Emissionshandel: Start des ETS 2 für den Verkehrs- und Gebäudesektor auf 2028 (wahrscheinlich) verschoben

Die EU-UmweltministerInnen haben sich am 5. November 2025 darauf verständigt, den Beginn des europäischen Emissionshandelssystems ETS 2 um ein Jahr auf 2028 zu verschieben.
Durch die Verschiebung wird ausgerechnet auf das verlässliche und marktwirtschaftliche Leitinstrument verzichtet, welches europaweit Preissignale für die Wärmewende sowie den Ausbau der Elektromobilität und nachhaltigen Treibstoffe setzen soll.
Ursprünglich sollte der ETS 2, der die nationale CO₂-Abgabe ersetzen soll, Anfang 2027 in Kraft treten. Die zugrundeliegende EU-Richtlinie enthält dabei die Möglichkeit, den Start um ein Jahr zu verschieben, falls die durchschnittlichen Gas- oder Rohölpreise außergewöhnlich hoch ausfallen. Die Europäische Kommission hätte bis zum 15. Juli 2026 Zeit gehabt, dies zu prüfen und eine Entscheidung zu treffen. Da die MinisterInnen jedoch vorschlagen, die Verschiebung des ETS-2-Starts direkt im Gesetz zu verankern, das auch die Klimaziele bis 2040 festlegt, bedarf diese Verschiebung nun einer Zustimmung des EU-Parlaments. Dieser Beschluss wird bis Ende des Jahres erwartet.
Damit die Preise für Benzin und Diesel an den Tankstellen sowie die Kosten für den Betrieb von Gas- und Ölheizungen zu Beginn des ETS 2 nicht zu stark ansteigen, sollen frühzeitig Zertifikate aus der sogenannten Marktstabilisierungsreserve (MSR) in den Handel gebracht werden. Begründet wird dieser Schritt mit der Sorge vor sozialen Belastungen und einer möglichen Überforderung von Mitgliedstaaten, insbesondere vor dem Hintergrund einer angespannten wirtschaftlichen Situation. Die zusätzliche Ausgabe von Emissionszertifikaten würde den Preis dämpfen. EU-Klimakommissar Wopke Hoekstra kündigte an, hierzu noch im laufenden Jahr entsprechende Gesetzesvorschläge vorzulegen.
Nationale Mechanismen
Sollte es zu der Verschiebung kommen – sei es durch einen Beschluss des EU-Parlaments auf Grundlage des Vorschlags der EU-UmweltministerInnen oder aufgrund der in der Richtlinie vorgesehenen Energiepreisklausel – würde der nationale Emissionshandel in seiner zum 31. Dezember 2026 gültigen Form fortgeführt werden. In diesem Fall käme das in der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) verankerte Fallback-Szenario zur Anwendung.
Danach ist nach der Verschiebung die Preisregelung im nationalen Emissionshandel wie folgt festgelegt: Im Jahr 2026 ist der Festpreiskorridor. Im Jahr 2027 entspricht der Preis im BEHG dem ETS-1-Preis des vorvorletzten Quartals (also nachlaufend um zwei Quartale). Aufgrund der Komplexität – erst ein Jahr Versteigerung im Korridor (2026), dann ein Jahr Anknüpfung an ETS 1 (2027) und schließlich die Einführung von ETS 2 (2028) – könnte diese Übergangsregelung noch einmal im BMUKN überdacht werden.
Quelle: DIHK