Nr. 254902

Berechnung

Der jährliche IHK-Beitrag richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmen und danach, ob sie im Handelsregister eingetragen sind. Er setzt sich aus einem Grundbeitrag und gegebenenfalls einer Umlage zusammen.

Beitragsrechner

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Nr. 4112880
IHK-Beitrag

Errechnen Sie Ihren Beitrag

Bitte geben Sie Ihren Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb in Euro (Eingabe bitte in ganzen Zahlen - ohne Trennungspunkt(e), Komma(ta) o.ä.) bei der zutreffenden Unternehmensform ein:
Zur Info:
  • KGT = Nicht im Handelsregister eingetragene Firmen bzw. Einzelunternehmen
    (z.B. Einzelunternehmer, GbR)
  • HRA = Im Handelsregister eingetragene Personengesellschaften
    (z.B e.K., OHG, KG, GmbH & Co. KG)
  • HRB = Im Handelsregister eingetragene Kapitalgesellschaften
    (z.B. GmbH, AG, UG)
Ihr Jahresbeitrag:
Euro Grundbeitrag
+ Euro Umlage
= Euro Gesamtbeitrag
(Ergebnis ohne Gewähr, da nur Standardfälle darstellbar sind.)
Die Höhe des jährlichen Grundbeitrags ist wie folgt gestaffelt:

Nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen

Gewerbeertrag bzw.
Gewinn aus Gewerbebetrieb (Euro)
Grundbeitrag (Euro)
bis 5.200
0
5.201 bis 15.340
30
15.341 bis 26.000
70
26.001 bis 52.000
150
52.001 bis 103.000
225
über 103.000
500

Im Handelsregister eingetragene Unternehmen

Gewerbeertrag bzw.
Gewinn aus Gewerbebetrieb (Euro)
Grundbeitrag (Euro)
bis 52.000
150
52.001 bis 103.000
225
über 103.000
500
Die Umlage richtet sich nach der Höhe des Gewerbeertrags bzw. des Gewinns aus Gewerbebetrieb des Unternehmens (Bemessungsgrundlage). Der Umlagehebesatz beträgt zurzeit 0,17 Prozent. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird bei der Berechnung der Umlage ein Freibetrag von 15.340 Euro von der Bemessungsgrundlage abgezogen.
Beispiele

Einzelgewerbetreibender, nicht im Handelsregister eingetragen, 25.000 Euro Gewerbeertrag

Grundbeitrag
70,00 Euro
Umlage
(Bemessungsgrundlage 25.000
./. Freibetrag 15.340 = 9.660;
davon 0,17 %)



16,42 Euro
Jahresbeitrag
86,42 Euro

GmbH, 50.000 Euro Gewerbeertrag

Grundbeitrag
150,00 Euro
Umlage
(Bemessungsgrundlage 50.000;
davon 0,17 %)


85,00 Euro
Jahresbeitrag
235,00 Euro

Wie erhält die IHK die Bemessungsgrundlagen?

Die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Bemessungsgrundlagen werden der IHK von den Finanzämtern übermittelt. Gesetzliche Grundlage ist § 31 Abs. 1 der Abgabenordnung. Weitere Einkünfte sind der IHK nicht bekannt. Das Steuergeheimnis ist auch von der IHK zu wahren. Sie darf die mitgeteilten Bemessungsgrundlagen nur für Beitragszwecke verwenden und nicht Dritten offenbaren. Dieses Verfahren spart zudem Kosten, die unseren Mitgliedern durch niedrige Beitragssätze zugute kommen.

Vorläufige Veranlagungen

Basis für den IHK-Beitrag ist der Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb des jeweiligen Kalenderjahres. Da diese Zahlen frühestens im Folgejahr von den Finanzämtern durch den Steuerbescheid festgesetzt werden, wird zunächst eine vorläufige Beitragsveranlagung durchgeführt. Als Grundlage hierfür dient die letzte vorliegende Bemessungsgrundlage. Nach endgültiger Festsetzung durch das Finanzamt wird dann eine Abrechnung durchgeführt. War die Vorauszahlung zu hoch, wird der zu viel gezahlte Beitrag erstattet bzw. beim nächsten Beitragsbescheid verrechnet. Bei zu niedriger Vorauszahlung wird der Restbetrag nachgefordert.

Anpassung der vorläufigen Veranlagung an aktuelle Verhältnisse

Sofern Sie davon ausgehen, dass Ihr aktueller Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, wesentlich von dem der vorläufigen Beitragserhebung zu Grunde gelegten Wert abweicht, können Sie einen Anpassungsantrag stellen. Teilen Sie uns den zu erwartenden Gewerbeertrag in diesem Fall bitte schriftlich unter Angabe der Mitgliedsnummer mit. Sie erhalten dann einen neuen Beitragsbescheid.

Beitrag trotz Gewerbeverlust

Der Grundbeitrag ist in jedem Fall zu zahlen (Ausnahme: nicht im Handelsregister eingetragene IHK-Zugehörige mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 5.200 Euro). Eine Umlage wird dagegen zusätzlich zum Grundbeitrag nur dann erhoben, wenn der letzte vorliegende Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, größer als 0,00 Euro ist, wobei für die Berechnung der Umlage bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 15.340 Euro vom Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, abgezogen wird.

Komplementärgesellschaften und hundertprozentige Tochtergesellschaften

Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich ausschließlich in der Komplementärfunktion in einer ebenfalls unserer IHK zugehörigen Personengesellschaft erschöpft, kann auf Antrag der Grundbeitrag um 50 Prozent ermäßigt werden. Das gleiche gilt für IHK-zugehörige Unternehmen mit Hauptsitz im IHK-Bezirk, deren sämtliche Anteile von einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft mit Hauptsitz ebenfalls im IHK-Bezirk gehalten werden. Das Nähere regelt die jeweilige aktuelle Wirtschaftssatzung.

Beitrag für Mitglieder der IHK und der Handwerkskammer

So genannte gemischt-gewerbliche Betriebe, also Unternehmen, die sowohl eine handwerkliche als auch eine nichthandwerkliche Tätigkeit ausüben, sind Mitglieder beider Kammern. Sie sind nur dann IHK-beitragspflichtig, wenn es sich um einen vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb handelt und der nichthandwerkliche Jahresumsatz 130.000 Euro überschreitet. Die beiden Kammern vereinbaren in diesen Fällen eine Aufteilung des Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, die sich am Umsatzverhältnis des handwerklichen zum nichthandwerklichen Betriebsteil orientiert. Grundbeitrag und Umlage berechnen sich dann nach der anteiligen Bemessungsgrundlage.