von der Gesetzesänderung können auch Unternehmen betroffen sein, die bislang nur der IHK angehörten und in untergeordneter Weise handwerkliche zulassungsfreie Tätigkeiten ausführen.

Welche Berufe fallen wieder unter die Meisterpflicht?

  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Betonstein- und Terrazzohersteller
  • Estrichleger
  • Behälter- und Apparatebauer
  • Parkettleger
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  • Drechsler und Holzspielzeugmacher
  • Böttcher
  • Glasveredler
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller
  • Orgel- und Harmonikumbauer
  • Raumausstatter
In den zwölf bislang zulassungsfreien Handwerken, die wieder zulassungspflichtig sind, ist der selbstständige Betrieb nur noch zulässig, wenn der Betriebsinhaber oder ein fachlich-technischer Betriebsleiter in der Handwerksrolle eingetragen ist.
Eingetragen in die Handwerksrolle wird, wer die Voraussetzungen des Paragrafen 7 ff. der Handwerksordnung erfüllt, das heißt, insbesondere die Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk bestanden hat oder eine Ausnahmebewilligung beziehungsweise Ausübungsberechtigung erhalten hat.

Welche IHK-Betriebe sind betroffen?

Von der Gesetzesänderung betroffen sind nicht nur Unternehmen, die schon bisher der Handwerkskammer angehörten. Es können auch Betriebe betroffen sein, die bislang nur IHK zugehörig sind. Es handelt sich dabei vor allem um die Betriebe, die bislang eine der oben aufgeführten Tätigkeiten neben ihrer Handels- oder Dienstleistungstätigkeit in untergeordneter Weise in ihrem IHK-Betrieb ausführen. Denn bislang fielen diese Betriebe unter die Regel eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes. Diese wurden bislang nicht in ein Verzeichnis der Handwerksordnung eingetragen, sondern waren mit dem gesamten Betrieb IHK-zugehörig.
Wer also zum Beispiel einen Fliesenhandel betreibt und Fliesenverlegung und –arbeiten anbietet, war bisher in vielen Fällen nicht bei der Handwerkskammer im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke eingetragen, wenn der Handel die umsatzstärkere Tätigkeit darstellte. Gleiches gilt zum Beispiel auch für Werbeagenturen, die Werbeschilder als Lichtreklame selbst herstellen.
Nach der Gesetzesänderung handelt es sich nun jedoch um Betriebe, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben.
Das Gesetz sieht für diese Unternehmen vor, dass sie auch weiterhin ihre handwerklichen Tätigkeiten im Nebenbetrieb ausüben können und dürfen.
Allerdings müssen sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle stellen.
Betroffene Unternehmen müssen für die Eintragung in die Handwerksrolle lediglich nachweisen, dass sie bereits vor In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung handwerkliche Tätigkeiten ausgeführt haben, nicht aber, dass eine meisterliche Qualifikation vorliegt. Es gibt hier also Bestandsschutz für die bestehenden Unternehmen: Sie sollen keine zusätzlichen Anforderungen erfüllen müssen außer der Eintragung in die Handwerksrolle. Der Nachweis kann z. B. durch die Gewerbeanmeldung oder durch entsprechende Rechnungen erfolgen.
Allerdings ist damit zukünftig eine (zusätzliche) Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer mit einer grundsätzlichen Beitragszahlungspflicht verbunden sowie eine Gebührenzahlung für die Eintragung.
Achtung: Ändert sich später die personelle Zusammensetzung der Unternehmensleitung oder die Gesellschafter- bzw. Eigentümerstruktur, muss innerhalb von sechs Monaten die notwendige handwerkliche Qualifikation, also grundsätzlich das Vorhandensein eines Meisters, nachgewiesen werden und ein entsprechender Eintrag in die Handwerksrolle erfolgen.
Ausgenomen von den vorbezeichneten Anforderungen sind Unternehmen, bei denen die handwerkliche Tätigkeit im Rahmen eines unerheblichen handwerklichen Nebenbetriebs ausgeübt wird.

Was ist ein unerheblicher handwerklicher Nebenbetrieb?

Der handwerkliche Nebenbetrieb setzt einen Hauptbetrieb voraus, der eine fachlich-technische Verbundenheit zum Nebenbetrieb aufweisen muss und nachweisbar den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Gesamtunternehmens bildet. Der Zweck des Hauptbetriebs ist auf ein anderes Arbeitsergebnis gerichtet als das im Nebenbetrieb ausgeübte Handwerk. Dies ist nicht der Fall, wenn die handwerkliche Tätigkeit ein fester und existenznotwendiger Teil des Betriebsprogrammes des Gesamtunternehmens ist.
Handwerkliche Nebenbetriebe müssen grundsätzlich in der Handwerksrolle eingetragen werden.
Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit im Nebenbetrieb lediglich in unerheblichem Umfang ausgeübt wird. Die Tätigkeit darf dabei die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweiges während eines Jahres nicht überschreiten (ca. 1.664 Stunden/ Jahr).

Beitragsregelung für IHK- und HWK-zugehörige Betriebe (Mischbetriebe)

Eine Beitragspflicht bei der IHK besteht für die gemischt-gewerblichen Unternehmen erst, wenn der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und der Umsatz ‎des nichthandwerklichen/nicht handwerksähnlichen Betriebsteils über 130.000 Euro im Jahr beträgt.‎

Was ist zu tun?

Unternehmen, die ihren Umsatzschwerpunkt im Handel oder in der Erbringung von Dienstleistungen haben und daneben handwerkliche Leistungen aus den vorgenannten Berufen erbringen, die in einem wirtschaftlich-technischen Zusammenhang zur nichthandwerklichen Tätigkeit stehen, sollten ihre IHK und/oder HWK kontaktieren und das Eintragungsverfahren in die Wege leiten.