Abgrenzung Handwerk und Industrie

Unternehmer stehen oft vor der Frage, ob ihr Tätigkeitsbereich eher dem industriellen oder dem handwerklichen Bereich zugeordnet ist. Denn je nach Art der Tätigkeit wird auch die Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer begründet.
Außerdem stellt sich im handwerklichen Bereich dann auch die Frage, ob eine spezielle handwerkliche Qualifikation, eine Meisterprüfung, erforderlich ist.
Je nach ausgeübter Tätigkeit kann sich auch die Mitgliedschaft in beiden Kammern ergeben.
Der gemeinsame Leitfaden der Industrie- und Handelskammern (IHK) und Handwerkskammern (HWK) gibt einen Einblick in das schwierige Thema der Abgrenzung von Industrie, Handel und Dienstleistungen zum Handwerk und beantwortet erste Fragen. Ergänzend dazu wurde die Handreichung zu den Abgrenzungskriterien entwickelt.
Überarbeitung des Abschnitts zur Photovoltaik-Montage im Leitfaden
Die Passage zur „Montage von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen)“ wurde im aktuellen Leitfaden überarbeitet. Bisher galt die einfache Montage von PV-Anlagen – ohne Eingriffe in Dach- oder Fassadenkonstruktionen – nicht als handwerkliche Tätigkeit. Das trifft weiterhin beispielsweise auf Balkon-PV-Anlagen zu.
Inzwischen hat sich die Beurteilung durch den zuständigen Arbeitskreis jedoch in Teilen geändert. Grund dafür sind sicherheitsrelevante Aspekte, die auch bei vermeintlich einfachen Montagesystemen eine Rolle spielen – etwa die Tragfähigkeit der Bausubstanz, statische Anforderungen oder zusätzliche Belastungen durch Wind und Schnee. In der Praxis kam es durch unsachgemäße Installationen vereinzelt zu erheblichen Schäden. Daher wurde die bisherige Einschätzung angepasst, um diesen Risiken besser Rechnung zu tragen.
Wichtig:
Die neue Regelung gilt ausschließlich für die Zukunft.
Das bedeutet: Betriebe, die bereits Photovoltaik-Anlagen montiert und angemeldet haben, können diese Tätigkeit weiterhin ausüben – auch wenn es sich dabei nicht um einen Handwerksbetrieb handelt.
Zu beachten ist darüber hinaus, dass für das gewerbliche Angebot und die gesamte Montage von PV-Anlagen weiterhin unverändert eine Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Elektrotechnikerhandwerk beziehungsweise mit einem mit diesem verwandten Handwerk ausreichend ist (vergleiche § 5 HWO).